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Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktion: Verkäufer verweigert die Ware

 
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lehmaennchen
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Anmeldungsdatum: 21.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 16:29    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktion: Verkäufer verweigert die Ware Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe vor einiger Zeit einen neuen Klapphelm der Marke Levior F2 (ArtNr. 4529197176) bei Internetauktionshaus [Name geändert] für märchenhafte 47,61€ von einen Zweiradhändler ersteigert. Der Wert des Helmes beträgt laut Hersteller und Verkäufer 268€. Nachdem ich den Betrag überwiesen hatte, teilte mir der Verkäufer mit, dass der Helm defekt sei und nicht mehr zu reparieren sei. Außerdem sagte er, dass er den Helm durch den Hersteller nicht ersetzt bekommt, sonder nur den Kaufpreis erstattet bekommt, da der Helm zu Sonderkonditionen erworben wurde. Im gleichen Atemzug sagte er auch noch, dass er nicht bereit sei einen neuen Helm zu kaufen, da es ihm zu teuer werden würde. Er bot mir nach der Deviese "Friss oder Stirb" an, dass ich einen anderen Helm (allerdings wesentlich minderwertiger) bekommen könnte, oder er mir mein Geld zurücküberweisen würde. Ich lehnte beide Angebote dankend ab und bestand auf Vertragserfüllung. Daraufhin hatte er mir das Geld zurücküberwiesen und geschrieben, dass aus seiner Sicht der Vertragt erfüllt sei.
Ich habe ihm jetzt eine Mahnung geschrieben, in der ich ihn auffordere den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu erfüllen. Was kann ich jetzt machen??
Steht mir das Recht zu "Schadenersatz statt der Leistung" zu fordern? Kann ich den Wert des Helmes von 268€ per Mahnverfahren einfordern??
Vielleicht können Sie mir mitteilen welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe?? Oder kommt Frechheit wieder weiter??
Da ich rechtlich fast nicht bewandert bin, freue ich mich über jeden hilfreichen Hinweis.

MfG. Lehmaennchen
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.03.05, 17:26    Titel: Re: Internetauktionshaus [Name geändert]-Auktion: Verkäufer verweigert die Ware Antworten mit Zitat

> Ich habe ihm jetzt eine Mahnung geschrieben, in der ich ihn auffordere den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu erfüllen. Was kann ich jetzt machen??

Falls nicht geschehen, nochmal mit Einschreiben/Rückschein schicken, der Beweisbarkeit wegen.

> Steht mir das Recht zu "Schadenersatz statt der Leistung" zu fordern?

Ja.

> Kann ich den Wert des Helmes von 268€ per Mahnverfahren einfordern??

Ja, aber wenn die Gegenseite auf ihrer Auffassung beharrt, müssen Sie wohl klagen. In der Regel ist es in dieser Konstellation kein großes Risiko (außer die Gegenseite ist pleite und Sie bleiben auf den Kosten sitzen).
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lehmaennchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.03.05, 15:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
langsam wird es verwirrend. Ich habe mich noch in andere Foren kundig gemacht, aber überall bekommt man eine andere Aussage. Die letzte war beispielsweise:

"Hallo lehmaennchen,
da hast Du wirklich ein Schnäppchen gemacht. Aber der Verkäufer hätte für diesen Deal wahrlich noch € 100.- reinstecken müssen. Also behauptet er natürlich plötzlich, das die Ware defekt sei. Da Du den Helm bereits durch Internetauktionshaus [Name geändert] vertraglich erworben hast, muß der Verkäufer natürlich für die Reparatur aufkommen, oder Dir den Kaufbetrag zurück erstatten, was er auch tat.
Unsaubere Sache, aber legal. Es bleibt Dir in diesem Fall nur die Möglichkeit, die Sache in der Bewertung zu schildern.
mfG"

Ist das wirklich der Fall? So viele Paragraphen, wer soll da noch durchsehen???
MfG. Lehmaennchen
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.04.05, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

lehmaennchen hat folgendes geschrieben::
muß der Verkäufer natürlich für die Reparatur aufkommen, oder Dir den Kaufbetrag zurück erstatten, was er auch tat.
Unsaubere Sache, aber legal.


Der K hat grundsätzlich Anspruch auf die Ware wie beschrieben. Was sich zwischen Einstellung der Auktion und Übergabe geändert hat, kann ihm egal sein.
Ausnahme: Die Sache mit "Rückerstattung und alles ist erledigt" funktioniert nur dann so wie oben, wenn der VK die Beschädigung der Ware nicht zu verantworten hat. Dafür ist der VK allerdings beweispflichtig.
In allen anderen Fällen kann der K entweder auf mangelfreier Ware oder auf Erstattung der Differenz "Wert minus Auktionspreis" bestehen. Oder auf einer evtl. Versicherungsleistung als "stellvertretendes Commodum".

Beispiel:
Die Ware geht für 100 EUR weg, durchschnittlicher Wert in diesem Zustand beträgt 200 EUR, der VK hatte die Ware gegen Beschädigung auf 250 EUR versichert.
Nun kann der K entweder 100 EUR (200 - 100) Schadensersatz statt der Leistung oder 150 EUR (250 - 100) via stellvertretendes Commodum verlangen (in dem Fall würde er letzteres tun).
_________________
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