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Anwärter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 156
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Verfasst am: 12.10.08, 10:35 Titel: Zustellung nach VWZG |
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Hallo,
ich habe mal eine Frage, wenn eine Behörde nach VWZG mit Einschreiben (Übergabe) zustellt, gilt ja die 3-Tages-Fiktion.
Wie ist es zum Beispiel wenn Person A gegen einen Bescheid Einspruch einlegt und dann mit Übergabeeinschreiben die macht, zählt da auch die 3-Tages-Fiktion?
Einspruch per Mail ist doch auch unzulässig, oder?
Gruß
Anwärter |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 12.10.08, 12:16 Titel: |
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1.) Da wir im Verwaltungsrecht sind Widerspruch
2.) Es kommt auf den tatsächlichen Eingang bei der Behörde an,dafür gibt es die sogenannten (fristwahrenden) Nachtbriefkästen.
3.) Per einfacher Mail sicherlich immer, mit Signatur nach dem Signaturgesetz kommt es auf das jeweilige Verfahrensrecht an... |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 12.10.08, 13:24 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Da wir im Verwaltungsrecht sind Widerspruch |
Falls es sich um einen Bußgeldbescheid handelt Einspruch |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 12.10.08, 14:08 Titel: |
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Einspruch stattgegeben |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Verfasst am: 12.10.08, 15:54 Titel: |
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Hallo,
die Rechtsprechung geht dahin, dass Einspruch per Mail geht, wenn eine eingescannte Unterschrift da ist, dh man kann das Blatt ausdrucken, unterschreiben, einscannen und wegmailen (in Analogie zum Fax). _________________ mfg
Klaus |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 12.10.08, 17:18 Titel: |
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Hallo Klaus,
kannst du dazu mal Quellen, sprich Urteile schreiben.
Danke |
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 12.10.08, 18:25 Titel: |
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BGH, Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08
Die Übersendung per Email war in diesem Fall mit der Geschäftsstelle des Instanzgerichts aber ausdrücklich abgesprochen! _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/ |
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Anwärter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 156
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Verfasst am: 12.10.08, 18:56 Titel: |
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Danke für die Info.
Mal ne andere Frage, wie ist es denn zu werten, wenn jemand anstatt Widerspruch, Einspruch in das Widerspruchsschreiben schreibt?
Gruß Anwärter |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 12.10.08, 19:05 Titel: |
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So als wenn er/sie Widerspruch geschrieben hätte, der Wille des Erklärungsgebers ist hier wie im Zivilrecht ausschlaggebend. |
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Anwärter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 156
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Verfasst am: 12.10.08, 19:08 Titel: |
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Okay, dann passt es!
Mir wollte jemand was anderes erzählen! |
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0Klaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 2595
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 14.10.08, 11:17 Titel: |
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Hallo,
im Verwaltungsrecht wäre ich bei einer elektronischen Übermittlung ohne elektronische Signatur vorsichtig, wenn ausdrücklich die Schriftform verlangt ist.
Im Zivilrecht hat der BGH am 14.01.2008, II ZR 85/ 07 entschieden, dass ein eingescanntes (aber unterschriebenes) Computerfax einem Normalfax gleichzusetzen ist.
Das Ganze wird aber insbesonderemit der durch die Unterschrift des Urhebers unter den Faxen eindeutige Zuordnungsmöglichkeit begründet, was bei einem nur elektronisch (nicht unterschriebenen) einfachen Word. Doc nicht der Fall ist.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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