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was ich nicht verstehe ist, daß es beim Vormundschaftsgericht keine 2. Instanz, Berufung geben soll? Der Betreuer hat mehr Ärger und Unkosten verursacht, als ich vorher hatte und es gibt viele Ungereimtheiten wg. mangelnder Absprache. Muß man das denn hinnehmen, nur weil man angeblich nicht zurechnungsfähig gewesen sein soll??? Gibt es denn überhaupt keine Möglichkeit, den Fall nochmals prüfen zu lassen. Voraussetzungen für weitere Beschwerde liegen angeblich nicht vor.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.09.08, 14:09 Titel:
Gegen Verfügungen des Vormundschaftsgerichts in Betreuungssachen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
Wie könnte jemand, wenn ihm die Freiheit geraubt würde herausfinden wie die Adresse des zuständigen Landgerichts lautete? Bzw. wenn kein Briefverkehr möglich wäre, da Ärzte vom Gang zum Briefkasten abhielten wie ließe sich dann Beschwerde einlegen?
Was haben Rechte für einen Sinn, wenn sie sich nicht umsetzen lassen?
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
Fiktives Szenario:
Wie könnte jemand, wenn ihm die Freiheit geraubt würde herausfinden wie die Adresse des zuständigen Landgerichts lautete? Bzw. wenn kein Briefverkehr möglich wäre, da Ärzte vom Gang zum Briefkasten abhielten wie ließe sich dann Beschwerde einlegen?
Wenn Du hier die Fälle der Unterbringungen meinst: Jeder Untergebrachte weiß, von welchem Gericht und aufgrund welcher Anordnung er eingwiesen wurde. Ebenso erhält dieser eine Rechtsmittelbelehrung. Letzteres ist aber auch egal, da die Beschwerde auch bei dem Gericht eingereicht werden kann, dass die Unterbringung angeordnet hat.
Es ist vollkommen gang und geben, dass Untergebrachte selbst Beschwerden einlegen und einlegen können. Dafür wird gesorgt.
Sollten im Übrigen Bedenken dagegen bestehen, dass der Betroffene aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage ist, diese Rechte auszuüben, so wird ohnehin ein Verfahrenspfleger bestellt, was in den ganz überwiegenden Fällen gemacht wird.
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