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die AGB eines in Deutschland ansässigen Reiseveranstalters sehen die Geltung deutschen Rechts für den Reisevertrag vor. Dies auch und gerade dann, wenn die Reisenden Nicht-EU-Bürger sind und auch von dort aus buchen.
Nun wird von allen möglichen Seiten die Meinung an mich herangetragen, in diesen Fällen brauche kein Sicherungsschein ausgehändigt zu werden, diese Pflicht bestehe nur zugunsten von EU-Bürgern oder sogar nur zugunsten deutscher Staatsbürger.
Ich halte dies für falsch: Art. 27 EGBGB erlaubt doch die Wahl des deutschen Rechts. Dann aber müsste § 651 k BGB auch gelten. Und dieser unterscheidet doch nicht nach der Nationalität des Reisenden?
Reiserechtler bin ich nicht, daher übersehe ich vielleicht irgendeine Spezialität dieses Rechtsgebiets. Aber nach allgemeinen Grundsätzen bin ich der Ansicht, dass in einem solchen Fall wegen der Vereinbarung deutschen Rechts (Art. 27 EGBGB) und selbst ohne Rechtswahl (Art. 28 EGBGB, Sitz des Reiseveranstalters) deutsches Vertragsrecht zur Anwendung kommt - selbstverständlich dann einschließlich § 651 k BGB. (Wie wird die Gegenansicht denn begründet - die Staatsangehörigkeit ist doch im gesamten Vertragsrecht kein Anknüpfungspunkt?)
Was führt man denn auf allen möglichen Seiten zur Begründung dieser Meinung an? _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Eine materielle Begründung bekomme ich nicht, ich werde nur verwiesen auf umfangreiche eigene Recherchearbeit und Rückfragen bei Versicherungsanbietern...
Ich danke euch beiden für's Mitdenken. Offensichtlich bin ich nicht auf dem völlig falschen Dampfer mit meinem Rechtsgefühl.
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