Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.10.08, 00:04 Titel: Was heißt "zum Zeitpunkt der Antragsstellung"?
Wenn es in einem Formular heißt "zum Zeitpunkt der Antragsstellung" welchen genauen Zeitpunkt meint das?
Den des Datums der Unterschrift,
Den des Einwurf in den Briefkasten,
Den Zeitpunkt, zu dem es bei der Behörde eingeht
oder einen ganz anderen?
Vermutlich ist die Kenntnis der Behörde gemeint, es handelt sich aber m.W. nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff.
Nun es sind ja Konstellationen denkbar, in welchen bestimmte Voraussetzungen (bspw. zeitlicher Dauer) zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen.
Dann würde ich einfach von folgender Prämisse ausgehen:
Ein Antrag, mit welchem ein Behördenverhalten ausgelöst werden soll, ist eine empfangsbedürftige Handlung. Empfangsbedürftig deshalb, weil ein zu Hause schlummernder Antrag kein Verhalten einer Behörde in Gang setzen kann.
Deshalb liegt eine wirksame Antragstellung in diesem Fall erst dann vor, wenn der Antrag bei "Behördens" eingegangen ist.
Ergo bedeutet das für die oben erwähntebeispielhafte zeitliche Voraussetzung, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen soll, dass sie spätestens bei Eingang des Antrages bei "Behördens" erfüllt sein muß.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.