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ich habe eine Frage zum Montrealer Übereinkommen und genauer zum Artikel 22.
Auf meinem Flug mit AirFrance nach Mexiko (FMO-CDG-MEX) hat die Airfrance eines meiner drei Gepäckstücke verloren. Die Fluglinie hat ein Verfahren, bei dem man zunächst warten, dann eine Inventarliste und dann schliesslich nach 21 Tagen vergeblicher Gepäcksuche eine detaillierte Inventarliste (Artikel, Einkaufspreis, Wert) einschicken muss, nach dem angeblich der Wert des Gepäckstücks geschätzt und anschliessend ausgezahlt wird.
Mich erreichte heute ein Schreiben, dass Sie aufgrund des Artikels 22 des Montrealer Übereinkommens keine Entschädigung zahlen. Allerdings wurde mir in zahlreichen Telefonaten dieses Horrorszenario als ausgeschlossen genannt.
Ich habe der Bestandsliste leider keine Kaufbelege beilegen können, da im Koffer nur Kleidung, Schuhe und Hygieneartikel waren, bei denen ich kaum alle Belege aufbewaren kann.
Ich habe den Arikel 22 aber so verstanden, dass der Flugveranstallter in der Beweispflicht ist und nicht ich.
verschiebe mal das ganze in die Rubrik "Reiserecht!" _________________ Grüße,
Thomas
Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht! Diesen Beitrag können Sie durch Klicken des grünen Kästchens über meinem Anmeldedatum bewerten!
habe die Frage erst jetzt gesehen, wegen des Zeitablaufs (und wegen dem RDG) daher ganz allgemein:
Zitat:
Mich erreichte heute ein Schreiben, dass Sie aufgrund des Artikels 22 des Montrealer Übereinkommens keine Entschädigung zahlen. Allerdings wurde mir in zahlreichen Telefonaten dieses Horrorszenario als ausgeschlossen genannt
Für Reisegepäck steht in 22 MÜ kein Horrorszenario. Absatz 3 des Art. 22 ist zwar umso gruseliger, je leichter und gleichzeitig teurer die beschädigten/verlorenen Güter (nicht Gepäck!) waren, weil da selbst bei Vorsatz nur 17 SZR/kg Rohgewicht gezahlt werden müssen. Aber hinsichtlich Reisegepäck kommt man mit 1000 SZR/kg ja oft einigermaßen hin. Wenn das gesamte Gepäck 20 kg gewogen hat, dann ist der Anspruch also erst ab 20.000 SZR gedeckelt.
Allerdings muss der Anspruchsteller natürlich darlegen und ggfs. beweisen, was eigentlich beschädigt oder verloren wurde. Woher soll der Luftfrachtführer das sonst wissen?
Da das MÜ hierzu nichts regelt, ist ergänzend das nationale Recht anzuwenden. Bei deutschem Recht würde dann aus der ZPO folgen, dass Art und Wert des Gepäcks auch durch Zeugen nachgewiesen werden kann. Wenn also die Ehefrau beim Kofferpacken geholfen hat und sich erinnern kann, dann kann der Beweis ohne weiteres gelingen. Bei der Wertschätzung von gebrauchten Sachen kann man auch das Gericht nach § 287 ZPO schätzen lassen, man muss dann aber die Schätzgrundlagen darlegen (Beschaffenheit, Alter, Zustand usw.)
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