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recht.de :: Thema anzeigen - Ruhestörung/Feuerwerk - Was kann das Ordnungsamt genehmigen
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Ruhestörung/Feuerwerk - Was kann das Ordnungsamt genehmigen

 
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carmencita
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 03.10.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 03.10.08, 20:08    Titel: Ruhestörung/Feuerwerk - Was kann das Ordnungsamt genehmigen Antworten mit Zitat

Zunächst bin ich mir nicht sicher unter welcher Kategorie ich meine Frage einzuordnen habe.

Vielleicht ist ja jemand so nett , und kann das Thema an den richtigen Platz verschieben.

Zu meiner Frage :

Ich wohne in einer Kleinstadt in der sich ein Schloß befindet , was vor ein paar Jahren renoviert wurde. Dieses Schloß was sich direkt neben einer alten Kirche befindet.

In diesem Schloß werden wöchentliche Veranstanltungen durchgeführt , fast an jedem Wochenende finen Hochzeiten statt.

Zu diesen Hochzeiten gehört Nachts um 0 Uhr netürlich auch ein großes Feuerwerk ( es kan auch schon mak 2 Uhr nachts werden ).

In den Sommermonaten findet dies so gut wie an jedem Wochenende statt.

Viele Bewohner sind beim städtischen Ordnungsamt vorstellig geworden und haben sich über diesen nächtlichen Lärm beschwert, man wurde mit den Aussagen vertröstet, das man sich versucht auf eine gemeinsame Lösung mit Bürgern und Veranstalter zu einigen.
Das war vor 1 Jahr , nur leider sind die Feuerwerke in diesem Jahr eher noch mehr als weniger geworden.

Unsere beiden Kinder 1 und 3 Jahre werden jedes mal wach, die kleine kann dann oft lange nicht mehr schlafen und ist total aufgeregt wegen diesem Geböller.

Unser Hund ist auch sehr empfindlich ( was viele Hunde ja im allgemeinen bei Feuerwerk sind ) , letzte Woche bekam er einen Angstanfall , so dass ich sogar mit ihm zu einem Tierarzt musste weil er noch am darauffolgenden Tag ganz aphatisch war und zitterte.

Daruch etstanden mit kosten von 65 Euro.


Das Maß ist für mich jetzt voll, meine Frage daher , kann man rechtlich gegen so etwas überhaupt vorgehen , wenn ja wo ist dies geregelt.

Ich freue mich schon sehr auf eure Antworten !
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem Sprengstoffgesetz bzw. den dazu erlassenen Verordnungen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb der Zeit um den Jahreswechsel genehmigungspflichtig; in der Regel dürfte das örtliche Ordnungsamt für diese Genehmigungen zuständig sein.

Diese Genehmigungen werden naturgemäß denjenigen, die das Feuerwerk veranstalten wollen, erteilt. Da, wie im Fall beschrieben, davon auch Dritte betroffen sein können, handelt es sich um einen "Verwaltungsakt mit Drittwirkung", gegen den auch diese davon betroffenen Dritte vorgehen können. Wie im Einzelfall vorzugehen ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden (in NRW z. B. wurde der Widerspruch abgeschafft, man muss sofort klagen).

Wenn man ständig von Feuerwerken beeinträchtigt wird, könnte ein juristisches Vorgehen gegen diese Genehmigungspraxis der Behörde auch Erfolg haben. Die Behörde wird bei der Erteilung von Genehmigungen sicher auch die Interessen von Nachbarn zu berücksichtigen haben, vor allem wenn die Feuerwerke ständig am selben Ort stattfinden.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei ich mir das

Zitat:
Wenn man ständig von Feuerwerken beeinträchtigt wird, könnte ein juristisches Vorgehen gegen diese Genehmigungspraxis der Behörde auch Erfolg haben.


schwierig vorstelle.
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wobei ich mir das (...) schwierig vorstelle.

Ich nicht.

Die 1. SprengV hat folgendes geschrieben::
§ 23 Abs. 1 Satz 1
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, ...

§ 24 Abs. 1 Satz 1
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des (...) § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Die Behörde kann danach Ausnahmen zulassen, weder "soll" noch "muss" sie das. Im Regelfall sollte es also eine Ablehnung und nur ausnahmsweise eine Genehmigung geben. Wenn - wie im Fall beschrieben - offenbar für jedes Sommerwochenende eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sehe ich darin eine unsachgemäße und damit angreifbare Ermessensausübung.
_________________
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

kirchturm hat folgendes geschrieben::
spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wobei ich mir das (...) schwierig vorstelle.

Ich nicht.

Die 1. SprengV hat folgendes geschrieben::
§ 23 Abs. 1 Satz 1
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, ...

§ 24 Abs. 1 Satz 1
Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des (...) § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen.

Die Behörde kann danach Ausnahmen zulassen, weder "soll" noch "muss" sie das. Im Regelfall sollte es also eine Ablehnung und nur ausnahmsweise eine Genehmigung geben. Wenn - wie im Fall beschrieben - offenbar für jedes Sommerwochenende eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, sehe ich darin eine unsachgemäße und damit angreifbare Ermessensausübung.


Hallo,

das sehe ich genauso.

Pe se ist die zitierte Regelung doch so zu verstehen. Grundsätzlich besteht ein Abbrennverbot, welches in begründbaren Einzelfällen durch die Behörde aufgehoben werden kann.
Ein begründbarer Einzelfall wäre IMHO dann nicht mehr gegeben, wenn die Behörde eine/ jede (ich weiß nicht wie oft es vorkommt-) popelige Eheschließung zum Anlass nimmt, eine Ausnahme zu gestatten.So wird der Gesetzeszweck nicht erreicht.... DAS wäre ebenso Emessensfehlgebrauch wie eine konsequent restriktive Enntscheidungspraxis, welche aber (weil der Gesetzeszweck es hergäbe) eher gerichtsfest zu begründen wäre.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst lässt die Regelung auch eine allgemeine Ausnahme zu. Hierbei ist jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift zu prüfen.

Zunächst ist Tatbestandsvoraussetzung ein begründeter Anlass. Hierbei handelt es sich um außergewöhnliche Ereignisse. Denkbar wären Volksfeste, Jahrmärkte, öffentliche Jubiläen. Meines Erachtens gehört dazu zumindest eine besondere Öffentlichkeitswirkung.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sind der Anlass mit den Nachbarschaftsinteressen abzuwägen. Je höher der Anlass ist (zB 1000 Jahre Stadtgründung) desto weiter müssen die Interessen der Nachbarn zurückstehen. Erlaubt die Behörde bei Eheschließungen regelmäßig Feuerwerke, obwohl Nachbarn betroffen sind, widerspricht dies dem Schutzzweck der Norm und der Bescheid ist ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlbewertung). Umgekehrt wäre sogar eine allgemeine Ausnahme für Feste auf einem Schloss denkbar, wenn weit und breit keiner wohnt. Weitere Abwägungsgesichtspunkte sind der Schutz der Umwelt, namentlich der Tierwelt, die durch die Böllerei beeinträchtigt wird. Darüber hinaus schützt die Norm meines Erachtens auch die Sicherheit vor Gefahren durch Sprengmittel.

Ich schlage vor, der Behörde förmlich mitzuteilen, im Genehmigungsverfahren beteiligt zu werden. Dann ist der Bescheid mit seiner umfassenden Ermessensentscheidung bekanntzugeben und man kann sich erst einmal mit der Auffassung der Behörde vertraut machen.

Ggf. ist es schon ausreichend sich an die höhere Aufsichtsbehörde zu wenden, mit der Bitte für Ruhe zu sorgen.

Daneben besteht ggf. ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB; die Knallerei ist nicht ortsüblich und es besteht somit ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch, der unabhängig von der Genehmigung der Behörde wirken dürfte.
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.10.08, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Beitrag bezog sich auf die Aussichten, der Behörde derartige Genehmigungserteilungen im Voraus gerichtlich zu untersagen.

Mit der verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsklage wird man die Behörde bestenfalls zum UNterlassen von ermessensfehlerhaften VA'en bewegen können.

Das behördliche Ermessen unterliegt insoweit aber nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das VG, vgl. hierzu 114 VwGO, wirkliche Ermessenfehler wie Nichtgebrauch oder Überschreitung kann ich hier nicht erkennen.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 19:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Allgemeine Leistungsklage halte ich für unpassend, da hier die Anfechtungsklage vorrangig ist.

Wenn die Behörde die zugrunde liegenden Gesichtspunkte falsch bewertet und den Zweck des Gesetzes nicht ausreichend berücksichtigt, sehe ich eine Ermessensfehlbewertung als gegeben an.

Vorliegend hat der Gesetzgeber bewusst festgelegt, dass Feuerwerke nur über den Jahreswechsel aus Brauchtumsgründen erlaubt ist. Er wollte Ausnahmen nur für besondere Anlässe vorsehen. Hierzu gehören zB Brauchtumsveranstaltungen. Es würde den Wertungen des Gesetzgebers widersprechen, wenn Personen häufig nachts gestört werden. In die Abwägung fließen hier das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Staatszielbestimmung Schutz der Tiere (20a GG) ermessenseinschränkend ein.

Ungeachtet dessen wird dies eine Wertungsfrage des Verwaltungsgerichts sein. Ich halte eine Verwaltungspraxis, die die gesetzgeberischen Vorstellungen aushölt für rechtswidrig.

Zunächst dürften Widerspruch/Klage aufschiebende Wirkung haben, so dass man erstmal abwarten kann, wie sich die Sache weiterentwickelt.
_________________
mfg
Klaus
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