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Vermeidung des Zivildienstes durch Einberufung zum Bund
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finur
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Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 14:54    Titel: Vermeidung des Zivildienstes durch Einberufung zum Bund Antworten mit Zitat

Liebe Leser,
ich habe eine Frage. Ich will aber erstmal meine Lage schildern: Ich bin 24 Jahre alt, werde im Februar 2009 volle 25. Ich wurde nach meinem Abitur T2 gemustert und habe den Wehrdienst verweigert. Auf Grund eines nun abgeschlossenen Studiums war ich bis vor Kurzem zurückgestellt, doch nun erreichte mich eine Einberufung zum Zivildienst zum 26.01.2009. Dies möchte ich auch vielfältigen Gründen vermeiden. Mein Plan ist, Anfang Januar 2009 zu erklären, dass ich den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigern kann (natürlich nur, falls dem dann auch so ist). Meine Rechtsauffassung ist nun wie folgt: Mit meiner Erklärung darf ich nicht mehr zu Zivildienst einberufen werden. Meine Akte geht zurück zum Kreiswehrersatzamt, wo man mich nun zum Wehrdienst einberufen müsste. Dies geschieht immer nur zum 1. Tag eines Quartals, in meinem Falle also zum 01.04.2009. Zu diesem Zeitpunkt bin ich jedoch schon 25 Jahre alt, eine Einberufung ist daher nicht mehr möglich.
Nun meine Fragen: Gibt es einen Hacken in meinem Plan oder teil ihr meine Rechtsauffassung? Könnte mich die Bundeswehr etwa doch zum 01.04.2009 einberufen, weil ich zuvor schon zum Zivildienst einberufen wurde? Oder müsste trotz meiner Erklärung zum Zivildienst?
Schonmal vielen Dank für eure Antworten.
Beste Grüße, finur.
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

das wird m.E. nich gehn

lies mal hier unter d

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html

Gruß roni
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
hallo

das wird m.E. nich gehn

lies mal hier unter d

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html

Gruß roni


Inwiefern steht das der Planung des TE entgegen?
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finur
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Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt TE?
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

finur hat folgendes geschrieben::
Was heißt TE?

Thread Eröffner, also der welcher die erste Frage gestellt hat.
_________________
...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 19.10.08, 15:06    Titel: Antworten mit Zitat

@finur,

das haut doch hinten und vorne nicht hin. Gegen die Einberufung zum Zivildienst müsste ordentlicher Widerspruch, wenn nicht sogar Klage, erhoben werden.

Sie glauben doch wohl nicht allen Ernstes daran, dass Sie mit einer derartiegen Vorgehensweise sich um die Dienste sowohl als auch drücken können.

Ihnen sei geraten, das Wehrpflichtgesetz mit dem Zivildienstgesetz zu vergleichen, um feststellen zu können, ob Ihre Rechtsauffassung die Richtige sei. Wie Sie bereits an den Reaktionen zu Ihrer Frage sicher bemerkt haben, möchte zu Ihrer schwankenden Auffassung hinsichtlich des zu leistenden Dienstes niemand etwas sagen.
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Dirty Sanchez
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 15:22    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@finur,

das haut doch hinten und vorne nicht hin. Gegen die Einberufung zum Zivildienst müsste ordentlicher Widerspruch, wenn nicht sogar Klage, erhoben werden.


Wer auf seine Anerkennung als KDV verzichtet, wird danach aus dem Zivildienst entlassen. Bei den mir bekannten Fällen hat das meist ein bis zwei Wochen gedauert.

http://www.zivildienst.de/lang_de/nn_383192/Content/de/Servicebereich/GefragtGeantwortet/FAQ__ZDPfl/KDVVerzicht.html

Zitat:
Sie glauben doch wohl nicht allen Ernstes daran, dass Sie mit einer derartiegen Vorgehensweise sich um die Dienste sowohl als auch drücken können.


Der nächste Einberufungstermin wäre dann im April 2009 und da ist er schon 25 und somit über der Einberufungsgrenze.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 19.10.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe da Schwierigkeiten im Bezug auf § 5 Abs. 1 lit d des Wehrpflichtgesetzes.
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich sehe da Schwierigkeiten im Bezug auf § 5 Abs. 1 lit d des Wehrpflichtgesetzes.


genau, sehe ich auch ( siehe oben )

Gruß roni
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finur
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Nach Lektüre des Gesetztes teile ich Ronis Auffassung. Vielen Dank für das Feedback. Thread kann geschlossen oder gelöscht werden.
Danke, Finur
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 20.10.08, 00:11    Titel: Antworten mit Zitat

Bei uns werden Postings nicht einfach gelöscht oder geschlossen.
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Dirty Sanchez
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 07:12    Titel: Antworten mit Zitat

finur hat folgendes geschrieben::
Nach Lektüre des Gesetztes teile ich Ronis Auffassung.


Verstehe ich nicht. Das Gesetz sagt, dass Sie vor Ihrem 25. Geburtstag eingezogen werden können, wenn Sie auf Ihre KDV-Anerkennung verzichten. Sie aber wären in dem von Ihnen konstruierten Fall beim nächsten Einberufungstermin schon 25, weshalb ich nicht wüsste, wie das KWEA jemanden in solch einem Fall einberufen kann.

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Ich sehe da Schwierigkeiten im Bezug auf § 5 Abs. 1 lit d des Wehrpflichtgesetzes.


Welche Schwierigkeiten genau sehen Sie da?
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

@Dirty Sanchez

einfach mal lesen, denn da steht nach vollendung des 25. Lebenshares und nicht mit erreichen Ausrufezeichen

Gruß roni
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
heinfach mal lesen, denn da steht nach vollendung des 25. Lebenshares und nicht mit erreichen Ausrufezeichen


Das erste Lebensjahr wird vollendet am? Richtig, ersten Geburtstag.

Und das 25. Lebensjahr wird vollendet? Richtig, am 25. Geburtstag.

Erreicht wird das 25. Lebensjahr wenn man 24 wird.
finur hat folgendes geschrieben::

Ich bin 24 Jahre alt, werde im Februar 2009 volle 25.


Also vollendet er das 25. Lebensjahr im Februar 2009.

Und zum Nachlesen --> http://de.wikipedia.org/wiki/Lebensjahr

Oder hier ein weiteres Beispiel --> www.pr.uni-freiburg.de/pm/2008/pm.2008-05-28.178/

Oder auch hier --> www.gew.telebus.de/inhalt/altersgrenzen.htm
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为


Zuletzt bearbeitet von Redfox am 20.10.08, 13:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Die Vollendung des 25. Lebensjahres ist doch mit dem Erreichen 25. Lebensjahres abgeschlossen. Schließlich befindet man sich nach der Geburt im ersten Lebensjahr und wird dann erst ein Jahr alt. Winken

Mist, Redfox war schneller. Smilie
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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