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Verfasst am: 14.09.08, 17:06 Titel: Betreuungsrecht und Hilfe für Mutter im Heim
Was kann ich tun?
Ich bin Verhinderungsbetreuer und kümmer mich um meine Mutter, weil mein Bruder(Betreuer) überfordet ist. Jetzt wo sie im Heim ist auf meiner Initiative hin, dreht sich alles und er verbietet mir fast den Umgang mit meiner Mutter!
Er gibt mir nicht die geringste Rechenschaft ab, was er mit dem Geld macht und meiner Mutter gibt es nicht die nötige Unterstützung für die Arztvorsorge, weil sie nicht weiß, dass sie sich einen z.B. Zahnarzt leisten kann.
Jetzt droht er sogar, mich als Verhinderungsbetreuer zu entfernen, Bankvollmacht hat er für seine Frau hinterlassen.
Hat er das Recht so etwas alles nach eigenem Ermessen festzulegen?
Angefangen ist es mit seinem Ausbruch, als ich wegen der Heimkosten nach dem Kontostand fragte. Meinte aber im selben Atemzuge wenn das Geld nicht reicht müssen wir zulegen!
Hinzu kommt, dass er trinkt und selten die Zeit über bei meiner Mutter war. Meine Tochter hat sich gekümmert die meiste Zeit- denn ich wohne 300km weit weg, und sie hat es für mich und der Oma getan. Jetzt versucht er sogar ein Keil zwischen Tochter und mir zu treiben.
Meine Mutter bettelt mich jeden Tag um Hilfe an, dass er nichts zu sagen hat und ich alle Befugnisse habe.
Wie kann ich meiner Mutter helfen???
Danke im voraus.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 14.09.08, 21:20 Titel:
Was ist ein Verhinderungsbetreuer? Ist der Verhinderungsbetreuer vom Vomundschaftsgericht bestellt worden? Mit welchem Aufgabenkreis?
War die Mutter mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer einverstanden? Möchte die Mutter, dass eine andere Person als Betreuer bestellt wird? Hat die Mutter ihren Wunsch dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt?
Was ist ein Verhinderungsbetreuer? Ist der Verhinderungsbetreuer vom Vomundschaftsgericht bestellt worden? Mit welchem Aufgabenkreis?
War die Mutter mit der Bestellung des Bruders zum Betreuer einverstanden? Möchte die Mutter, dass eine andere Person als Betreuer bestellt wird? Hat die Mutter ihren Wunsch dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt?
Hallo,
diese Fragen regen mich wirklich auf. Wenn ich etwas nicht weiss, dann mache ich mich schlau (z. B. Wikipedia).
Liebe(r) molli,
Sie sind entweder sehr blauäugig an die Sache rangegangen, um es mal salopp zu formulieren, oder man hat Sie viel zu wenig über Ihre Pflichten und Rechte aufgeklärt.
Ihre Aufgabe ist es jetzt, Ihrem Bruder ganz gewaltig auf die Füße zu treten und z. B. alle Kontoauszüge seit der Bestellung des Bruders zum Betreuer zu besorgen. Sie müssen auch versuchen, Gelder zurück zu erhalten, wenn der Bruder sich bereichert hat. Was bei einem Menschen mit Alkoholproblemen eher nicht gelingen wird. Also müssen Sie den Schaden für die Zukunft so gering wie möglich halten.
Suchen Sie sich einen Betreuungsverein, der Sie unterstützt, oder fragen Sie den Rechtspfleger. Denn Sie müssen jetzt dringend etwas tun, ohne Rücksicht auf Verwandtschaft. Sonst sind Sie haftbar !
Verfasst am: 15.09.08, 08:24 Titel: Was ist ein Verhinderungsbetreuer? Ist der Verhinderungsbetr
Ja zum damaligen Zeitpunkt war alles in Ordnung und ich bin vom Gericht bestellt worden. Bin auch nicht besonders doll belehrt worden, weil mein Bruder neben mir saß und alles als "ist doch alles klar" abgetan hat.
Denkt man dass es in der Familie so eskallieren kann???
Blaue Augen hab ich wirklich! :=((
Meine Mutter möchte jetzt nicht, dass er sich um alles kümmert und möchte auch , dass ihm die Hände gebunden werden. Ich befürchte aber eher, dass er versucht sie zu entmündigen, mit dem Hintergrund, dass ich 300km weit weg wohne- (aber mehr für meine Mutter da war als er)
Und wir beide sind uns auch nicht im klaren wohin an wen wir uns wenden können.
Ich selbst habe es bei der Rechtspflegerin versucht, aber ein Gespräch würgte sie ab, ich soll alle Gründe gegen meinen Bruder schriftlich machen. Ausserdem war mein Bruder schon da und will mich vom Verhinderungsbetreuer entbinden ohne einen Grund (ich denke mal, einen Saubermann gespielt aber es auch nicht geschafft)
Eine Einsicht in sämtliche Belange hat er komplett abgewürgt, ich habe es immer getan, aber er stellt mich hin als ob ich Geld wollte, das ist definitiv nicht so, ich wollte nur über die finanziellen Möglichkeiten der Heimunterbringung wissen.
Er ist eine ziemlich böse Schlammschlacht begonnen, der ich mich entgegen wirken muss weil das nicht mein Stil ist und meiner Mutter nicht hilft!
Selbst meine Tochter, die die meiste Zeit da war versucht er zu beeinflussen, nur ist er da total auf Glatteis, denn Sie hat den größten Einblick über seine Vorgehensweise und steht voll hinter mir.
also versuche ich es mit einem Betreuungsverein. ÖRA und dann mal weiter schauen! Ich bleibe am Ball egal wie.
Es geht immerhin um meine Mutter die nicht viel dafür kann, dass ihr Sohn so geworden ist.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 15.09.08, 11:09 Titel:
Die Frage nach dem vom Vormundschaftsgericht bestimmten Aufgabenkreis des so genannten Verhinderungsbetreuers war durchaus sachgerecht. Ein Anlass, sich aufzuregen, bestand deshalb nicht.
Normalerweise wird ein so genannter Verhinderungsbetreuer vom Vormundschaftsgericht nur für den Fall bestellt, dass der eigentliche Betreuer - in der Regel aus Rechtsgründen - verhindert ist, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen (§ 1899 Abs. 4 BGB). Zum Aufgabenkreis des weiteren Betreuers gehört es in diesem Fall nicht, die Tätigkeit des eigentlichen Betreuers zu überwachen und zu kontrollieren.
Wenn der weitere Betreuer meint, der eigentliche Betreuer führe die Betreuung nicht ordnungsgemäß, darf er nicht selbst eingreifen. Er hat vielmehr nur die Möglichkeit, das Vormundschaftsgericht von seinen Feststellungen zu unterrichten, damit dieses prüfen kann, ob der eigentliche Betreuer genauer überwacht oder sogar entlassen werden soll. Der Hinweis der Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts, der weitere Betreuer möge seine Feststellungen schriftlich vorbringen, zielte offenbar darauf ab, dass für ein Einschreiten des Gerichts nachprüfbare Fakten benötigt werden. Warum ist der weitere Betreuer diesem Hinweis nicht nachgekommen? Gibt es etwa keine nachprüfbaren Fakten?
Zitat:
§ 1899 BGB - Mehrere Betreuer
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten, werden außer in den in den Absätzen 2 und 4 sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.
(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.
(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.
Auch die Frage, ob die Betreute ihren Wunsch, es möge ein anderer Betreuer bestellt werden, dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt habe, war durchaus sachgerecht.
Das Vormundschaftsgericht kann nämlich den von ihm bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB).
Zitat:
§ 1908b BGB - Entlassung des Betreuers
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat. Das Gericht soll den nach § 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann.
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
Verfasst am: 15.09.08, 13:58 Titel: Bin ich froh, dieses Forum und euch gefunden zu haben
herzlichsten Dank, ich laufe auf Hochtouren und kämpfe für meine Mutter. Dank eurer Hilfe weiß ich wenigstens "wo vorne und wo hinten ist" :=)
Selbst haben meine Tochter und ich gestern auch das Internet durchsucht, aber die Vielfalt ist einfach zu groß und nie passend zu meinem Thema.
Danke
Offensichtlich hat der Betreuer (meine Bruder) was zu verbergen, ansonsten fängt man doch nicht an so ein Theater zu machen, denn er weiß ja, dass es etliche Dinge an seiner "Arbeit" zu beanstanden gibt!
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