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1740,00 Euro für einen Brief ?

 
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gandolf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 05.03.05, 18:08    Titel: 1740,00 Euro für einen Brief ? Antworten mit Zitat

Folgender Fall:
Jemand steht am Anfang eines Scheidungsverfahrens und hat mit seinem Anwalt ein Pauschalhonorar von 1500,00 vereinbart (zzgl. Umsatzsteuer) für die Vertretung in der Trennungssache. Der Mandant hat im wesentlichen mit dem Anwalt einen einzigen Termin und der Anwalt schreibt einen Brief an die gegnerische Partei.

Der Anwalt baut dann nachweisbar mehrfach Bockmist, entschuldigt sich auch dafür, und meint, sowas kommt bei ihm eigentlich nicht vor. Außerdem gibt er nachweislich falsche Auskunft bzgl. Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.

Der Mandant entschließt sich daraufhin, den Anwalt zu wechseln. Der neue Anwalt kündigt das Mandat.
Jetzt verlangt der alte Anwalt sein volles Honorar von 1740,00 Euro.
Das kann ja wohl nicht ganz seriös sein, oder ? Muss man das hinnehmen ?

Danke für die Einschätzungen.

Gandolf
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.03.05, 00:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, besteht auch ein Honoraranspruch. Ob dieser im Einzelfall wegen "Schlechtleistung" zu kürzen ist, wäre genau zu prüfen.
Die Frage "1740 EUR für einen Brief?" geht jedoch fehl, da Honorare allein am Streitwert und nicht am Aufwand festgemacht sind. Bei einem Streitwert von 1 Million kann ein Anwalt durchaus eine fünfstellige Summe für ein dreizeiliges Schreiben kassieren, wenn die Gegenseite danach einlenkt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Zickzack
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.11.2004
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 06.03.05, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Wenn die vereinbarten Leistungen erbracht wurden, besteht auch ein Honoraranspruch. Ob dieser im Einzelfall wegen "Schlechtleistung" zu kürzen ist, wäre genau zu prüfen.
Die Frage "1740 EUR für einen Brief?" geht jedoch fehl, da Honorare allein am Streitwert und nicht am Aufwand festgemacht sind. Bei einem Streitwert von 1 Million kann ein Anwalt durchaus eine fünfstellige Summe für ein dreizeiliges Schreiben kassieren, wenn die Gegenseite danach einlenkt.



Kürzen wegen Schlechtleistung ist nicht, weil das Dienstleistungsrecht solche Ansprüche nicht kennt. Hat der BGH kürzlich für den Anwaltsvertrag entschieden. Es bleiben nur Schadensersatzansprüche. Voraussetzung: Schaden
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 06.03.05, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Auffallend sind zwei Bemerkungen am Rande:

Zitat:
Außerdem gibt er nachweislich falsche Auskunft bzgl. Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.


Also ging es um mindestens 2 Mandate, Scheidung und Arbeitsrecht.

Zitat:
Der neue Anwalt kündigt das Mandat.


Warum denn das? War der Mandant dann auch wieder der Meinung, die Rechnungen seien zu hoch?
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BuGeHof
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 17.03.05, 14:33    Titel: Re: 1740,00 Euro für einen Brief ? Antworten mit Zitat

gandolf hat folgendes geschrieben::
Der Anwalt baut dann nachweisbar mehrfach Bockmist, entschuldigt sich auch dafür, und meint, sowas kommt bei ihm eigentlich nicht vor. Außerdem gibt er nachweislich falsche Auskunft bzgl. Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses.

Der Mandant entschließt sich daraufhin, den Anwalt zu wechseln.


Das könnte eine berechtigte fristlose Mandatskündigung aus wichtigem Grund, § 626 BGB gewesen sein. Dann verliert der Anwalt seinen Vergütungsanspruch insoweit, wie seine bisherigen Leistungen für den Mandanten kein Interesse haben, § 628 BGB.

gandolf hat folgendes geschrieben::
Der neue Anwalt kündigt das Mandat.
Jetzt verlangt der alte Anwalt sein volles Honorar von 1740,00 Euro.
Das kann ja wohl nicht ganz seriös sein, oder ? Muss man das hinnehmen ?


Wenn der Vertrag mit dem alten Anwalt ein "Dienstvertrag" war, dann verliert der seinen Vergütungsanspruch nicht schon durch "Schlechtleisten". Soweit der Mandant rasch genug (zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds) den Dienstvertrag fristlos gekündigt hat, kann der dienstverpflichtete Anwalt diejenigen seiner Leistungen nicht mehr vergütet verlangen, die für den Mandanten wegen der Kündigung nicht von Interesse sind.
Ansonsten könnte dem anwaltlichen Anspruch auf Vergütung geleisteter Dienste wegen einer Vertragspflichtverletzung "nur" ein Schadensersatzanspruch entgegengehalten werden (d.h. es bräuchte "nur" der (Vermögens-)Zustand hergestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung bestehen würde, also "erst" bei einer auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden Schädigung des Mandanten.)

mbG
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gandolf
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 20.03.05, 08:28    Titel: Gütlich geeinigt. Antworten mit Zitat

Der Anwalt und ich haben uns auf eine um etwa 350,00 Euro niedrigere Summe geeinigt.

Vielen Dank für alle Meinungen.

gandolf
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ram
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 21

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 12:02    Titel: Ich bin in gleichen fall Antworten mit Zitat

wie ist, wenn man Geld schon bezahlt hat , bekommt man zurück ?Ich kenne mit Gesetze nicht so gut aus, da ich ein Ausländer bin.

mfg

shikarpuri
_________________
ich bin neu hier
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