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Verfasst am: 06.09.08, 09:15 Titel: Ohne Fahrerlaubnis auf Privatparkplatz?
Hallo liebe Leute!
Hab mal eine Frage an euch!
Ich habe in einer woche meine Praktische Roller ausbildung!
Und wollte ein bisschen fahren üben!
Da wir keinen großen privatbesitz haben kann ich die auf meinen grundstück leider nicht tun!
Da wir ein autohaus mit Großer Parkfläche in der nähe haben wollte ich da hin zum fahren üben wenn das autohaus geschlossen hat!Da ist auch genug platz so das ich keine autos beschädige!
So aber was ist jetzt wenn die Polizei kommt!
Natürlich schiebe ich den Roller zum Autohaus und wieder zurück!
Kann die Polizei etwas sagen wenn ich auf dem Gelände vom autohaus fahre?
Verfasst am: 06.09.08, 09:33 Titel: Re: Ohne Fahrerlaubnis auf Privatparkplatz?
derdon114 hat folgendes geschrieben::
Kann die Polizei etwas sagen wenn ich auf dem Gelände vom autohaus fahre?
Ja, da solche Parkplätze in der Regel auch zum öffentlichen Verkehrsraum gezählt werden. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 06.09.08, 09:56 Titel:
Der Führerschein ist aber nur zum Befahren von öffentlichen Straßen notwendig. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Alsoauf gut glück =)
Aber es ist ja das Geländer der (Firmenname entfernt - Klaus)
Oder ich müsste vorher mal mit denen vom autohaus sprechen ob die was dagegen haben!
was meint ihr denn.
Soll ich es lieber sein lassen oder einfach machen?
Der Führerschein ist aber nur zum Befahren von öffentlichen Straßen notwendig.
Nicht nur für Straßen, sondern auf allen öffentlichen (oder öffentlich zugänglich gemachten) Bereichen. Dazu zählen auch z. B. Parkhäuser, Feldwege, Parkplatz der Firma X usw.
Der Parkplatz mag zwar öffentlicher Verkehrsraum sein - deswegen gelten da auch die Regeln der Straßenverkehrsordnung, aber es handelt sich nicht um eine Straße. Deswegen kann man da auch ohne Führerschein fahren, und die Öffentlichkeit muss nicht ausgesperrt werden. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
kennst du Dieter Nuhr?
Sein bester Spruch:"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fr.... halten"
Ind diesem Fall trifft das auf dich zu.
Wenn der TE dir glaubt, riskiert er ein Strafverfahren.
Vielleicht klären wir erstmal, ob der besagte Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum ist oder Privater Grund und Boden der Autofirma.
Und ob es ein Tor / Absperrung gibt.
Was aber mangels Informationen hier im Forum nicht möglich ist.
Eine ähnliche Diskussion gab es mal vor sehr vielen Jahren um die Parkplätze im Bochumer Ruhrpark - im Zusammenhang mit Scatern und Modellautofahrern.
Fazit war: Während der Geschäftsöffnungszeiten und etwas darüber war es öffentlicher Verkehrsraum - danach Privatgrundstück. Ob dann Schranken zugemacht wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 07.09.08, 15:41 Titel:
hawethie hat folgendes geschrieben::
hi Karsten,
kennst du Dieter Nuhr?
Sein bester Spruch:"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fr.... halten"
Ind diesem Fall trifft das auf dich zu.
Wenn der TE dir glaubt, riskiert er ein Strafverfahren.
Vielleicht solltest du die Fr... nicht so weit aufmachen und statt dessen erklären, was an meiner Aussage falsch sein soll. Wenn du es besser weißt, dann nimmt dir keiner übel, wenn du dein überlegenes Wissen zum Besten gibst, anstatt einfach nur rumzupöbeln. Immerhin sind wir ja hier, um Rechtliches zu diskutieren und eben nicht, um Lebenshilfe zu geben.
Um das erwartete Strafverfahren doch noch abzuwenden, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass auch Flächen, die erstmal gar nicht so aussehen, eventuell trotzdem eine 'öffentliche Strasse' sein können, oder durch einen stattfindenden Verkehr zu einer werden. Eventuell gilt das auch für diesen Parkplatz.
Allerdings ändert das Nichts an der Richtigkeit der Aussage, dass für das Erfordernis eines Führerscheins nicht maßgebend ist, ob sich das Ganze im öffentlichen 'Verkehrsraum' abspielt, sondern, ob es sich dabei um 'Straße' handelt.
- Ich gebe aber zu, dass ich nicht weiß, wie oft das auf das Selbe rausläuft.
Es ist schon mehrfach durch die Rechtsprechung entschieden worden, dass private Parkplätze, genau wie du übrigens schreibst, als öffentlicher Verkehrsraum gelten, wenn sie öffentlich zugänglich sind -also auch jeder Parkplatz eines Supermarktes.
Der Begriff "Straße" in § 2 StVG ist nicht mit der "Fahrbahn" gleichzusetzen, sondern mit der öffentlichen Verkehrsfläche. Nach deiner Logik dürfte ich mit dem Auto auf dem Bügersteig fahren - ist ja keine "Straße"
Ich machs ja auch ungern, aber wenn hier jemand zwei mal einen anderen in die Versuchung führt, eine glasklare Straftat zu begehen und sich auch nicht eines Besseren belehren lässt.....
dann greif ich schon mal zu drastischeren Maßnahmen.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 08.09.08, 08:24 Titel:
hawethie hat folgendes geschrieben::
Der Begriff "Straße" in § 2 StVG ist nicht mit der "Fahrbahn" gleichzusetzen, sondern mit der öffentlichen Verkehrsfläche.
Das war bisher auch gar nicht das Thema. Niemand hat behauptet, dass eine 'öffentliche Straße' lediglich die Fahrbahn umfasst. Obendrein ist es schlicht falsch, das mit dem 'öffentlichen Verkehrsraum' gleich zu setzen.
Dass es dazu Urteile gibt, die den § 2 des StVG so uminterpretieren, dass aus 'öffentliche Straße' ein 'öffentlicher Verkehrsraum' wird, bestreite ich solange energisch, bis hier eines benannt ist, - dann werde ich mich diesem Urteil unterwerfen.
Aufgeblasenheit allein überzeugt mich aber nicht.
Was tatsächlich alles zur 'öffentlichen Straße' gehört, können die Straßengesetze der Bundesländer durchaus unterschiedlich regeln:
Das hessische Straßengesetz, und die meisten anderen, fassen darunter ausschließlich die als 'öffentlich' gewidmeten Straßen. Darunter würde in diesem Beispiel der private Parkplatz wohl eher nicht fallen, - auch, wenn dort öffentlicher Verkehr stattfindet.
hawethie hat folgendes geschrieben::
Nach deiner Logik dürfte ich mit dem Auto auf dem Bügersteig fahren - ist ja keine "Straße"
Also, Das ist jetzt 'glasklarer' Unfug. Wo Autos zu fahren haben ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung - Da übrigens auch aus dem § 2. Das hat mit der Frage, wo man überall einen Führerschein zum Fahren braucht, rein gar nichts zu tun.
Hier wird von hawethie schlicht das Thema verfehlt.
Deswegen noch mal kurz:
Das Gesetz verlangt einen Führerschein zum Befahren 'öffentlicher Straßen'. Das ist nicht das Selbe, wie der 'öffentliche Verkehrsraum'.
Was zum 'öffentlichen Verkehrsraum' alles dazu gehört, ist deswegen völlig irrelevant. Und ob ein Parkplatz darunter fällt, aus genau dem gleichen Grund auch.
Es kann sein, dass eine private Fläche, auch ohne Widmung, wegen des dort stattfindenden öffentlichen Verkehrs zur öffentlichen Straße wird - dann ist das Fahren dort ohne Führerschein verboten. Es ist aber ohne ihn nicht deswegen verboten, weil es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt.
_________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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