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auf einem Grundstück (Flurnummer A) befinden sich ein Wohnhaus und landwirtschaftliche Gebäute.
Für die Gesamtfläche des Grundstücks und für die Geschossflächen Wohnhaus sind Herstellungsbeiträge bezahlt worden.
Eine Maschinenhalle auf diesem Grundstück wurde im nachhinein vergrößert und steht dadurch nun zu einem kleinem Teil (ca. 40 qm) auf einem benachbartes Wiesengrundstück, (Flurnummer B), dass ebenfalls den Besitzer von A gehört.
Alle Dach und Hofflächen von Flurnummer A werden auf dem Wiesengrundstück Flurnummer B versickert, nur das Wohnhaus ist am Mischwasserkanal angeschlossen.
Kann die Gemeinde durch die Überbauung mit der Maschinenhalle zukünftig auch für das Wiesengrundstück (Flurnummer B) Verbesserungbeiträge verlangen, obwohl dieses Grundstück keinen Kanalanschluß hat und nur als Wiese deklariert ist ?
Wie setzt denn die Satzung der Gemeinde den Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes um? _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Die derzeitige Satzung ist lt. Gemeinde ungültig.
Die Gemeinde ermittelt zu Zeit die Flächen aller Grundstücks- und Geschossflächen und will erst nach Abschluss eine neue Gebühren- und Beitragssatzung erstellen.
Kann die Gemeinde ihre neue Satzung so auslegen, dass für das Wiesengrundstück Verbesserungsbeiträge fällig werden, bzw. gibt es für die bayerischen Kommunen Vorgaben wie der Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes umzusetzen ist?
In einem anderen Ortsteil der Gemeinde soll die Kläranlage erneuert werden.
Die Kosten hierführ sollen auf alle Gundstückseigentümer der Großgemeinde umgelegt und dafür Verbesserungsbeiträge verlangt werden.
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