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alleinige sorgerecht beantragen?

 
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Sherlyla
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.09.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 11:13    Titel: alleinige sorgerecht beantragen? Antworten mit Zitat

Hallo, ich möchte das alleinige Sorgerecht beantragen, da bei dem Vater meines Kindes und mir schon sehr viel vorgefallen ist.Wir haben gemeinsames Sorgerecht, aber er kümmert sich kaum um unseren Sohn, und wenn dann nur als "Vorzeigemodell" bei anderen Frauen. Ich schilder mal kurz, was alles vorgefallen ist:
Seit über 1 Jahr jetzt hat er eine Affaire mit einer Minderjährigen, die Borderline und Magersucht hat. Wenn ich Nachmittags arbeiten gehe, nimmt er den Louis mit zu Ihr oder sie kam hier her.
Er kümmert sich nicht um unseren Sohn, er ignoriert ihn völlig, sagt nicht gute nacht oder bringt ihn auch nicht ins bett (nur wenn er muss) Er hatte mal gesagt, dass er tagsüber nicht zu hause sein will, weil unser Sohn dann nur nervt. Er spielt nicht mit ihm, wenn dann höchstens nur 10 Minuten... Er setzt ihn vor den Fernseher wenn ich nicht da bin, sodass er seine Ruhe hat.
Einmal war ich bei meiner Freundin, hatten ein netten Mädelabend gehabt, kam nach Hause ca um 23 Uhr, und mein Sohn war weg und sein Vater auch. Er hat nicht gesagt, wohin sie gehen, wann sie wieder kommen, gar nichts. Ich hatte versucht ihn anzurufen, ging natürlich nicht an sein Handy. Die beiden kamen dann erst am nächsten Tag nachmittags. Ich hatte ihn gefragt, wo sie waren und bekam bis heute keine Antwort.
Dann war das ganze Jahr immer ein hin und her....er liebt mich..dann doch wieder nicht... bis vor kurzem, er kam nach Hause hat gesagt, wenn ich akzeptier dass er 2-gleisig fährt, kann ich bleiben, wenn nicht kann ich gehn! Ich hab ihm dann eine gescheuert, ich denke mal das ist eine natürliche Reaktion.... Aber was dann war... er hat meinen Kopf genommen und hat mit seinem Ellenbogen in mein Kiefer geschlagen. Ich konnte mich dann nur noch wehren, indem ich ihn meinem Schlüssel an den Kopf geworfen habe.
Seitdem droht er mir meinen Sohn wegzunehmen.
Unser Sohn ist 2 Jahre, und er ist ja nicht doof, die Kinder bekommen dass ja in dem Alter auch schon mit. Er hängt sehr an mir. Zu seinem Vater will er nie gehen.

So und jetzt meine Frage... Wie sieht das mit dem alleinigem Sorgerecht aus. Beantragen kann ich es, aber ob ich es bekomme ist eine andere Frage....?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 05.10.08, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Die rechtlichen Grundlagen für die Entziehung der elterliche Sorge durch das Familiengericht ergeben sich aus § 1666 BGB.

Zitat:
§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) pp.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) pp.

Aus dieser gesetzlichen Regelung ergeben sich als Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge eines Elternteils:
1. Das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes ist gefährdet.
2. Die Eltern sind nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden.
3. Andere Maßnahmen, die das Familiengericht treffen kann, sind zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohl nicht ausreichend.

Wie häschen schon ausgeführt hat, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch beim Jugendamt, bevor das Familiengericht angerufen wird.
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