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Verfasst am: 27.09.08, 14:48 Titel: Leitungen stehen Carport im Weg. Keine Grunddienstbarkeit!
Mich interessiert die Meinung der Forumsgemeinde zum folgenden rein theoretischen Fall!
Ein glücklicher Hauseigentümer hat sich vor dem Kauf für eventuelle Grunddienstbarkeiten oder Baulasten auf seinem Grundstück interessiert . Es gibt keine.
Gas- und Wasserleitungen wurden in einem "Heckenstreifen" am Rand des Grundstücks bzw. an einer Treppe vermutet, die zu Häusern führen, die hinter dem Grundstück des glücklichen Hauseigentümers liegen.
Die ganze Siedlung ist denkmalgeschützt, soll heißen der Bau eines Carports will gut geplant sein, da er beispielsweise nicht an das eigentliche Haus angebaut werden soll.
Bei dieser Planung stellt der dann nicht mehr ganz so glückliche Hauseigentümer fest, dass die Leitungen auf seinem Grundstück verlaufen. Von den Leitungen zu den "Hinterhäusern" zweigt die eigene ab. Diese Abzweigung stellt kein Problem dar - problematisch sind die Zuleitungen.
Rein theoretisch wäre eine Verlegung nach Rücksprache mit den wirklich sehr (!) netten zuständigen Behörden möglich - die recht beträchlichen Kosten müsste der gar nicht mehr so glückliche Hauseigentümer tragen.
Der Hauseigentümer möchte auf keinen Fall, dass Kosten für die Nachbarn entstehen und auch nicht mit der zuständigen Behörde in "Streit" geraten.
Es stellen sich nun die Fragen:
Hätten solche Leitungen eingetragen werden müssen (Baujahr 1926, zuletzt neu verlegt 1974)?
Ist der Eigentümer (finanziell) verantwortlich oder liegt das Problem bei den Behörden?
Hätte der Verkäufer darauf hinweisen müssen oder hat der ehemals glücklich (so schlimm ist es auch wieder nicht ...) Eigentümer im Vorfeld besser informieren müssen?
Wenn dort Hinterlieger vorhanden sind, sollte man sich vorher schon mal Gedanken machen, wie diese Grundstücke versorgt werden.
Neben der Grunddienstbarkeit und Baulast gibt es noch ein Notleitungsrecht. Das Notleitungsrecht wird weder ins Grundbuch noch ins Baulastenverzeichnis eingetragen.
Weiter haben Nachbarschaftsrechte die Verlegung von Versorgungsleitungen als Inhalt.
Wenn kein Recht besteht, dann ist der Eigentümer der Leitungen verpflichtet diese umzulegen, BGB. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
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