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Verein - Rechtsanwaltsgebührerhöhung nachträglich (1008 VV)?

 
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R.Lichten
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Anmeldungsdatum: 12.09.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 00:13    Titel: Verein - Rechtsanwaltsgebührerhöhung nachträglich (1008 VV)? Antworten mit Zitat

Liebe Foren-Mitglieder,

eine Frage zur Rechtslage:

Ein Verein (nicht eingetragen) veranlasst eine Räumungsklage durch einen RA (mit Erfolg).
1, 5 Jahre nach dem erfolgreichen Urteil meldet sich der RA mit einer weiteren Forderung (Verfahrens-, Geschäfts- und Termingebühr). Gefordert werden mit jeweils 200 Euro mit Bezug auf 1008 VV - laut RA durch Erhöhung wegen 6 weiteren Auftraggebern.
Der Verein ist mittlerweile allerdings längst aufgelöst.

Ist das Verfahren des RA rechtmäßig - und wenn ja, wer haftet ?

Vielen Dank für jede Einsicht !
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 10:46    Titel: Re: Verein - Rechtsanwaltsgebührerhöhung nachträglich (1008 Antworten mit Zitat

Hallo,
R.Lichten hat folgendes geschrieben::
Der Verein ist mittlerweile allerdings längst aufgelöst.

Wann wurde der Verein aufgelöst?
Wurde das Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen eröffnet oder fiel das Vermögen an den Fiskus?
Oder war eine Liquidation erforderlich (siehe § 47 BGB)?
Wenn ja: wurden die diesbezüglichen Vorschriften des BGB beachtet (siehe §§ 48-53 BGB)?

R.Lichten hat folgendes geschrieben::

Ist das Verfahren des RA rechtmäßig - und wenn ja, wer haftet ?

Ich kenne mich bezüglich des RVG und der VV nicht hinreichend aus, um diese Vorschriften gut genug interpretieren zu können.
Wenn aber die Forderung des Anwaltes berechtigt sein sollte und eine erforderliche Liquidation des Vereines nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde (insbesondere das Sperrjahr (siehe § 51 BGB) nicht eingehalten wurde), dann haften die Liquidatoren persönlich als Gesamtschuldner, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt (siehe § 53 BGB).

Sonst bleibt der RA wohl auf seiner Forderung sitzen ...

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einem n.e.V. haften alle Mitglieder als Gesamtschuldner persönlich.

V.K.
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Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Volker Kles hat folgendes geschrieben::
Bei einem n.e.V. haften alle Mitglieder als Gesamtschuldner persönlich.

Das stammt vermutlich aus einer Auslegung des § 54 BGB. Dieser wird jedoch bezüglich der Behandlung eines n.e.V. als Gesellschaft schon seit einigen Jahren nicht mehr so angewandt.
Dazu der Hinweis auf einen Beitrag des Users "dreizehn" in einem anderen Forum: klickklack (Beitrag #2, insbesondere Absatz 3).

Richtig ist allerdings (und wird auch noch so angewandt), dass derjenige persönlich haftet, der im Namen eines n.e.V. ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten eingeht.

JS
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Volker Kles
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 12.09.08, 11:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,
Du hast recht.
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Gruß
V.K.
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