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Herr A begab sich gemeinsam mit anderen Chormitgliedern auf eine 10x5m und ca. 20 cm hohe Bühne.
Er stellte sich in der letzten Reihe des Chores auf, hinter ihm befand sich eine Abhängung mit weißen Flächenvorhängen, die auch als seitliche Bühnenbegrenzung dienten.
Als Herr A einen Schritt rückwärts ging um einen Chormitglied platz zu machen und hierbei mit dem Rücken die Abhängung berührte, gab diese nach, sodass Herr A rückwärts von der Bühne gestürzt ist. Bei dem Sturz brach Herr A sich den Fuß. Als Herr A den Veranstalter zur Übernahme der Kosten der Fußoperation aufforderte, ist die Versicherung des Veranstalters der Meinung nicht für die Kosten aufkommen zu müssen. Laut Schreiben der Versicherung ist eine Absturzsicherung erst ab einen Höhenunterschied von einem Meter nötig. Auch wenn das Ende der Bühne durch eine Abhängung verdeckt ist. Nun stellt sich die Fragen wie erfolgreich eine Klage auf Kostenerstattung ist. Da Herr A keine Rechtschutzversicherung hat und evtl. auch noch ein Gutachter bezahlt werden will, ist das finanzielle Risiko schon recht hoch. Vielleicht kann der ein oder andere, einen Rat geben wie die Rechtslage ist.
Vielen Dank!
§ 6 Absturzsicherung
(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.
(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muß die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.
(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muß durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
Möglicherweise trifft den Veranstalter ein Verschulden. Klären kann das aber im Zweifel nur ein Gericht bzw. ein Gutachter.
Es hängt nämlich auch davon ab, ob diese Bühne überhaupt von der BGV C1 erfasst wird! _________________ Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
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