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JHV, schließen und sofort neu eröffnen

 
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tomte76
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Anmeldungsdatum: 15.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 06:32    Titel: JHV, schließen und sofort neu eröffnen Antworten mit Zitat

Moin zusammen,

folgendes hat sich in unserer Eigentümergemeinschaft eingebürgert:

Da bei der JHV oftmals nicht die zur Beschlußfähigkeit notwendigen 30 von 50 Parteien zusammenkommen, wird die Sitzung durch den Vorstand nach Eröffnung sofort beendet und nach Ablauf von drei Atemzügen wieder eröffnet.
Dies hat zur Folge, daß es eine Folgeversammlung ist und so die Beschlußfähigkeit nach Anwesenheit gegeben ist (in der Satzung ist die Beschlußfähigkeit bei einer zweiten Sitzung auf 20/50 festgelegt).


Daher meine Frage:
Ist dieses Vorgehen des Vorstandes rechtens?
Muss keine Neueinladung erfolgen?
Wenn nein, kann mir jemand ein Urteil oder Aktenzeichen nennen in dem ein Gericht entsprechend geurteilt hat??

Danke
Thomas
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

(in der Satzung ist die Beschlußfähigkeit bei einer zweiten Sitzung auf 20/50 festgelegt).


Vermutlich beantwortet sich die Frage aus den Vorgaben der Satzung.
Was steht dazu in der Satzung genau ?
_________________
Spezi

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tomte76
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Anmeldungsdatum: 15.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht nicht darum ob die Beschlußfähigkeit erreicht wird, sondern ob man zu der zweiten Versammlung so einladen kann.
Sollte das so sein, wäre es ja witzlos, die Versammlung ist immer Beschlußfähig.

Die Satzung sagt zum Thema Versammlung:
Der Beirat lädt 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich ein.....er eröffnet die Sitzung....stellt Beschlußfähigkeit fest.... ist diese nicht gegeben schließt der Beirat die Sitzung. In einer zweiten Sitzung zum selben Thema wird die Beschlußfähigkeit mit 20/50 erreicht......

Das impliziert eigentlich, daß es für die zweite Sitzung 4 Wochen Vorlauf geben muss.
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tomte76
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Anmeldungsdatum: 15.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, folgendes ist passiert:

auf der Versammlung wird ein Problem angesprochen
der Beirat hat eine Lösung, die kostet aber Geld
also wird über die Problemlösung abgestimmt

Somit ist die Einflussnahme der Mehrheit ausgebremst.
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Spezi
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Satzung sagt zum Thema Versammlung:
Der Beirat lädt 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich ein.....er eröffnet die Sitzung....stellt Beschlußfähigkeit fest.... ist diese nicht gegeben schließt der Beirat die Sitzung. In einer zweiten Sitzung zum selben Thema wird die Beschlußfähigkeit mit 20/50 erreicht......


Mir fehlt in diesem Absatz der Hinweis, dass die zweite Sitzung ohne ermeute Einladung sofort danach stattfinden kann.
Zwar wird in dem Text zwischen Einladung zur Versammlung und Sitzung unterschieden. Man könnte also spitzfindig sagen, die Einladung erfolgt zu zwei hintereinander stattfindenden Sitzungen.
Ich halte den Text aber dennoch verunglückt, denn der Normalbürger wird dieses so nicht erkennen.
_________________
Spezi

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tomte76
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Anmeldungsdatum: 15.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 07:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ICH!
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