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Wehrpflicht bei Mandatsträgern?

 
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vredesduif
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.08.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.08.08, 16:11    Titel: Wehrpflicht bei Mandatsträgern? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe irgendwo mal gehört, dass kommunale Mandatsträger (Stadt-/ Gemeinde- / Ortsrat) für die Dauer der Legislaturperiode von der Wehrpflich befreit sind. In § 33 Gemeindeordnung des Saarlandes steht:

"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen,
insbesondere an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen."

Und weiter steht in Nummer 2 des o.g. Paragraphen:

"(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften
Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet."

Also ist jedes Ratsmitglied verpflichtet an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Wer aber Wehrdienst leistet ist nur bedingt erreichbar. Somit verstößt er in diesem Fall gegen eine durch Handschlag beschlossene Pflicht.

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen... Geschockt

Grüße
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occu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 59

BeitragVerfasst am: 21.08.08, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

habe jetzt leider nichts paragraphenmäßiges zur hand, aber ich denke, das die pflicht dem land zu dienen (Wehrpflicht), die ja festgeschrieben ist höher eingestuft wird als eine politische verpflichtung. zudem sollte es ja im interesse liegen die wehrpflicht zu erfüllen, da diese ja von der politik auch so beschlossen wurde.

nur meine persönliche meinung
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 22.09.08, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gesetzgeber gesteht dem kommunalen Mandatsträger ja Urlaub für die erforderliche Teilnahme an Sitzungen u.ä zu, eine Beeinträchtigung entsteht soweit also kaum.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Bundesrecht bricht Landesrecht. Die Regelung ist verfassungskonform auszulegen, so dass der Wehrdienst als sachlicher Ausnahmegrund gilt (zB soweit Urlaub aus besonderen Gründen nicht möglich ist).
_________________
mfg
Klaus
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