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Meldepflicht bei Aufnahme Vollzeitbeschäftigung Stuttgart?

 
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freaked
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 16:19    Titel: Meldepflicht bei Aufnahme Vollzeitbeschäftigung Stuttgart? Antworten mit Zitat

Hallo

A kommt eig. aus Thüringen, hat dort seinen HAuptwohnsitz. Nun hat A nach Arbeitslosigkeit eine Arbeit in Stuttgart aufgenommen. Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung 40h bei 5 Tagen/Woche. A hat anfangs in einer Pension gewohnt und sich nun eine Wohnung genommen, da diese gegenüber einer Pension deutlich günstiger ist.

A Wurde nun vom Amt für öffentliche Ordnung angeschrieben, er solle sich an seinem neuen Wohnort melden. Anbei gleich das entsprechende Formular.

Nun dachte A eigentlich, das es sich hierbei nur um einen Nebenwohnsitz handelt, da er lediglich wegen der Aufnahme der Tätigkeit nun in Stuttgart wohnt, und jedes Wochenende nach Thüringen fährt.

Frage ist nun, muss sich A ummelden? Das Amt droht mit einem BUßgeldverfahren und bis zu 500€ Bußgeld. darauf hat A natürlich keine Lust.

Wie seht ihr das? was sagt das Meldegesetz diesbezüglich?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Was spricht nun dagegen, sich am Arbeitsort mit Nebenwohnsitz anzumelden?
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freaked
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Das Anmeldung als Nebenwohnsitz nicht akzeptiert wird, sondern eine Meldung als Hauptwohnsitz verlangt wird.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein wenig mehr zum Sachvrhalt brauchts dann schon...

1. Familienstand des A?

2. Was spricht gegen einen Wohnsitz in Stuttgart?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 07.10.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Hauptwohnsitz wird als Lebensmittelpunkt definiert. Der ist dort wo sich die Familie befindet oder eine feste Integration in die Gesellschaft stattfindet (Freunde, Vereine), dh dort wo sich das Leben abspielt.

Ungeachtet dessen ist es erstaunlich, wie intensiv sich die Stadt um die Einwohner bemüht. Ich glaube nicht, dass das bei uns irgend ein Amt interessiert.
_________________
mfg
Klaus
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freaked
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.03.2008
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 08.10.08, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Der definition nach wäre der Hauptwohnsitz wohl nicht in Stuttgart...frage ist wo das steht.

Mein dad meinte dazu er hat mal im TV gesehen, das die städte hier wohl geld dafür bekommen, wenn hier mehr einwohner wohnen. ich weiß nicht von wem und in welcher form, aber kann schon sein. ich denke sonst würden die sich da auch nicht drum kümmern...

€: hab nun grad nochmal im Gesetzestext nachgelesen. da steht das in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung am Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Bleibt nur noch der "zweifelsfall" zu klären.
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 09.10.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Gemeinden bekommen Schlüsselzuweisungen vom Land pro Einwohner, um die vom Land übertragenen Aufgaben zu finanzieren (zB Bauaufsicht, Schulen ...)

Nach nohmaliger Prüfung muss ich mich korrigieren. Das Melderecht geht davon aus, dass die Wohnung Hauptwohnnung ist, wo man sich qantitativ am häufigsten aufhält. Nur wenn noch zweifel bestehen, weil man sich an mehreren Orten etwa gleich häufig aufhält, kommt es auf den Lebensmittelpunkt an. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten. Dort ist die Familienwohnung die Hauptwohnung.

http://lexetius.com/2002,3434

§ 12 II MRRG

(2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
_________________
mfg
Klaus
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