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1.
kann mir jemand sage, ob es bei der einstweiligen Anordnung, die ja der Konkurrentenklage meist voraus geht, auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ernnenungsurkund (des zu unrecht vorgezogenen Konkurrenten) oder auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Urkunde ankommt?
2. angenommen ein bewerber wird zu unrecht nicht berücksichtigt. Kann er auch nach ernennung des vorgezogenen Konkurrenten noch Schadenersatz erstreiten ?
auf die Aushändigung der Urkunde, denn damit wird der VA bekanntgegeben und löst Vertrauensschutz aus.
2. Geht nur, wenn der Verwaltungsrechtsschutz nicht möglich war, weil zB die Ernennnungsbehörde die Unterlegenen nicht vorher informiert hat. _________________ mfg
Klaus
zu 2. Wie lange vorher muss die Ernennungsbehörde bescheid sagen?
und 3. In welcher Höhe wäre Schadensersatz möglich wenn es sich um eine Neuernennung handelt und der zu unrecht nicht berücksichtigete Bewerber arbeitslos bleibt.
1.
kann mir jemand sage, ob es bei der einstweiligen Anordnung, die ja der Konkurrentenklage meist voraus geht, auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ernnenungsurkund (des zu unrecht vorgezogenen Konkurrenten) oder auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Urkunde ankommt?
Das ist doch ein und dasselbe. Die Urkunde selbst ist ja nicht "wirksam", sondern sie ist wie schon richtig gesagt wurde, die Bekanntgabe des VA.
Infolge steht aber nicht nur der Vertrauensschutz entgegen, sondern in erster Linie das Prinzip der Ämterstabilität. Sollte die Urkunde aus sich selbst heraus erst später in Kraft treten, käme es natürlich hierauf an. In diesem Fall würde auch kein Vertrauen entgegenstehen, da die Behörde auf diesem Weg jeden Rechtsschutz umgehen könnte.
Zitat:
2. angenommen ein bewerber wird zu unrecht nicht berücksichtigt. Kann er auch nach ernennung des vorgezogenen Konkurrenten noch Schadenersatz erstreiten ?
Hier wurde auch richtig, gesagt, dass das natürlich voraussetzt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht möglich war. Hinzu kommt jedoch noch , dass der Kläger nachweisen muss, dass zwingend nicht der Konkurrent, sondern er selbst hätte ernannt werden müssen. Das ist idR. nicht möglich, da das Gericht nicht das Ermessen der Behörde ersetzen kann. Es kann zwar feststellen, dass die Begründung in diesem Fall nicht richtig war, hieraus folgt aber nicht, dass das selbe Ergebnis nicht dennoch rechtmäßig sein kann. Aus diesem Grunde scheitert auch regelmäßig eine Verpflichtungsklage auf eigene Ernennung, da hier (bis auf ganz wenige Ausnahmen) immer ein Bescheidungsurteil ergehen würde, dass die Behörde anweist, das Ermessen neu auszuüben.
wie sieht es aus, wenn ein bewerber mit erheblich bessererm Ergebnis in der Anstellungsprüfung (Platzziffer) erst gar nicht zum vorstellungsgespräch geladen wird? Liegt dann ein grund für eine zwingende Ernennung vor? Immerhin hat die Anstellungsprüfung den Anspruch das komplette Anforderungsspektrum abzuprüfen.
was soll ich mit unter einer Anstellungsprüfung vorstellen.
Ich kenne die Laufbahnprüfung. die liegt am Ende des Vorbereitungsdienstes.
Dann kommt die Probezeit, die endet - nach derzeitiger Rechtslage - mit der Anstellung.
Bei einer Stellenausschreibung kommt es nicht nur auf Prüfungsnoten an, sondern auch auf das Stellenprofil der ausgeschriebenen Stelle und auf das Bewerberprofil der Bewerber/innen.
also hier in bayern heisst die laufbahnprüfung offensichtlich anstellunsprüfung (steht wirklich so im im Gesetz).
es gibt auch keine richtige ausführliche Stellenausschreibung, sondern es heisst nur, dass es mehrere Stellen in allen Bereichen der Verwaltung sind ("interessante und vielseitige Tätigkeit"). Sie sind alle im Eingangsamt der Laufbahn.
nach einigen jahren kommt es sicher nicht mehr so auf die prüfungsnoten an, aber gerade bei der laufbahnprüfung/anstellungsprüfung werden doch gerade deshalb Platzziffern vergeben um eben die besseren von den schlechteren zu unterscheiden. also denke ich, dass gerade bei der einstellung in eingangsamt (beamte auf probe) fast ausschließlich die platzziffer zählt.
nun hat der fiktive beamte das problem, dass er sich vor wochen beworben hat und noch (ausser eingangsbestätigung) noch keine nachricht hat. ein anderer bewerber, der eine platzziffer 100 Plätze hinter dem fiktiven beamten, hat mittlerweile seine einstellungszusage ...
der fiktive beamte macht sich jetzt halt fiktive gedanken ... andererseits will er eine klage möglichst vermeiden ...
inwiefern? die besondere rechtslage kann ich jetzt nicht erkennen?
gibt es ausserhalb bayerns keine platzziffern? und selbst wenn nicht, wird doch die laufbahnprüfung bzw. deren ergebnis die hauptrolle spielen, wenn es darum geht bewerber auszuwählen.
ein bewerber mit einer 1 wird doch fast immer dem bewerber mit einer 2 oder 3 vorgezogen werden müssen?
besonders bei der laufbahnprüfung, die ist doch genau dazu da die laufbahneignung des bewerbers festzustellen.
kann man denn z.B. im höheren dienst einen bewerber mit 9 Punkten (juristisches staatsexamen) ablehnen und einen mit 7 Punkten einstellen? doch nur wenn man eine wirklich sehr gute begründung hat ... oder genügt da der "eindruck im vorstellungsgespräch"?
die Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen beschränken die Auswahl auch auf genau diese Punkte. Dazu gehören zum einen die Prüfungsergebnisse als ganz wesentlicher Gesichtspunkt und zum anderen der Charakter. Wenn jedoch ein Bewerber für eine Standardstelle (also zB nicht Vertrauensstellung wie persönlicher Assistent) nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wird, obwohl er 100 Plätze besser ist, sehe ich diesen Grundsatz verletzt, zumal die Einstellungsbehörde den Charakter gar nicht kennen lernen konnte. Ich würde nun hier die Darlegungslast umkehren und als Verwaltungsgericht den Dienstherrn beweisen lassen, dass der andere Bewerber besser war.
Der Dienstherr hat den Verdienstausfall (einschl. Beihilfe usw.) zu ersetzen. Dabei muss sich der Geschädigte den Betrag anrechnen lassen, den er wo anders hätte verdienen können. Ich meine, dass man nur zumutbare Beschäftigungen verlangen kann (also zB nicht verpflichtet ist, eine Stelle anzunehmen, die dem einfachen Dienst zuzuordnen ist).
Zitat:
kann man denn z.B. im höheren dienst einen bewerber mit 9 Punkten (juristisches staatsexamen) ablehnen und einen mit 7 Punkten einstellen? doch nur wenn man eine wirklich sehr gute begründung hat ... oder genügt da der "eindruck im vorstellungsgespräch"?
Das mag auch gehen. Wenn der mit 9 Punkten ein unmögliches Auftreten (Überheblich, Uneinsichtig, Unfreundlich, ...) hat oder der mit 7 Punkten zwar in den Prüfungsfächern nicht so gut war, jedoch ein besonderes Spezialwissen hat oder ein fachübergreifendes Wissen _________________ mfg
Klaus
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