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Verfasst am: 12.10.08, 11:41 Titel: Verjährungsfrist bei Behandlungsfehler!
Jemand hatte 2 Unfälle – Unfall A am 12.09.1997 und Unfall B am 31.10.1997. Hierbei zog er sich Frakturen zu von der eine schadhaft verheilte und eine Fraktur die bis heute noch nicht ausgeheilt ist (wurde nie diagnostiziert und Therapiert). Es traten auf an Schaden: wirtschaftlicher Schaden/Schmerzensgeld/fortgeführte Schädigungen der Körperstatik und des Bewegungsapparates (Muskeln/Sehnen/Bänder)!
Er weiß nicht auf welchen Unfall er die direkt zu erlittenen Schäden zurückführen kann. Am ehesten auf Unfall B. Die Röntgendiagnostik und Dokumentation von den subjektiv beklagen Beschwerden wurden mangelhaft durchgeführt. Bislang hat er kein Zusammenhanggutachten (Kausaler Zusammenhang) der die Ursächlichkeit der Beschwerden beweisen könnte noch einen Behandlungsfehler bestätigt!
Von der Handgelenksfraktur hat er einmal die Meinung (geäußert Dez. 2005 )eine Arztes Ursache Unfall A und einmal die Meinung (geäußert August 2005) eines anderen Arzte Unfallfolge von Unfall B!
Ab welchen Zeitpunkt tritt die 3-jährige Verjährungsfrist in Kraft??? Wie sieht hier die Rechtslage aus? Ist die Verjährungsfrist verstrichen?
Gruß
Hollis _________________ Es gibt in diesem Netz Gute und Böse. Wer die Bösen sind,
entscheiden die Guten. (Michael Ottenbruch)
Die Ansprüche aus beiden Unfallereignissen gegen die jeweiligen Verursacher verjähren jeweils am 31. Dezember 2010. Solange die Behandlungen noch laufen, muss man sich fragen, wann welcher Arzt zu welchem Zeitpunkt genau welchen Fehler gemacht haben soll. Wenn ein angeblicher ärzlicher Kunstfehler erst im Januar 2008 passiert ist, so verjährt der Anspruch gegen den behandelnden Arzt/KH erst am 31. Dezember 2011. Die Verjährung kann dann auch noch gehemmt sein oder unterbrochen werden.
Einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch zu nehmen, ist nicht gerade das einfachste Unterfangen. Der Geschädigte G muss ja jetzt schon - ca. ein Jahr nach den Unfällen - feststellen, dass der Kausalitätsbeweis äußerst schwer zu führen ist.
Wenn G gegen seinen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers vorgehen will, sollte er das nicht ohne einen FA für MedizinR (Schwerpunkt PatientenR) tun oder einen RA, der sich sonst - ohne FA-Bezeichnung - auf das PatientenR spezialisiert hat, sorry, meine Meinung, allein ist´s einfach zu mühselig.
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