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Zurückstellung der Baugenehmigung

 
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atscho
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 11:53    Titel: Zurückstellung der Baugenehmigung Antworten mit Zitat

Person A = Bauherr
Person B = Gemeinde

Hallo, mich interessiert eure Meinung.

Person A plant ein Nutzungsgebäude 300 Meter ausserhalb von der Ortschaft, die Person B hat auch schon ihr OK gegeben und genehmigt! Somit liegt es jetzt beim Landkreis der gerade die Baugenehmigung bearbeitet der nun von Person B um Zurückstellung der Antrags um 12 Monate gebeten wurde.

Begründung: Die Baumaßnahme liege in einem Baubauungsgebiet welches aber noch nicht vollständig erschlossen ist. (Nur Dorfrand) 2/3 der Flächen gehören aber nun noch Person A. die logischerweise bis an die Baumaßnahme ran reichen und Person A verkauft eh nicht.

Muß die Person A nun auf seine Baumaßnahme verzichten nur weil Person B am verkauf von Baugrundstücken mitverdienen will?
Wobei es an der anderen Seite des Dorfes noch mehr als 30 Bauplätze gibt die keiner seit Jahren gekauft hat?

MfG
Atscho
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Genehmigungsbehörde scheint ja wohl das Landratsamt zu sein, daher ist noch nichts genehmigt.

Und hab ich das richtig verstanden, die Gemeinde hat um Rückstellung gebeten, weil sie Grundstücke kaufen und dann erschließen will, um sie anschließend gewinnbringend an den Bauherrn zurück zu verkaufen?
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

die Person B kann nur ein Baugesuch nach den in § 15 BauGB i.V. mit § 14 Abs. 1 BauGB zurückstellen lassen.
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So long
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atscho
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Gemeinde will die Ackerflächen kaufen die im Bebauungsplan liegen. Diese gehören nicht alle Person A! Etwa 1/3 gehören anderen Landwirten die verkaufen wollen. Person A hat aber bereits vor über 10 Jahren abgelehnt seine Flächen in den Bebauungsplan aufzunehmen was eigentlich auch umgesetz wurde. Nun wurde bewusst , gegenüber dem Landkreis, falsch argumentiert und die Flächen von Person A wurden in der Grafik mit angegeben. Dieses stellt aber kein Problem da, dieses wird einfach richtig gestellt und die Sache ist erledigt. Es wird auch so argumentiert dass die Bauplatze im Süd/Ost Bereich des Dorfes zu teuer seien und dieses wohl günstige Bauplätze werden sollen, einfach lachhaft.

Um auf den Punkt zu kommen: Ja die Gemeinde befürchtet dass durch den Bau des Wirtschaftsgebäudes der verkauf der zukünftigen Bauplätze sehr schwer sein wird weil sich genau sowas im Süd/Ost Bereich des Dorfes abgespielt hat und dort noch ne Menge Bauplätze frei sind.
Deswegen der Antrag auf Zurückstellung um 12 Monate.

Danke für eure Meinung Gruß Atscho
PS: Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten Winken
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atscho
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 08.09.08, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

Theoretisch kann sich das ganze ewig hinziehen? Veränderrungssperren gibts ja auch noch.

Kann es evt. von Bedeutung sein, dass das Bauvorhaben außerhalb vom Bebauungsplan liegt?
Der Bebauungsplan wurde 2001 Aufgestellt aber erst 08.2008 bekannt gemacht und damit wirksam. Die Baugenehmigung wurde aber 4 Wochen vorher eingereicht, ist dass alles noch so in Ordnung was die da vor haben?


Gruß Atscho
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Stadtplaner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 09.09.08, 06:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,
etwas wirr das ganze.
Zurückstellung, geht bis max. 1 Jahr (§ 15 Abs. 1 bzw Abs. 3 BauGB)
Also, Zurückstellung eines Bauantrages nahc § 15 BauGB geht einerseits nur wenn der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst wurde und das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde. Mit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes ist dieser abgeschlossen, somit entfällt der Grund für die Zurückstellung.
Nachdem das Vorhaben außerhalb des Bebauungsplanes liegt und höchstwahrscheinlich im sog. Außenbereich geht es anderseits um Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, dazu ist allerdings die Voraussetzung, dass die Gemeinde beschlossen hat einen Flächennuzungsplan aufzustelle, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen.
Dies gilt allerdings nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
_________________
So long
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atscho
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 29.10.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo, wollte mal ein UPDATE geben. Die Zurückstellung wurde vom Landrat abgelehnt, da das Bauvorhaben nicht im B-Plan liegt ect...

Jetzt verweigert Person B aber ihr Einvernehmen und es geht in die nächste Runde.

Jetzt stellt sich die Frage ab wann ein Bauvorhaben in der Regel genehmigungsfähig ist, da nur noch die örtlichen Verbände zB. NABU eine Stellungnahme abgeben müssen!
Ist ein Bauvorhaben auch ohne bzw. bei noch austehenden Stellungnahmen von Verbänden genehmigungsfähig?

Gruß Atscho
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