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Verschluesselungsverbot durch die Hintertuer

 
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 08:20    Titel: Verschluesselungsverbot durch die Hintertuer Antworten mit Zitat

Tja, eigentlich gibt es kein Verschluesselungsverbot. Nun gibt es aber in England ein Gesetz, dass jeden bei Strafandrohung verpflichtet den Schluessel herauszugeben. Das ist quasi wie ein Verbot gegenueber dem Staat. So, nun koennte man denken, macht ja nicht, denn als Angeklagter muss man sich nicht selber belasten und verweigert einfach mit diesem Argument die Herausgabe.
In England: Pech gehabt!
Da der Schluessel ja keine Daten sind, die den Angeklagten belasten, muss er diese rausruecken. Die Verschluesselten Daten existieren ja unabhaengig von dem Schluessel. Durch die Herausgabe des Schluessel belastet sich der Angeklagte also nicht(!) selber.
Hoffentlich liest das der Schaeuble nicht Winken
http://business.timesonline.co.uk/tol/business/law/reports/article4944714.ece
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jaeckel
Administrator


Anmeldungsdatum: 12.09.2004
Beiträge: 4985
Wohnort: Bad Nauheim

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre das dann also gleichzusetzen mit grundsätzlichen jederzeitigen Recht zur virtuellen Hausdurchsuchung ohne vorherigen Verdacht und ohne richterlichen Beschluß? Wenn er Angeklagter ist, ist das doch zu verneinen, richtig?
_________________
Herzlichen Gruss
Ihr Achim Jäckel
www.recht.de
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Und wenn man den Schlüssel nicht rausgibt? Weil man den 256 bit langen Key einfach nicht im Kopf behalten konnte? Beugehaft lebenslang? Folter?

Außerdem gibt es ja immernoch die Möglichkeit, versteckte Container zu verwenden, da lässt sich nicht einmal die Existenz der Daten nachweisen, geschweige denn eine Verschlüsselung.

Und nochwas: Was nützt der Schlüssel, wenn der Algorithmus unbekannt ist? Muss man den dann auch noch liefern? Was, wenn er mir unbekannt ist, weil ich mir das Verschlüsselungsprogramm aus dem Netz gezogen habe und dieses nun nicht vorliegt?

Eine Pflicht zur Aussage/Angabe ist schön und gut, aber schließlich konnten sich auch Alt-Bundeskanzler bisher ganz gut mit angeblichem Unwissen drücken....
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ein Zeuge wäre wohl auch in Dtschl. verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen, dh auch Passwörter, darzulegen, jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens (Zivilverfahren, Strafverfahren). Ein Angeklagter hat diese Pflicht nicht. Das Aussageverweigerungsrecht beschränkt sich nicht nur auf "Daten", sondern geht soweit, dass der Angeklagte nicht zur aktiven Mitwirkung an seiner Überführung verpflichtet ist.
_________________
mfg
Klaus
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Auch ein Zeuge muss sich nicht selbst belasten und koennte mit dieser Begruendung die Herausgabe verweigern.
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