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Salvia Divinorum
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Wenn aber doch nur Wissentliches strafbar ist?

Lachen - jetzt wird's spannend. Winken

Dann erst mal in alter Gewohnheit ein Link zu: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Möglich ist aber, daß hier der Begriff: "Verbotsirrtum" einen Einfluß auf das eventuelle Strafverfahren haben könnte.

Zur Vertiefung: Crashkurs - Strafrecht Cool

Und an welcher Stelle hat hier in unserem Fall ein möglicher Täter über was genau geirrt?
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!


Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 14.09.08, 16:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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sorcerer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Und an welcher Stelle hat hier in unserem Fall ein Täter über was genau geirrt?


Der Verbotsirrtum dürfte hier nicht zum Zuge kommen.

Der Punkt ist, dass dadurch, dass das Zeug eben vergessen wurde, der Tatbestnad des Besitzes nicht erfüllt ist, bzw. eben anzweifelbar ist.

Wer weiß schon, was man alles in den letzten Kellerecken noch lagert, die man 10 Jahre nicht mehr aufgeräumt hat?
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

sorcerer hat folgendes geschrieben::
Der Verbotsirrtum dürfte hier nicht zum Zuge kommen.

Der Punkt ist, dass dadurch, dass das Zeug eben vergessen wurde, der Tatbestnad des Besitzes nicht erfüllt ist, bzw. eben anzweifelbar ist.

Meine Meinung.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

sorcerer hat folgendes geschrieben::
...
Es sind bislang keine Schädigungen durch den Konsum von Salvia Divinorum aufgetreten, und es gibt weltweit keinen einzigen Fall einer Abhängigkeit.
Das Verbot von SD ist rein auf Verdacht und als Prävention erlassen worden, die Bestrafung insbesondere was Besitz betrifft, ist daher verfassungsrechtlich extrem zweifelhaft. Auch aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es zu einer Einstellung des Verfahrens kommt.

Im Falle eines Prozesses sollte man auf jeden Fall auf die verfassungsrechtliche Problematik hinweisen.
...

Hallo sorcerer,

auf die Verbotsmanie der gegenwärtigen Bundesregierung habe ich schon hingewiesen. Möglich ist auch, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auch hier die rote Karte zeigt. Aber bis diese Frage nach Karlsruhe gelangt, wird vermutlich die Sache gegen Auflagen eingestellt oder aber abgeurteilt sein.

Daß sich der Bundestag mit der Frage der Naturdrogen beschäftigt hat, beweist die Meldung: "Im Bundestag notiert: Gebrauch von Naturdrogen (20.07.2007)" und die Bundestag-Drs. 16/6150 (PDF-Datei).

Bundestag-Drs. 16/6150 hat folgendes geschrieben::
Die Bundesregierung beobachtet mit Sorge die wachsende Verbreitung des Gebrauchs von Naturdrogen, die zunehmend über das Internet und verstärkt auch international gehandelt werden. Zu diesen biogenen Stoffen zählt Salvia divinorum (Zaubersalbei), das auch in Deutschland immer häufiger gebraucht wird. Der Konsum dieser biogenen Drogen kann zu schweren Bewusstseinsveränderungen, Psychosen und anderen gesundheitlichen Schädigungen führen. Deshalb prüft die Bundesregierung, mit welchen Maßnahmen sie dieser Gesundheitsgefährdung entgegenwirken kann. Sie setzt sich insbesondere mit der jüngsten Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel auseinander, der gefordert hat, Salvia divinorum als Betäubungsmittel einzustufen und es damit der Kontrolle des Betäubungsmittelgesetzes zu unterwerfen.

Liebe Grüße

Klaus

PS: Weiß einer was eigentlich hieraus geworden ist: "Im Bundestag würden Drogenhunde anschlagen" und "Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Kokain-Verdachts" Frage
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sorcerer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.09.08, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
auf die Verbotsmanie der gegenwärtigen Bundesregierung habe ich schon hingewiesen.


Schöner Artikel!

Zitat:
Möglich ist auch, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auch hier die rote Karte zeigt. Aber bis diese Frage nach Karlsruhe gelangt, wird vermutlich die Sache gegen Auflagen eingestellt oder aber abgeurteilt sein.


Der Punkt ist ja, dass das Verbot von Salvia Divinorum erst dann durch das BVerfG gekippt werden kann, wenn Leute deswegen verfassungswidrig verurteilt worden sind, und dann Verf.-Beschwerde eingelegt haben.

Deswegen wird das Gesetz vermutlich nur bei Händlern in größerem Stil angewendet, und nicht bei Konsumeten und Privatbesitz.

Bei öffentlichem Handel mit Salvia Divinorum, also z.B. Onlineshops, ist die Verfassungsmäßigkeit des Verbots vermutlich einwandfrei, beim Besitz im eigenen Kämmerlein aber völlig überzogen, auch angesichts der Tatsache, dass in den Gärten nach Belieben Pflanzen wie Engelstrompeten, Eisenhut usw. wachsen dürfen, die alle viel gefährlicher bzw, giftiger sind als SD.
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seppel22
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.09.08, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für eure Hilfe. Also ich hab ne E-mail von dem Shop , so eine Kaufbestäigung etc. ,reicht die um zu Beweisen , dass es vor über einem Jahr bestellt wurde oder brauch ich einen Kontoauszug oder ähnliches?
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich dürfte hier gelten, je mehr man hat, desto besser. Aber mit der Email von dem Shop kann man auch schon etwas anfangen, insbesondere, wenn die bestätigen können, dass es die entsprechende Bestellung gab. Die einzuholen, wäre dann aber Sache der Polizei.
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seppel22
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ok Danke , also war heute noch mal da wegen Fingerabdrücken etc. Da sagten sie , dass erst überprüft werden müsse ob es sich um eine geringe oder nicht geringe Menge handelt , wenn es eine nicht geringe Menge ist ,sagte er, würde es mindestend ein Jahr Haft geben ist das richtig ? Und weis vielleicht jemand mehr in Sachen geringe Menge etc bei Salvia? Außerdem sagten sie , dass man wegen dem Besitz schon angezeigt werden könne und sie begründeten dies auch mit dem Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" , gibts da also nichts mehr zu machen?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 18:38    Titel: Antworten mit Zitat

seppel22 hat folgendes geschrieben::
... Da sagten sie , dass erst überprüft werden müsse ob es sich um eine geringe oder nicht geringe Menge handelt , wenn es eine nicht geringe Menge ist ,sagte er, würde es mindestend ein Jahr Haft geben ist das richtig ? Und weis vielleicht jemand mehr in Sachen geringe Menge etc bei Salvia? Außerdem sagten sie , dass man wegen dem Besitz schon angezeigt werden könne und sie begründeten dies auch mit dem Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" , gibts da also nichts mehr zu machen?

Hallo seppel22,

weiter oben habe ich schon etwas zum Jugendstrafrecht geschrieben. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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sorcerer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.09.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.09.08, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da sagten sie , dass erst überprüft werden müsse ob es sich um eine geringe oder nicht geringe Menge handelt , wenn es eine nicht geringe Menge ist ,sagte er, würde es mindestend ein Jahr Haft geben ist das richtig ? Und weis vielleicht jemand mehr in Sachen geringe Menge etc bei Salvia? Außerdem sagten sie , dass man wegen dem Besitz schon angezeigt werden könne und sie begründeten dies auch mit dem Spruch "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" , gibts da also nichts mehr zu machen?


Die versuchen, dich in die Pfanne zu hauen.
Haft gibt es allerhöchstens bei nachgewiesenem professionellem Handel, aber nicht bei Besitz zum Eigenkonsum.

Die wollen dich nur verängstigen.

Der Nachweis, dass du das Zeug selbst bestellt hast, ist letztendlich nur ein Beweis gegen dich, weil du damit zugibst, dass es dir wirklich gehörte.
Ansonsten hätte die Polizei das beweisen müssen, aber du nimmst ihnen die Arbeit ab, dich in die Pfanne zu hauen.

Man redet besser gar nichts, in solchen Fällen.

Geringe Menge siehe oben.

Besorg dir einen Anwalt, spätestens wenn die Sache nicht eingestellt wird, und informier den Anwalt über das, was ich hier bezüglich der geringen Menge geschrieben habe! Das weiß nicht jeder Anwalt!!!!
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

sorcerer hat folgendes geschrieben::
Der Nachweis, dass du das Zeug selbst bestellt hast, ist letztendlich nur ein Beweis gegen dich, weil du damit zugibst, dass es dir wirklich gehörte.
Ansonsten hätte die Polizei das beweisen müssen, aber du nimmst ihnen die Arbeit ab, dich in die Pfanne zu hauen.

Naja, das ist so ein wenig ambivalent. Natürlich könnte man auch erst einmal abwarten was passiert, aber das einem das Zeug nicht gehört, würde die Justiz ja letzlich ohnehin nicht so einfach glauben. Und was das Einschalten eines Anwalts betrifft: Dessen Kosten (auch nur, wenn er nach RVG abrechnet und man keine teure Honorarvereinbahrung unterschreibt) bekommt man genaugenommen nur dann sicher erstattet (auch wenn über das StrEG mitunter eine Teilerstattung möglich wäre), wenn Anklage erhoben und man am Ende freigesprochen wird. Insofern denke ich, dass es hier durchaus sinnvoll ist (zumal dazu während der Durchsuchung wohl eh schon etwas gesagt wurde und die Polizei wird sich vielleicht noch daran erinnern, dass der Besitz nicht bestritten wurde), darauf zu verweisen, dass man das Zeug halt schon rechtzeitig vor dem Verbot gekauft und dann einfach vergessen hat.

Das die Polizei sich mit juristischen Sachverhalten nicht so wirklich auskennt, ist ja nichts neues.
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