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Lieferverzug - Ware aus Holland

 
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claudi28
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.09.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 20:25    Titel: Lieferverzug - Ware aus Holland Antworten mit Zitat

Hallo an alle Smilie Ich habe ein kleines Problem. Ich habe Möbel aus den Niederlanden bestellt, die mittlerweile seit 7 Wochen in Verzug sind (habe auf dem Kaufvertrag schriftlich die Lieferwoche). Welche Rechte hat man als Käufer? Minderung? Danke für Antworten Smilie
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das hängt davon ab, welches Recht anwendbar ist.
Sofern keine der Parteien Verbraucher ist könnte UN-Kaufrecht anwendbar sein.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf dürfte es hingegen auf niederländisches Recht hinauslaufen, wenn sich nicht aus Artt. 27 ff EGBGB etwas anderes ergibt.

Hat also der Käufer die Möbel zum privaten Gebrauch bei dem Niederländer bestellt? Und: Ist der Niederländer professioneller Möbelhändler oder privater Verkäufer?
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claudi28
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.09.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

erst mal vielen Dank für die erste Antwort. Wir (Privatperson) haben die Möbel in einem normalen Möbelhaus in den Niederlanden bestellt.

Gruß
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 25.09.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Damit ist das UN-Kaufrecht schonmal raus, sofern keine explizite Rechtswahl stattgefunden hat.
Die Frage ob nun das BGB oder das niederländische BW zur Anwendung kommt hängt von vielen Faktoren ab und kann daher nicht abstrakt beantwortet werden (wichtig ist z.B. welches Gericht für eine Klage zuständig wäre etc.).

Daher abstrakt folgende Überlegungen:
Deutsches Recht:
Nach dem deutschen Recht dürfte der Verzug hier ohne weitere Mahnung eintreten, da die Leistungszeit durch den Ablauf der im Vertrag genannten Kalenderwoche bestimmbar ist (§ 286 II Nr. 1 BGB).
Rechtsfolge des Verzugs ist zunächst die verschärfte Haftung des Schuldners sowie die Verpflichtung den Verzögerungsschaden zu ersetzen.

Die von ihnen angesprochene Minderung des Kaufpreises würde nach §§ 437, 441 BGB einen Sachmangel voraussetzen. Ein solcher ist hier aber nicht gegeben, vielmehr ist ja die komplette Lieferung ausgeblieben.
Möglich wäre es aber den Verkäufer auf Lieferung der Möbel zu verklagen oder aber unter weiteren Voraussetzungen insgesamt vom Vertrag zurückzutreten. Hier müsste der Käufer dann dem Verkäufer gem § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung setzen, die fruchtlos verstrichen sein müsste. Eine Ausnahme vom Nachfristerfordernis sehe ich hier nicht.


Niederländisches Recht:
Hier sind die Voraussetzungen für den Verzug und damit den Ersatz des Verzögerungsschadens ähnlich. Nach Art. 6:83 BW tritt auch hier der Verzug ein, wenn die im Vertrag bestimmte Leistungszeit (also die Kalenderwoche) abgelaufen ist.
Im Unterschied zum deutschen Recht kann der Käufer aber schon zurücktreten, wenn die Verzugsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 6:265 II BW). Folglich bedarf es nicht, wie im BGB, noch einer Fristsetzung um zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt zu sein.


Noch eine Frage: Wurde der Kaufvertrag persönlich in den Niederlanden geschlossen oder wurden die Möbel z.B. über das Internet oder telefonisch bestellt? Wenn letzteres der Fall ist könnte der Käufer den Kaufvertrag auch einfach widerrufen. Da das Widerrufsrecht seine Grundlage in einer EG-Richtlinie findet dürften hier die Unterschiede zwischen Deutschland und den Niederlanden sehr gering sein...
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