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Moni und Markus beschließen bei einem frühsommerlichen Spaziergang am schlachtensee nackig zu baden. Der Angler Anton versteckt ihre Kleider, weil er für das Nacktbaden noch nie etwas übrig gehabt hat und er den Badenden einen " Denkzettel" verpassen will. Als Moni und Markus den Verlust ihrere Kleider bemerken, trauen sie sich nicht aus dem Wasser. Erst als Anton die Kleidungsstücke nach einer halben Stunde wieder hinlegt können sie das Wasser verlassen.Aufgrund des langen Aufenthaltes in dem noch verhältnismäßig kalten Wasser bekommt Markus eine Lungenentzündung. Er verlangt Schadensersatz von Angler Anton.
Auf was kann Moni und Markus Anspruch nehmen??
Wie ist die Rechtslage?
Anton wird mit sicherheit bestraft..aber wenn es keine FKK zone ist ?!
ich blicke da nicht ganz durch...
würde mich über Hilfe freuen
Um Umweltrecht geht es sicher nicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anton wird mit sicherheit bestraft..aber wenn es keine FKK zone ist ?!
ich blicke da nicht ganz durch...
würde mich über Hilfe freuen
gehört schon ins Strafrecht. Ob eine Straftat vorliegt, darüber wäre ich mir übrigens gar nicht so sicher. Diebstahl oder Unterschlagung sind es meiner Meinung nach nicht, weil es an der Zueignungsabsicht fehlt. Bei Vorwürfe wie Körperverletzung scheitern vermutlich an der Garantenpflicht.
Anton wird mit sicherheit bestraft..aber wenn es keine FKK zone ist ?!
ich blicke da nicht ganz durch...
würde mich über Hilfe freuen
gehört schon ins Strafrecht. Ob eine Straftat vorliegt, darüber wäre ich mir übrigens gar nicht so sicher. Diebstahl oder Unterschlagung sind es meiner Meinung nach nicht, weil es an der Zueignungsabsicht fehlt. Bei Vorwürfe wie Körperverletzung scheitern vermutlich an der Garantenpflicht.
Ich halte hier eine Nötigung für durchaus gegeben, da die Personen entweder gezwungen sind, im Wasser zu bleiben, oder gegen ihren Willen nackt an Land zu gehen.
Ich halte hier eine Nötigung für durchaus gegeben, da die Personen entweder gezwungen sind, im Wasser zu bleiben, oder gegen ihren Willen nackt an Land zu gehen.
Das in der Alltagssprache als Nötigung zu bezeichnen, damit hätte ich nun kein Problem, für den Tatbstand nach §240 StGB braucht es allerdings Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Ich frage mich, ob die Einordnung des Wegnehmens als Gewalt nicht zu ausufernd ist und erinnere in diesem Zusammenhang auch an die Entscheidungen zu Sitzblockaden, wo laut Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewalt daran scheitert, dass die Sitzenden für Kraftfahrzeuge kein ernstzunehmendes Hindernis darstellen.
Ich halte hier eine Nötigung für durchaus gegeben, da die Personen entweder gezwungen sind, im Wasser zu bleiben, oder gegen ihren Willen nackt an Land zu gehen.
Das in der Alltagssprache als Nötigung zu bezeichnen,
Ich benutze hier juristische Begriffe und insb. Straftatbestände grundsätzlich niemals in der Alltagssprache.
Zitat:
damit hätte ich nun kein Problem, für den Tatbstand nach §240 StGB braucht es allerdings Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Ich frage mich, ob die Einordnung des Wegnehmens als Gewalt nicht zu ausufernd ist und erinnere in diesem Zusammenhang auch an die Entscheidungen zu Sitzblockaden, wo laut Bundesverfassungsgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewalt daran scheitert, dass die Sitzenden für Kraftfahrzeuge kein ernstzunehmendes Hindernis darstellen.
Diese Rechtsprechung ist schon seit einiger Zeit nicht mehr aktuell. BVerfG, Urteil vom 06.02.2002 - Az. 2 BvR 175/97:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsnorm des § 240 Abs. 1 StGB hinsichtlich des Begriffs der "Gewalt" hinreichend bestimmt (vgl.BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92, 1 <13 f.> ). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93 und 433/96 - klargestellt, dass Art. 103 Abs. 2 GG auch nicht verletzt ist, wenn die Strafgerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Strafnorm zu dem Ergebnis gelangen, dass Gewalt bei Blockadeaktionen zu bejahen ist, weil die Teilnehmer über die durch ihre körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung hinaus eine physische Barriere errichten."
Das Entscheidende ist hierbei also lediglich, dass der Täter nicht nur rein psychisch wirkt, sondern auch eine körperliche Kraftentfaltung entwickelt, die eine nachvollziehbare psychische Blockadereaktion zur Folge hat, mit dieser aber keine unmittelbare Verbindung haben muss.
Das wird später im Beschluss vom 29.03.2007 - Az. 2 BvR 932/06 so näher erläutert:
"Geringfügige körperliche Energie, wie das Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt ausreichen." Diese - dort abstrakt getroffene - Definition begründet die Nötigung bei dichtem Auffahren auf der Autobahn. Auch hier wird das abgenötigte Verhalten letztlich lediglich psychisch forciert, es fehlt an unmittelbarer Gewalteinwirkung. Das physische Verhalten des Täters löst lediglich die psychische Folgereaktion aus. Ebenso ist es auch im vorliegenden Fall, denn die physische Wegnahme der Kleider führt unmittelbar zu der psychischen Blockade, das Wasser nicht nackt zu verlassen. Diese ist, wie ebenfalls notwenig, auch nachvollziehbar.
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