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Verfasst am: 07.10.08, 10:08 Titel: Briefgeheimnis für Kontoauszüge Minderjähriger
Hallo zusammen,
ich wollte mich mal nach der Rechtslage erkundigen, inwieweit das Briefgeheimnis für Minderjährige in Bezug auf Kontoauszüge gilt, die ich per Post zugeschickt bekomme.
Ich habe mich informiert und herausgefunden, dass die Eltern befugt sind, die Post ihrer minderjährigen Kinder zu öffnen, sofern sie eine Gefährdung des Kindes befürchten bzw. sich um das Wohl des Kindes sorgen.
Meine Frage lautet: Dürfen die Eltern eines 16-jährigen die mit der Post zugestellten Kontoauszüge öffnen und überprüfen?
Das ist keine unmittelbar verfassungsrechtliche Frage, denn es geht hier nicht unmittelbar um Grundrechte. Die Materie ist durch das einfache Recht geregelt.
Da Art. 10 GG für den Minderjährigen aber gilt, muss sich die Anwendung der - hier insbesondere generalklauselartigen - Norm jedenfalls im konkreten Fall auch hieran unmittelbar messen.
Zitat:
Ganz entscheidend ist § 1631 BGB. Aus dieser Norm ergibt sich, dass die Eltern berechtigt und verpflichtet sind, das Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen. Dazu kann durchaus auch die Kontrolle des Kontostandes gehören, wobei die Eltern einen weiten Ermessensspielraum haben werden.
Ja, es kann in der Tat durchaus dazu gehören, von einem weiten Ermessensspielraum würde ich jedoch nicht unbedingt sprechen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1985 - Az. 15 W 46/84:
"Der Vormund ist zu Eingriffen in den Briefverkehr des Mündels nur berechtigt, soweit dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet. Demgemäß darf der Vormund den Briefverkehr des Mündels jedenfalls dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet."
ad 1.: Nein, die Anwendung muss sich nicht unmittelbar sondern mittelbar an Art. 10 GG messen lassen. Es geht ja um einen Fall der "mittelbaren Drittwirkung". Unmittelbare Drittwirkung gibt es nur ganz ausnahmsweise. Eigentlich fällt mir dazu nur Art. 9 GG ein.
Naja, die mittelbare Drittwirkung greift ja über die beliebten Einfallstore des Zivilrechts in das BGB ein, sprich über auszulegende Generalklauseln. Ich würde praktisch alle Begriffe des § 1631 BGB als solche ansehen. "Unmittelbar" ist es mangels hoheitlichem Akt so natürlich nicht.
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Ja, es kann in der Tat durchaus dazu gehören, von einem weiten Ermessensspielraum würde ich jedoch nicht unbedingt sprechen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1985 - Az. 15 W 46/84:
"Der Vormund ist zu Eingriffen in den Briefverkehr des Mündels nur berechtigt, soweit dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet. Demgemäß darf der Vormund den Briefverkehr des Mündels jedenfalls dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet." ...
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Elternrecht ist - im Gegensatz zu den Rechten der Kinder - sehr stark ausgeprägt.
Die Frage, ob Eltern die Post ihrer minderjährigen Kinder öffnen dürfen oder nicht, ist nicht gesetzlich geregelt (siehe Liste der Altersstufen im deutschen Recht).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Die Postfrage fällt m.E. unter § 1626 Absatz 2 BGB. Die letztendliche Frage, wer die Post öffnen darf, liegt bei den Eltern.
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Ja, es kann in der Tat durchaus dazu gehören, von einem weiten Ermessensspielraum würde ich jedoch nicht unbedingt sprechen. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.04.1985 - Az. 15 W 46/84:
"Der Vormund ist zu Eingriffen in den Briefverkehr des Mündels nur berechtigt, soweit dies der Schutzzweck der Vormundschaft im Einzelfall gebietet. Demgemäß darf der Vormund den Briefverkehr des Mündels jedenfalls dann in angemessener Weise kontrollieren, wenn der Schutz des Mündels oder Dritter dies unabweislich gebietet." ...
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Das Elternrecht ist - im Gegensatz zu den Rechten der Kinder - sehr stark ausgeprägt.
Sorry, aber ich verstehe Deine Aussage nicht. Worauf genau kann sich der Vormund nicht berufen?
Zitat:
Die Frage, ob Eltern die Post ihrer minderjährigen Kinder öffnen dürfen oder nicht, ist nicht gesetzlich geregelt (siehe Liste der Altersstufen im deutschen Recht).
Nicht ausdrücklich, aber es fällt unter die Generalklausel des § 1631 BGB (siehe die Entscheidung des OLG).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Die Postfrage fällt m.E. unter § 1626 Absatz 2 BGB. Die letztendliche Frage, wer die Post öffnen darf, liegt bei den Eltern.
Die Rechtsprechung sieht es jedenfalls als Fall des § 1631 BGB an und das halte ich auch für vollkommen richtig. Dass die Entscheidung bei den Eltern liegt, ist offensichtlich, die letzte ist es aber nicht, denn das Kind kann hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen.
Alternativ könnten natürlich die Eltern der Bank auch gleich mitteilen, daß die Kontoauszüge direkt an sie selbst geschickt werden sollen. Oder auch im Nachhinein bei der Bank Einsicht in die Kontobewegungen nehmen.
Alternativ könnten natürlich die Eltern der Bank auch gleich mitteilen, daß die Kontoauszüge direkt an sie selbst geschickt werden sollen. Oder auch im Nachhinein bei der Bank Einsicht in die Kontobewegungen nehmen.
Naja, das Kind hat ja noch mehr Rechte, als nur das Briefgeheimnis. So einfach gehts nu auch wieder nicht.
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