Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Abmahnung AGBs 1,5 Geschäftsgebühr?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Abmahnung AGBs 1,5 Geschäftsgebühr?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
jonas82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 401

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 17:32    Titel: Abmahnung AGBs 1,5 Geschäftsgebühr? Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn Wettbewerber sich wegen rechtswidriger AGBs abmahnen darf dann die Geschäftsgebühr 1,5 betragen? Warum nicht 1,3?

Danke!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Kann man nicht zufriedenstellend beantworten. Die Höhe der Gebühr liegt im Ermessen des Anwaltes, er berücksichtigt hierbei verschiedene Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Haftungsrisiko für den Anwalt, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten), die für Außenstehende wie uns hier nicht nachzuvollziehen sind. Grundsätzlich kann man jedoch sagen, daß mehr als eine 1,3 Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Fleetmaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich kann man jedoch sagen, daß mehr als eine 1,3 Gebühr nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.


Für eine Abmahnung in der es um AGB geht, würde es mich eher wundern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Denn in meinen Augen ist das ein alles andere als übersichtliches und leicht zu erfassendes Rechtsgebiet...

Fleetmaus
_________________
Nothing for Ungood Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Fleetmaus hat folgendes geschrieben::
Für eine Abmahnung in der es um AGB geht, würde es mich eher wundern, wenn die Tätigkeit nicht umfangreich oder schwierig ist. Denn in meinen Augen ist das ein alles andere als übersichtliches und leicht zu erfassendes Rechtsgebiet...

Ja, da gehe ich auch von aus. Der letzte Satz ist in meiner Antwort irgendwie untergegangen: "Bei AGB-Abmahnungen halte ich eine 1,5 Geschäftsgebühr nicht von vornherein für zu hoch."
_________________
Karma statt Punkte!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.09.08, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Andererseits ist AGB-Recht eine Standardmaterie. Wenn es um eine Standard-Abmahnung geht (beispielsweise die üblichen Abmahnungen über falsche Belehrungen zu Widerrufsfristen), würde ich sogar nur Gebühren nach einer 0,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen halten. Man muß der Geldschneiderei im Abmahnwesen an einigen Stellen auch mal entgegentreten.

Worum ging es? Welcher Gegenstandswert wurde angesetzt?

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 28.09.08, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Wenn es um eine Standard-Abmahnung geht (beispielsweise die üblichen Abmahnungen über falsche Belehrungen zu Widerrufsfristen), würde ich sogar nur Gebühren nach einer 0,8 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen halten.
Aber muss sich ein RA daran halten oder darf er auch bei noch so einfachen Angelegenheiten 1,3 Geschäftgebühr verlangen, weil nur dort die gesetzliche Grenze liegt?

P.S. 2300 kann ich hier finden, aber 2300 VV nicht Mit den Augen rollen
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.09.08, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

I-User hat folgendes geschrieben::
Aber muss sich ein RA daran halten oder darf er auch bei noch so einfachen Angelegenheiten 1,3 Geschäftgebühr verlangen, weil nur dort die gesetzliche Grenze liegt?

Letztlich ist die Angemessenheit der Gebühr ausschlaggebend, über die im Streitfall ein Gericht entscheidet. Bei einfachen Angelegenheiten wäre eine Mittelgebühr unangemessen.
I-User hat folgendes geschrieben::
P.S. 2300 kann ich hier finden, aber 2300 VV nicht

Dann guck mal in die Überschrift, da steht zum einen "Anlage" zum anderen "Vergütungsverzeichnis". VV ist die Abkürzung für Vergütungsverzeichnis, weil das nur eine Anlage zum RVG selbst ist.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.