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Hallo,
ich bin 22 Jahre (15.05.1986) alt und habe im Juni meine Ausbildung zum Bürokaufmann beendet. Danach wurde ich von meiner Firma übernommen und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Seit dem 01.09. habe ich ein Abendstudium an der FOM angefangen, dass VOLL von meinem Arbeitgeber gezahlt wird. Ich habe dafür auch einen Fortbildungvertrag unterschrieben.
Nun wurde heute meine Verweigerung anerkannt (habe den Brief bekommen) mit dem Hinweis, dass die Heranziehung zum Zivi zum nächstmöglichen Zeitpunkt beabsichtigt ist.
Besteht die Möglichkeit, dass ich mich zurückstellen lassen kann aufgrund dessen, dass mein Arbeitgeber die Fortbildung finanziert? Bin ja leider erst im 1. Semester und müsste mich irgendwie ins 3. retten, damit ich erstmal Ruhe habe. Und in 1,5 Jahren ist dann auch mein 2. Bruder mit seinem Dienst fertig, so dass ich nichts mehr machen muss.
Würde wahrscheinlich sowieso Dienst im Katastrophenschutz ableisten, allerdings ungern neben dem Job und Studium, da die Zeit jetzt schon knapp ist.
Gibt es da noch irgendwelche Möglichkeiten? Wie ist die Rechtslage?
ich denke du wirst entweder Zivi oder Katastrophenschutz leisten müssen.
Hat dein Arbeitgeber dich nicht gefragt wie es mit deinem Wehrdienst aussieht, ehe eer die Fortbildung finanziert hat
Man(n) hat ja ein bisscen Einfluss darauf, wann man den Zivildienst antreten will. Das BAZ weißt ja stets darauf hin, dass der angegebene Termin nur ein Vorschlag ist. Wer sich eine Zivildienststelle sucht, der kann ja mit seinem künfitgen Dienstherren einen anderen Antrittstermin vereinbaren. Angenommen, dieser liegt im dritten Semester und kurz vor Dienstantritt verzichtet der Zivildienstpflichtige auf seine Anerkennung als KDV, so müsste er seinen Zivildienst nicht antreten, könnte aber meines Wissens auch nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen werden, da er dann schon im dritten Semester ist...
Ansonsten haben es schon viele Leute geschafft, sich durch einen Papierkrieg mit dem Amt ins dritte Semester zu retten, beispielsweise durch eine Tauglichkeitsüberprüfung mit anschließendem Widerspruchsverfahren. Auf eine derartige Überprüfung hat man alle zwei Jahre Rechtsanspruch.
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