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Verfasst am: 09.10.08, 14:55 Titel: Rücktritt eines Vorstandsmitglieds und a.o. MV
Hallo,
ich hab mal eine Frage unseren Verein betreffend
Unser Vorstand besteht laut Satzung aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter. Also 3 Personen, diese sind im Außenverhältnis alle 3 einzelvertretungsbefugt.
Nun hat der 2. Stellvertreter gegenüber dem restlichen Vorstand und Beirat mündlich sein Amt, nach einigen Streitereien, niedergelegt.
Geplant ist, eine außerordentliche MV einzuberufen um den 3. Vorstandsposten wieder zu besetzen.
Frage: Muss der ausgeschiedene Vorstandsmitglied mit geladen werden?
kenne euere Sazung nicht, aber generell muss jeds vereinsmitglied zur MV geladen werden ( auch zur außerordentlichen ).
Die Frage ist, ob euer Verein noch von den verbleibenden Vorstandsmitglierdern vertreten werden kann.
Wenn der Verein noch beschlussfähig ist, eilt es nicht so sehr, man könnte sogar bis zur nächsten JHV warten.
handlungsfähig sind wir noch, da unser Vorstand lt. Satzung aus 3 Personen besteht.
Vorsitzender und 1. Stellvertreter sind noch da. Der 2. Stellv. ist ausgeschieden.
Nach aussen darf jeder einzeln vertreten. Im Innenverhältnis erst Vorsitz dann 1. Stellv. dann erst 2. Stellv.
Meine Bedenken sind nur, das der ausgeschiedene ja nach aussen noch handeln darf, durch die Registereintragung. Nächst ordentliche MV wäre erst mitte nächsten Jahres, da kann noch viel passieren.
Wenn der Verein noch beschlussfähig ist, eilt es nicht so sehr, man könnte sogar bis zur nächsten JHV warten.
du meinst sicher handlungsfähig.
Handlungsfähig ist der Verein dann, wenn noch hinreichend Vorstandsmitglieder vorhanden sind, dass diese den Verein gemäß seiner Satzung vertreten können. Das ist vorliegend gegeben, da noch zwei Vorstandsmitglieder im Amt sind, die beide einzelvertretungsberechtigt sind.
Der Vorstand ist allerdings nicht mehr beschlussfähig, denn das ist er nur, wenn er in allen durch die Satzung vorgesehenen Positionen besetzt ist. Das ist vorliegend nicht mehr der Fall.
Das bedeutet für den Restvorstand ein erhöhtes persönliches Haftungsrisiko, da er nicht mehr aufgrund von Vorstandsbeschlüssen handeln kann. Somit greift die Organhaftung gemäß § 31 BGB nicht mehr. Schon deshalb, also aus eigenem persönlichen Interesse sollte der Restvorstand unverzüglich dafür sorgen, dass die vakante Position wieder besetzt wird.
Dazu ist er im übrigen aber auch gesetzlich verpflichtet, denn (aus dem BGB):
Zitat:
§ 26 Vorstand; Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben.
Ein unvollzählig besetzter Vorstand aber ist kein Vorstand in diesem Sinne.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Meine Bedenken sind nur, das der ausgeschiedene ja nach aussen noch handeln darf, durch die Registereintragung.
Nein, er darf nicht mehr nach außen handeln. Tut er es dennoch, macht er sich gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig, sofern diesem daraus nachweisbar ein Schaden entsteht.
Allerdings: Ein Dritter kann in der Regel nicht wissen, dass die Vertretungsberechtigung des noch eingetragenen, aber bereits zurückgetretenen Vorstandsmitgliedes nicht mehr gegeben ist. Wegen der noch vorhandenen Eintragung darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass das noch eingetragene, tatsächlich aber bereits zurückgetretene Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Der Verein ist in einem solchen Falle an die Handlungen eines derartigen Vorstandsmitgliedes gebunden und der Dritte kann auf Vertragserfüllung durch den Verein bestehen.
Aus diesem Grunde sollte der Restvorstand seiner durch § 67 BGB gegebenen Verpflichtung zur Anmeldung von Veränderungen im Vorstand schleunigst nachkommen und das Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes anmelden, auch wenn noch kein neues Vorstandsmitglied bestellt werden konnte.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
Denn Entlastung für den zurückgetretenen gibts erst auf der ordentlichen MV für das Jahr 2008
Eine Entlastung kann jederzeit erteilt werden, sofern die Satzung nicht explizit etwas anderes bestimmt. Allerdings ist es wohl tatsächlich sinnvoll, die Entlastung erst nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen, da dann in der Regel auch eine Kassenprüfung vorgenommen worden ist, die als Grundlage für die Erteilung ober Versagung der Entlastung dienen kann.
Eine Entlastung des bisherigen Amtsinhabers ist im übrigen keine Voraussetzung für die Bestellung eines Nachfolgers.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
werde morgen mit dem Gericht mal telefonieren, in welcher Form der Rücktritt dort zu erklären ist und dann gut geplant in die außerordentliche MV gehen, muss sich ja erstmal ein neues Vorstandsmitglied finden.
werde morgen mit dem Gericht mal telefonieren, in welcher Form der Rücktritt dort zu erklären ist
das Telefonat kann ich dir ersparen.
Dazu aus dem BGB:
Zitat:
§ 77 Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands [...] mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
Die Anmeldung des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist daher in genau der gleichen Weise vorzunehmen, wie die Anmeldung eines neuen Vorstands(-mitgliedes) oder einer Satzungsänderung, nämlich durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Daher ist ein Gang zum Notar zwecks Unterschriftenbeglaubigung erforderlich. Da vorliegend alle Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt sind, genügt es, wenn ein einzelnes solches Vorstandsmitglied diesen Gang antritt.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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