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Verfasst am: 03.10.08, 04:49 Titel: 3 Tage Frist - Frage zur Fristsetzung in einer ZV-Sache
Angenommen - X habe beim AG einen Räumungsschutzantrag gestellt.
Nun bekommt er Post vom AG, dem ein Schreiben des gegnerischen Anwalts beiliegt.
X soll dazu innerhalb von 3 Tagen laut AG Stellung nehmen. Das Schreiben sei am 2.10.2008 eingegangen.Nun liegt ein Wochenende und ein Feiertag dazwischen.
Ist eine solche Frist des Gerichts angemessen? Wie sollte X damit umgehen? Trotzdem antworten, auch ohne Anwaltsrat?
(Vielleicht ist es wichtig: In der Theorie soll am 16.10.2008 geräumt werden!)
Meines Wissens läuft die Frist nicht schon am 5. ab, sondern erst am 8. Oktober 2008. Feiertage und Samstage zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
Aber was hindert die Mieterin, die Antwort schon jetzt zu schreiben und sie in den Fristenbriefkasten beim AG einzuwerfen oder sie dem AG zu faxen? Wenn die Mieterin rechtsschutzversichert ist, kann sie ja auch nach vorheriger Zusage ihrer Rechtsschutzversicherung einen RA kontaktieren. Wenn sie nicht rechtsschutzversichert ist, kostet der RA-Rat Geld, es sei denn sie ist prozesskostenhilfeberechtigt, fällt also unter die Vorschriften des sogenannten "Armenrechts".
Ein Rechtsbelehrung muss nicht beiliegen. Das Gericht muss nicht über alles und jedes Ding belehren. Dafür gibt es RAe, die leider, wenn man nicht rechtsschutzversichert ist oder unter das "Armenrecht" fällt, Geld kosten. Ein Gericht ist auch keine Behörde im eigentlichen Sinne. Nur bei Behörden gibt es grundsätzlich die Pflicht, über das jeweilige Rechtsmittel zu belehren.
Wenn der Räumungstermin zum 16. Oktober 2008 ansteht, ist doch völlig klar, dass das Gericht eine Dreitagesfrist setzt, damit ggf. der Räumungstermin noch aufgehoben werden kann. Das ist der Sinn der kurzen Frist. Schließlich hat M einen Schutzantrag bei Gericht gestellt. Dann ist es ihm wohl auch zumutbar, innerhalb von drei Tagen seinen Antrag näher zu begründen und auf die Einwendungen der Gegenseite zu erwidern, oder? Oder soll sich der Räumungsstreit, der bestimmt nicht erst gestern angefangen hat, noch bis zum St. Nimmerleinstag hinziehen? Sorry, aber wenn Räumungstermin ansteht, dann ist "Matthäi am Letzten". Das dürfte bekannt sein. Dann gibts eben auch ganz kurze Fristen, die der Mieter hinzunehmen hat.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 03.10.08, 15:40 Titel:
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Meines Wissens läuft die Frist nicht schon am 5. ab, sondern erst am 8. Oktober 2008. Feiertage und Samstage zählen bei der Fristberechnung nicht mit.
Das ist so nicht richtig, allerdings darf das Fristende nicht auf ein WE oder einen Feiertag fallen. Die Frist endet also am 6. 10.
Bei Vorliegen erheblicher Gründe kann die Frist auf Antrag verlängert werden, der Antrag auf Fristverlängerung müßte dem Gericht aber so rechtzeitig zugehen, daß darüber noch entschieden werden kann - wäre hier also am Montagmorgen sinnvoll.
Vollkommen richtig, Herr Metzing: Die Frist läuft am Montag, dem 6. Oktober 2008 ab, sorry. Hab´ mich vertan. Natürlich zählen Freitag, der 3. und Samstag der 4. mit, §§ 186 bis 193 BGB. Ein Blick ins Gesetz erleichtert manchmal die Rechtsfindung, sorry, sorry, sorry.
Die Mieterin sollte tatsächlich erhebliche Gründe für einen Fristverlängerungsantrag vorbringen können, denn der 6. liegt bekanntlich zehn Tage vor dem Räumungstermin und vielleicht hat der Gerichtsvollzieher schon ein Umzugsunternehmen beauftragt, das die Räumung am 16. Oktober 2008 durchführen soll. Wenn der Umzugstermin jetzt wieder abgesetzt werden muss, könnte es sein, dass das Umzugsunternehmen einen pauschalen Schadenersatzanspruch geltend macht. Das erhöht natürlich weiter die Vollstreckungskosten, die wahrscheinlich schlussendlich von der Mieterin getragen werden müsssen, wenn sie insoweit leistungsfähig ist.
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