Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Bühnensturz
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Bühnensturz

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schadens- u. Produkthaftungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mb2002
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 18:37    Titel: Bühnensturz Antworten mit Zitat

Herr A begab sich gemeinsam mit anderen Chormitgliedern auf eine 10x5m und ca. 20 cm hohe Bühne.
Er stellte sich in der letzten Reihe des Chores auf, hinter ihm befand sich eine Abhängung mit weißen Flächenvorhängen, die auch als seitliche Bühnenbegrenzung dienten.
Als Herr A einen Schritt rückwärts ging um einen Chormitglied platz zu machen und hierbei mit dem Rücken die Abhängung berührte, gab diese nach, sodass Herr A rückwärts von der Bühne gestürzt ist. Bei dem Sturz brach Herr A sich den Fuß. Als Herr A den Veranstalter zur Übernahme der Kosten der Fußoperation aufforderte, ist die Versicherung des Veranstalters der Meinung nicht für die Kosten aufkommen zu müssen. Laut Schreiben der Versicherung ist eine Absturzsicherung erst ab einen Höhenunterschied von einem Meter nötig. Auch wenn das Ende der Bühne durch eine Abhängung verdeckt ist. Nun stellt sich die Fragen wie erfolgreich eine Klage auf Kostenerstattung ist. Da Herr A keine Rechtschutzversicherung hat und evtl. auch noch ein Gutachter bezahlt werden will, ist das finanzielle Risiko schon recht hoch. Vielleicht kann der ein oder andere, einen Rat geben wie die Rechtslage ist.
Vielen Dank!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mike Gimmerthal
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 1208
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 05:43    Titel: Antworten mit Zitat

"Zuständig" dafür:

BGV C1: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Hier §6
Zitat:
§ 6 Absturzsicherung
(1) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.
(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muß die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.
(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muß durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.


Möglicherweise trifft den Veranstalter ein Verschulden. Klären kann das aber im Zweifel nur ein Gericht bzw. ein Gutachter.
Es hängt nämlich auch davon ab, ob diese Bühne überhaupt von der BGV C1 erfasst wird!
_________________
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schadens- u. Produkthaftungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.