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Tier übergeben, Geld nicht erhalten

 
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schwarzer Engel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 15:51    Titel: Tier übergeben, Geld nicht erhalten Antworten mit Zitat

Hallo,

es geht um Folgendes:

Person A konnte wegen Umzug in eine kleinere Wohnung ihr Tier nicht mitnehmen, da kein Platz war das Tier tiergerecht unterzubringen. Person A vermittelte das Tier in vermeintlich gute Hände, an Person B. Person B machte einen sehr netten Eindruck und sagte, dass sie in diesem Monat kein Geld habe, die Schutzgebühr zu zahlen. Der nächste Monat war aber nur noch 8 Tage hin, so gewährte Person A ihr, das Geld später zu zahlen, und erstellte einen Übergabevertrag in dem auch festgehalten wurde, bis zu welchem datum der Betrag gezahlt sein muss. Person A und B unterschrieben beide.
Jedoch hat Person B bis zu diesem Datum nicht gezahlt und auch danach Person A nur weiter vertröstet, bis Person A mit Anzeige drohte. Persond B sagte angeblich gezahlt zu haben, was jedoch nicht der Fall war. Nun hat Persond A ein Einschreiben mit Rückschein (oder wie das heißt) geschickt, in dem eine letzte Zahlungsfrist steht, zu der gezahlt werden kann, bis eine Anzeige raus geht. Person B beginnt nun Person A zu bedrohen und Person A ist nun langsam die Spielchen satt und möchte nun ihr Tier wieder zurück holen, was auch mit dem Vermieter abgesprochen ist, der das Tier für 3 Monate in der Wohnung duldet, bis es weitervermittelt ist.

Nun die Frage von Person A, da Person B ja nicht gezahlt hat und vertragsbrüchig ist, kann Person A ihr Tier zurück verlangen?
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.09.08, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal: was für ne Anzeige?
Mit welcher Begründung?
Also - Anzeige ist Quatsch.
Das ist hier nicht Strafrecht, sondern Zivilrecht.
Wenn Du den Hund zurück haben willst (was ich unter den geschilderten Umständen empfehlen würde), so könnte man sich an § 323 BGB halten:
Zitat:
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Angemessene Frist (sind in der Regel so 3 Wochen) hast Du per Einschreiben/Rückschein gesetzt, wenn die nicht eingehalten wird, kannst Du - selbstverständlich mit allen Unterlagen, also auch Kopie des Mahnschreibens - zum Anwalt gehen und dem das weitere Vorgehen überlassen.
Problem: wenn Dein Schuldner nicht zahlungsfähig ist, also kein pfändbares Einkommen hat oder pfändbares Vermögen (Sparkassenbuch, Wertgegenstände, Immobilien usw.), dann musst Du die Rechnung Deines Anwalts zahlen.
Ist allerdings der Schuldner nur vorübergehend klamm, dann wird Dein Anwalt sein Honorar von ihm eintreiben.
Wenn Du statt dessen Vertragserfüllung, also Geld sehen willst, empfehle ich, mal hier bei recht.de im Forum "Inkasso usw." den Artikel zu lesen, wie man ein Mahnverfahren auch ohne Anwalt in Gang setzen kann.
_________________
Grüße,
Abrazo
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schwarzer Engel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.05.2005
Beiträge: 56

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also habe ich das so verstanden, dass ich zu meinem Anwalt gehen muss um das Tier wieder zu bekommen?
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 24.09.08, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Person B innerhalb der von Dir gesetzten Frist nicht zahlt, dann kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten. Heißt, B braucht dann nicht mehr zu zahlen und dafür bekommst Du den Hund zurück.
Deinen Rücktritt vom Kaufvertrag würde ich aber auch schriftlich machen - also Einschreiben Rückschein - mit 14-Tage-Frist zur Rückgabe des Hundes. Das gilt aber nur, wenn Du selbst bisschen knapp bei Kasse bist und weißt, dass B nicht zahlungsfähig ist. Denn an sich muss B ja, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass sie reagiert hat, Dir Deinen Anwalt bezahlen, sofern B zahlungsfähig ist. Ist B nicht zahlungsfähig, musst Du Deinen Anwalt selber zahlen.

Du kannst aber ohne weiteres nach Ablauf der von Dir mit dem Brief, den Du B geschrieben hast, gesetzten Zahlungsfrist zum Anwalt gehen und der macht dann alles weitere. Du trägst nur das Risiko, dass Du ihn eventuell selber bezahlen musst, aber allzu viel wird das nicht sein, denn der Preis richtet sich nach dem Streitwert, und das sind natürlich keine 10.000 Euro.

Oft ist es so, dass ein Brief vom Anwalt genügt, und der Schuldner gibt klein bei, denn er weiß ja, dass er nicht gezahlt hat, dass Du also Ansprüche gegen ihn hast. Wenn nicht - unser Recht geht immer Schrittchen für Schrittchen vorwärts, und wer absolut stur ist, den kann dann sogar der Gerichtsvollzieher in Haft stecken; gibt aber kaum einen Schuldner, der nicht vorher klein beigibt. Also keine Sorge, Du wirst schon zu Deinem Recht kommen.

Allerdings, Zwangsmittel, die B wirklich beeindrucken können, hat der Anwalt erheblich wirksamere als Du. Von daher ist es nicht empfehlenswert, allzu lange selber an dem Fall herumdoktern zu wollen, mit Anwalt wird der Hund auf jeden Fall um einiges schneller wieder bei Dir sein - falls B nicht doch noch innerhalb der Frist zahlt.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Aileen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 26.09.08, 07:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hätte da schon Bedenken gehabt, Leuten einen Hund zu geben, die nicht mal die paar Euros für die Schutzgebühr haben.
Was ist, wenn der Hund mal krank wird? Oder sind die überhaupt in der Lage, die Laufenden Kosten für einen Hund zu tragen (Futter, Steuern, Versicherungen usw.)?
Meist kommen dann solche Geschichten dabei heraus.
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