Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ein Verein (nicht eingetragen) veranlasst eine Räumungsklage durch einen RA (mit Erfolg).
1, 5 Jahre nach dem erfolgreichen Urteil meldet sich der RA mit einer weiteren Forderung (Verfahrens-, Geschäfts- und Termingebühr). Gefordert werden mit jeweils 200 Euro mit Bezug auf 1008 VV - laut RA durch Erhöhung wegen 6 weiteren Auftraggebern.
Der Verein ist mittlerweile allerdings längst aufgelöst.
Ist das Verfahren des RA rechtmäßig - und wenn ja, wer haftet ?
Der Verein ist mittlerweile allerdings längst aufgelöst.
Wann wurde der Verein aufgelöst?
Wurde das Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen eröffnet oder fiel das Vermögen an den Fiskus?
Oder war eine Liquidation erforderlich (siehe § 47 BGB)?
Wenn ja: wurden die diesbezüglichen Vorschriften des BGB beachtet (siehe §§ 48-53 BGB)?
R.Lichten hat folgendes geschrieben::
Ist das Verfahren des RA rechtmäßig - und wenn ja, wer haftet ?
Ich kenne mich bezüglich des RVG und der VV nicht hinreichend aus, um diese Vorschriften gut genug interpretieren zu können.
Wenn aber die Forderung des Anwaltes berechtigt sein sollte und eine erforderliche Liquidation des Vereines nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (insbesondere das Sperrjahr (siehe § 51 BGB) nicht eingehalten wurde), dann haften die Liquidatoren persönlich als Gesamtschuldner, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt (siehe § 53 BGB).
Sonst bleibt der RA wohl auf seiner Forderung sitzen ...
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Bei einem n.e.V. haften alle Mitglieder als Gesamtschuldner persönlich.
Das stammt vermutlich aus einer Auslegung des § 54 BGB. Dieser wird jedoch bezüglich der Behandlung eines n.e.V. als Gesellschaft schon seit einigen Jahren nicht mehr so angewandt.
Dazu der Hinweis auf einen Beitrag des Users "dreizehn" in einem anderen Forum: klickklack (Beitrag #2, insbesondere Absatz 3).
Richtig ist allerdings (und wird auch noch so angewandt), dass derjenige persönlich haftet, der im Namen eines n.e.V. ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten eingeht.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Hallo JS,
Du hast recht. _________________ Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.