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ich schreibe gerade eine Hausarbeit und komme beim besten Willen nicht auf Folgendes:
A besitzt eine Sache, die im Eigentum des B steht. A hält sich zwar für den Eigentümer, ein gutgläubiger Erwerb fand dennoch nicht statt. Nun muss diese Sache, weil von ihr eine Gefahr ausgeht, entsorgt werden. A kommt für die Entsorgung auf, da er sich für den Eigentümer hält.
Natürlich kommen die tatsächlichen Verhältnise nun heraus und A möchte Ersatz für die Entsorgungskosten. Was ist hier einschlägige Anspruchsgrundlage?
Aus GoA hat A keine Rechte mangels Fremdgeschäftsführungswillens, aus EBV fällt mir zwar § 994 auf, notwendige Verwendungen müssen jedoch nach einschlägiger Literatur Verwendungen sein, die dem Erhalt der Sache dienen. Hier beseitigt der A die Sache ja gerade. Dennoch erscheint es mir befremdlich, dass notwendige Kosten zur Erhaltung der Sache ersetzt werden müssen, notwendige Kosten zur gebotenen Beseitigung der Sache im Gegenzug allerdings nicht. Fällt da jemandem etwas zu ein?
Also so, wie ich OLG Dresden, Urteil vom 25.11.1998 - Az. 8 U 1594/08 verstehe, hält das Gericht Entsorgungskosten durchaus über § 994 BGB als ersetzbar. Es fehlte dort lediglich an der ausreichenden Substantiierung der Anspruchsvoraussetzung (insb. der Notwenigkeit).
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 22.09.08, 07:03 Titel:
ohne jetzt nachzulesen, verlangt der eigentümer vom besitzer zugleich "früchte der nutzung" heraus? (§ 993 I BGB), dann könnte man bei Anwendung der Kondiktionsvorschriften auch an die Saldotheorie denken. Geht natürlich nur, wenn die Entsorgungskosten dann geringer als der Anspruch des Eigentümers ist. Ansonsten würde ich noch fragen, auf welchem Verhältnis der Besitzer in Besitz gekommen ist.
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