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w580i
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 16:42    Titel: EBV Antworten mit Zitat

Hallo,

ich schreibe gerade eine Hausarbeit und komme beim besten Willen nicht auf Folgendes:

A besitzt eine Sache, die im Eigentum des B steht. A hält sich zwar für den Eigentümer, ein gutgläubiger Erwerb fand dennoch nicht statt. Nun muss diese Sache, weil von ihr eine Gefahr ausgeht, entsorgt werden. A kommt für die Entsorgung auf, da er sich für den Eigentümer hält.
Natürlich kommen die tatsächlichen Verhältnise nun heraus und A möchte Ersatz für die Entsorgungskosten. Was ist hier einschlägige Anspruchsgrundlage?

Aus GoA hat A keine Rechte mangels Fremdgeschäftsführungswillens, aus EBV fällt mir zwar § 994 auf, notwendige Verwendungen müssen jedoch nach einschlägiger Literatur Verwendungen sein, die dem Erhalt der Sache dienen. Hier beseitigt der A die Sache ja gerade. Dennoch erscheint es mir befremdlich, dass notwendige Kosten zur Erhaltung der Sache ersetzt werden müssen, notwendige Kosten zur gebotenen Beseitigung der Sache im Gegenzug allerdings nicht. Fällt da jemandem etwas zu ein?
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.09.08, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Also so, wie ich OLG Dresden, Urteil vom 25.11.1998 - Az. 8 U 1594/08 verstehe, hält das Gericht Entsorgungskosten durchaus über § 994 BGB als ersetzbar. Es fehlte dort lediglich an der ausreichenden Substantiierung der Anspruchsvoraussetzung (insb. der Notwenigkeit).

Mehr habe ich jetzt nicht gefunden.

Gruß
Dea
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 07:03    Titel: Antworten mit Zitat

ohne jetzt nachzulesen, verlangt der eigentümer vom besitzer zugleich "früchte der nutzung" heraus? (§ 993 I BGB), dann könnte man bei Anwendung der Kondiktionsvorschriften auch an die Saldotheorie denken. Geht natürlich nur, wenn die Entsorgungskosten dann geringer als der Anspruch des Eigentümers ist. Ansonsten würde ich noch fragen, auf welchem Verhältnis der Besitzer in Besitz gekommen ist.
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w580i
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.10.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Der Besitzer hat eine Muttersache bösgläubig erworben und bei dem Entsorgten handelt es sich um die Frucht der Muttersache.

In der Fragestellung wird allein nach den Entsorgungskosten gefragt, eine inszidente Prüfung fällt daher leider weg.
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