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Verfasst am: 10.10.08, 09:26 Titel: banaler Schaden bei Mietauto - wer zahlt?
Liebe Juristen-Gemeinde,
als Neuling bitte ich euch um Auskunft zu einem Thema, über das ich mir schon oft im Urlaub Gedanken gemacht habe.
Wenn jemand bei einem Mietauto einen unerheblichen Schaden herbeiführt, der "im alltäglichen Verkehr einfach einmal vorkommt" (zum Beispiel Antenne verbogen, Außenspiegel "angeschrammt"), wobei der "Schaden" nicht die Funktion beeinträchtigt (weil zb nur die Plastikverschalung des Spiegels zerkratzt wurde, aber das Spiegelglas unbeschädigt ist): Muss der Mieter trotzdem den Schaden voll bezahlen?
Da ja immer mehr Autoteile komplizierter und höher integriert werden, kosten sie auch immer mehr. Ein Außenspiegel mit elektrischen Verstellmotoren und Beheizung kostet gleich einmal um die 500 EUR. Wenn da nur die Plastikschale angekratzt ist, wäre es doch unverhältnismäßig, einen kompletten Ersatz zu verlangen - oder? Wie ist hier die Rechtslage?
Vielen Dank für Kommentare zu diesen Beispielen!
Grüße,
js
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 10.10.08, 09:33 Titel:
Normalerweise ist es im Mietvertrag geregelt, wie der Mieter für Schäden aufzukommen hat.
Ich denke mal, dass man bei geringfügigen Schäden durchaus mit dem Vermieter eine Einigung finden kann. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Verfasst am: 10.10.08, 09:41 Titel: Re: banaler Schaden bei Mietauto - wer zahlt?
Nur weil etwas viel Geld kostet, soll man es nicht vollständig ersetzen müssen, wenn man es schuldhaft beschädigt...
Der Argumentation kann ich nicht so ganz folgen.
Entweder:
- der Mieter hat den Schaden verursacht
--> dann muss er ihn regulieren (und zwar vollständig, warum denn auch nicht...?)
Oder:
- jemand anderes verursacht den Schaden
--> dann muss "der andere" eben dafür aufkommen
Gruß
Rohan _________________ "Wenn wir hier schon nicht gewinnen, dann zertreten wir denen wenigstens den Rasen !"
(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 10.10.08, 09:45 Titel:
Ich bin jetzt mal von dem Fall ausgegangen, dass nicht ein Dritter den Schaden am Fahrzeug verursacht hat. In die Richtung ziehlte ja auch die Frage des TE nicht. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
"Nur weil etwas viel Geld kostet, soll man es nicht vollständig ersetzen müssen, wenn man es schuldhaft beschädigt... "
tja, so einfach ist es natürlich nicht. Denn bei meiner Frage geht es um die Verhältnismäßgkeit: Der Nachteil (Austausch eines sehr teuren Ersatzteiles) "muss" doch in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen (keine Kratzspuren mehr, etc).
Um also meine ursprüngliche Frage präziser zu formulieren: Gibt es im Schadensrecht so etwas wie ein Prinzip der Verhältnismäßigkeit (dem ja auch zb Gesetze, Verwaltungsakte u.a. unterliegen)?
Naja, der Geschädigte hat zumindest eine Schadenminderungsplficht.
Allerdings hat er auch Anspruch auf den fachmännisch korrekten Reparaturweg. Und wenn dieser Weg den Austausch des kompletten Spiegels vorsieht, ist das halt so...solange kein wirtschaftlicher Totalschaden am kompletten Fahrzeug eingtreten ist. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Um also meine ursprüngliche Frage präziser zu formulieren: Gibt es im Schadensrecht so etwas wie ein Prinzip der Verhältnismäßigkeit (dem ja auch zb Gesetze, Verwaltungsakte u.a. unterliegen)?
Nein, das gibt es nicht. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 GG und besteht nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, nicht der Bürger untereinander.
Gem. § 249 BGB ist derZustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das ist eine ganz eindeutige Aussage.
Den Geschädigten trifft lediglich, wie bereits gesagt wurde, eine Schadensminderungspflicht, das hat aber nichts mit Verhältnismäßigkeit zu tun, sondern verpflichtet diesen lediglich, zB. die günstigste von mehreren gleichwertigen und zumutbaren Reparaturmöglichkeiten wahrzunehmen.
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