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Rechtsanwaltsberuf mit getilgten Vorstrafen?

 
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kokyo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 54
Wohnort: Schwerin

BeitragVerfasst am: 07.08.08, 17:13    Titel: Rechtsanwaltsberuf mit getilgten Vorstrafen? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Ich würde gern wissen, ob jemand Aussicht hat, von der zuständigen Kammer als Rechtsanwalt zugelassen zu werden, der in seiner Jugend ein paar Betrugsdelikte(Eingehungsbetrug, Warenkreditbetrug) begangen hat. Dabei soll angenommen werden, dass der Bewerber seine Vorstrafen von 30,50 und 120 Tagessätzen vorzeitig aus dem BZR tilgen konnte.

Viele Grüße,

kokyo
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 10.10.08, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo.

Bundeszentralregistergesetz

§ 51 Verwertungsverbot
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 52 Ausnahmen
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1.die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet,
2.in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung seines Geisteszustandes von Bedeutung sind,
3.die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird oder
4.der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt.(2) 1Abweichend von § 51 Abs. 1 darf eine frühere Tat ferner in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. 2Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.

==> Kein Nachteil, keine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit.
_________________
mfg
Klaus
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.10.08, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Also die Nennung der einschlägigen Regelungen aus dem BZRG ist natürlich sehr hilfreich. Ich würde jedoch explizit davor abraten, hieraus unmittelbare Schlussfolgerungen für einen, bzw. den vorliegenden Fall zu ziehen.

Die Zulassung der Rechtsanwaltschaft kann bei zuvor begangenen Delikten immer dann ein Problem sein, wenn es sich um Vermögensschädigungsdelikte handelt, wie hier ebenfalls gegeben. Zwar liegt der Schwerpunkt eher im Bereich der Untreue, dennoch sind auch Betrugsdelikte nicht unproblemtisch.

Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine, sondern gleich 3 Verurteilungen, wobei insb. eine Strafe von 120 Tagessätzen nicht mehr völlig harmlos ist.

Natürlich steht dem entgegen, dass die Delikte länger her sind, keine Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden und auch die RAK will niemandem die Zukunft verbauen. Deshalb könnte ich vermuten, dass es wohl weniger problemtisch sein könnte. Da wir die Delikte aber nicht kennen und bei der Zulassung ein ehreblicher Einschätzungsspielraum vorliegt, würde ich keineswegs abschließende Aussagen hierzu tätigen.

Man kann sich aber mit der zuständigen RAK in Verbindung setzen und das vorab klären. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Gruß
Dea
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 13.10.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Einschlägig dürfte hier § 7 Nrn. 2, 5 BRAO sein. Man müsste mal in die Kommentierung schauen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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