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Zustellung nach VWZG

 
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Anwärter
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Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 10:35    Titel: Zustellung nach VWZG Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe mal eine Frage, wenn eine Behörde nach VWZG mit Einschreiben (Übergabe) zustellt, gilt ja die 3-Tages-Fiktion.

Wie ist es zum Beispiel wenn Person A gegen einen Bescheid Einspruch einlegt und dann mit Übergabeeinschreiben die macht, zählt da auch die 3-Tages-Fiktion?

Einspruch per Mail ist doch auch unzulässig, oder?

Gruß
Anwärter
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

1.) Da wir im Verwaltungsrecht sind Pfeil Widerspruch

2.) Es kommt auf den tatsächlichen Eingang bei der Behörde an,dafür gibt es die sogenannten (fristwahrenden) Nachtbriefkästen.

3.) Per einfacher Mail sicherlich immer, mit Signatur nach dem Signaturgesetz kommt es auf das jeweilige Verfahrensrecht an...
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Da wir im Verwaltungsrecht sind Pfeil Widerspruch

Falls es sich um einen Bußgeldbescheid handelt Pfeil Einspruch
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Einspruch stattgegeben Winken
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Rechtsprechung geht dahin, dass Einspruch per Mail geht, wenn eine eingescannte Unterschrift da ist, dh man kann das Blatt ausdrucken, unterschreiben, einscannen und wegmailen (in Analogie zum Fax).
_________________
mfg
Klaus
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Klaus,

kannst du dazu mal Quellen, sprich Urteile schreiben.

Danke
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

BGH, Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08

Die Übersendung per Email war in diesem Fall mit der Geschäftsstelle des Instanzgerichts aber ausdrücklich abgesprochen!
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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Anwärter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info.

Mal ne andere Frage, wie ist es denn zu werten, wenn jemand anstatt Widerspruch, Einspruch in das Widerspruchsschreiben schreibt?

Gruß Anwärter
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

So als wenn er/sie Widerspruch geschrieben hätte, der Wille des Erklärungsgebers ist hier wie im Zivilrecht ausschlaggebend.
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Anwärter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 156

BeitragVerfasst am: 12.10.08, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, dann passt es!
Mir wollte jemand was anderes erzählen!
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0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 13.10.08, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
kannst du dazu mal Quellen, sprich Urteile schreiben.


http://www.ra-kotz.de/computerfax.htm für Zivilrecht, im Umkehrschluss zum Leitsatz reicht eine gescannte Unterschrift aus.


für Sozialrecht
http://www.global-help.de/widerspruch-und-gerichtsverfahren-20031008.shtml
http://www.kvbb.de/dyn/epctrl/con/kvbb000435/cat/kvbb000190/mod/kvbb000165/pri/kvbb


Im Ergebnis reicht es sogar schon aus, dass man schreibt, dass die Unterschrift wegen der Übertragungsform nicht möglich ist.
_________________
mfg
Klaus
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

im Verwaltungsrecht wäre ich bei einer elektronischen Übermittlung ohne elektronische Signatur vorsichtig, wenn ausdrücklich die Schriftform verlangt ist.

Im Zivilrecht hat der BGH am 14.01.2008, II ZR 85/ 07 entschieden, dass ein eingescanntes (aber unterschriebenes) Computerfax einem Normalfax gleichzusetzen ist.

Das Ganze wird aber insbesonderemit der durch die Unterschrift des Urhebers unter den Faxen eindeutige Zuordnungsmöglichkeit begründet, was bei einem nur elektronisch (nicht unterschriebenen) einfachen Word. Doc nicht der Fall ist.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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