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Verfasst am: 15.09.08, 12:55 Titel: Hilfe für Oma!!!
Hallo!
Vor ca 13 Jahren hat meine Oma ihr Haus an ihren Sohn ( meinen Vater ) überschrieben.
In einem notariellen Vetrag wurde festgehalten, das meine Oma ein Wohnrecht auf lebenszeit hat und mein Vater sich verpflichtet sie im Falle eines Falles zu pflegen.
Nun ist vor einigen Wochen der Pflegefall eingetreten
Seit 2 Jahren wohnt die neue Freundin meines Vaters mit in dem Haus und hat sich selbst das Bestimmungsrecht erteilt, mit allem was dazu gehört.
Was sie sagt oder will wird gemacht und mein Vater lässt sich unterbuttern.
Meine Oma ist geistlich noch total fit und kann das eine oder andere noch ohne hilfe.
Aber seit ein paar Wochen hat sie ständig eine Unterzuckerung und lag vor einpaar Tagen erst wieder mehrere Stunden bewustlos in Ihrer Küche, bis sie gott sei dank von selbst wieder zu sich kam.
Mein Vater und seine Freundin hingegen, amüsierten sich auf dem Campingplatz.
Beide kümmern sich überhaupt nicht um Oma.
Sie verabschieden sich nicht einmal von Ihr, fahren mehrere Tage weg und sagen Ihr nicht mal wohin, wenn Sie denn dann wiederkommen, schauen sie nicht mal nach Oma wie es Ihr geht, geschweige denn sie rufen zwischendurch nicht einmal an.
Ich ( Enkelin ) wohne mit meiner Familie ca 500 km weg, rufe täglich mehrmals an weil ich angst um sie habe, geht sie nicht ans Telefon, rufe ich die Nachbarn an, die dann schon mal nach Ihr schauen.
Nun meine Frage:
Mein Vater hat den Vertrag damals unterzeichnet und den muss er doch einhalten oder???
Seine neue Freundin beeinflusst Ihn unwahrscheinlich, macht sie sich strafbar???
Kann man den Vertrag rückgängig machen???
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 16.09.08, 09:59 Titel:
Ohne genaue Kenntnis des Vertrags sowie aller maßgeblichen Umstände des Falles kann zu den gestellten Fragen nicht fundiert Stellung genommen werden.
Falls Rechte aus dem Vertrag geltend gemacht werden sollen, müsste dies die Begünstigte selbst veranlassen oder einen Anderen zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Vertrag bevollmächtigen. Geprüft werden könnte auch, ob beim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers angeregt werden sollte, wenn die Oma aufgrund ihrer Krankheit ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann.
Das Verhalten des Sohnes könnte unter Umständen den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllen.
Letztlich werden die Fragen rechtlich einwandfrei nur durch einen Rechtsanwalt beantwortet werden können, der über alle zu berücksichtigenden Gesichtspunkte informiert ist.
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