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Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Richter
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 18.10.08, 17:11    Titel: Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Richter Antworten mit Zitat

Nachfolgendes Zitat habe ich aus folgendem Thread herausgeschnitten:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=160739
cmd.dea hat folgendes geschrieben::

...
Nö! Genau deshalb werde ich in der Bereitschaft ständig von der Polizei angerufen und ordne die Blutentnahme nach Einholung des staatsanwaltschaftlichen Antrages telefonisch an.
Sollte ich auch nur einen Fall mitbekommen, in denen die Polizei das ohne meine Anordnung macht, obwohl ich im Bereitschaftsdienst erreichbar war, geht die Sache sofort an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Verfahrens wegen Körperverletzung...


Da cmd.dea sich - aus meiner Sicht völlig verständlich - aus dem Ursprungstread verabschiedet hat, muss ich meine Fragen wohl in einem neuen Thread stellen:

1.) Erfolgt die Anordnung der Blutprobe telefonisch durch einen Richter an die Polizei? Ist eine telefonische Anordnung der Blutprobe oder insbesondere auch die ausdrückliche Ablehnung einer Blutprobenentnahme für die Polizei bindend?
2.) Was ist Grundlage für die richterliche Entscheidung? Allein die Angaben der Polizei, die ebenfalls telefonisch hervorgebracht werden?
3.) Wie macht der Richter sich ein neutrales Bild von der Sachlage?
4.) Kann der Betroffene in irgendeiner Weise Einwände hervorbringen?
5.) Wie lange dauert die ganze Prozedur von dem Zeitpunkt, an dem der Aufgriff erfolgt, bis zur richtlerlichen Entscheidung?
6.) Warum kann das Vorliegen von Gefahr im Verzuge (auch während der richterlichen Bereitschaftszeit) völlig ausgeschlossen werden, so dass in jedem Fall ein Strafverfahren gegen die Polizei eingeleitet wird?
_________________
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Eierhahn
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BeitragVerfasst am: 18.10.08, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe mich ja schon in dem Thread zur Thematik geäußert und mitgeteilt, dass ich eine etwas andere Meinung zu der ganzen Sache habe.
Interessant für Teile deiner Fragestellung ist das von mir aufgeführte Urteil des LG Hamburg.
Da steht nämlich u.a. drin, dass es eben zu lange dauert, bis eine richterliche Entscheidung erreicht werden kann, weil eine telefonische Anordung nicht in Ordnung wäre. (dabei geht es alledings nur um die Thematik Blutentnahme im Zusammenhang mit einer Verkerhskontrolle)
Ich stimme ja zu, dass grundsätzlich eine richterliche Entscheidung eingeholt werden muss. Aber genau in diesen Fällen (so bestätigt es auch das LG Hamburg) ist eben Gefahr im Verzug gegeben.
Soweit zu meiner Meinung, aber da ich befürchten muss, dass der Gefragte sich hier nicht äußern wird, wenn ich weiterhin mit diskutiere, ziehe ich mich hiermit zurück...

Edit: ich hab mal ein wenig Gegoogelt, Polizeioberrat Oliver Hennings bestätigt meine Rechtsauffassung, dass die Freiheitsbeschränkung ein notwendiger Begleiteingriff im Rahmen des §81a StPO ist und keine vorläufige Festnahme mehr erforderlich macht.
Quelle Seite 12 Punkt 3
Genauso der Leitende Polizeidirektor a.D. Horst Clages. Quelle (Seite 213 letzter Abschnitt zu Frage 5)
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 09:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe jetzt den anderen Thread nicht weiter verfolgt und weiß daher auch nichts von einem LG Hamburg Urteil.

Hier aber noch einmal, insb. wegen der netten PM, zwei Anmerkungen.

1. Ich denke, wir reden bzgl. der Freiheitsbeschränkung noch immer aneinander vorbei. Natürlich beinhaltet die Anordnung nach § 81a StPO auch eine Freiheitsbeschränkung. Diese ist, wie ich bereits ausführte, hierzu rein faktisch unabdingabar, da die Person ja in dem Moment der Entnahme nicht weggehen darf. Das erfolgt in der, ebenfalls von mir bereits aufgeführten, Duldungsverfügung, die Teil der Anordnung ist, sich aber ausschließlich und nur auf die Entnahme bezieht.

Aber, und das ist das Entscheidende, die Blutentnahme wird ja nicht vor Ort am Auto durchgeführt. Die Person wird ja auf das Revier gebracht und dort nimmt der Arzt sie vor. Dieser Eingriff in die Freiheit ist nicht von § 81a StPO gedeckt, hierfür ist die Norm auch garnicht geschaffen worden. Hierzu bedarf es, so ja auch ausdrücklich Kleinknecht/Meyer-Goßner, daher auch der Festnahme zur Durchführung der Blutentnahme. Dies kann ja auch ohne richterliche Anordnung geschehen. Würde man das direkt am Auto machen, würde § 81a StPO reichen.

Es wäre aber eine schon vorsätzliche Aushebelung des Richtervorbehaltes in § 81a StPO, wenn man argumentiert: Ich muss ihn ja dazu mitnehmen zum Revier und weil das auch von § 81a StPO gedeckt ist, liegt für alle Inhalte Gefahr im Verzug vor, denn zur Mitnahme kann ich den Richter nicht rechtzeitig erreicheichen. Denn dazu gibt es doch die vorläufige Festnahme!

Dass das mit Sinn und Zweck der Norm nicht übereinkommt, ist doch ganz offensichtlich. Der Gesetzgeber wollte primär eine richterliche Anordnung zur Blutentnahme, und nicht, dass man diese wieder rückgängig macht, weil man die Person ja auch dazu mitnehmen muss und so die gesamte Anordnung doch über Gefahr im Verzug treffen kann.

2. Wie gesagt kenne ich das LG Hamburg Urteil nicht. Die mir bekannte und in der Justiz gängige telefonische Anordnung bei der Blutentnahme (wie gesagt nur da und auch nur nach Antrag der StA) ergibt sich zB. aus:

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2007 - Az. 1 Ss 532/07:

"Nach den Feststellungen hätte die richterliche Anordnung einer Blutentnahme „im Idealfall“ binnen einer viertel Stunde, also ohne nennenswerten Zeitverzug, telefonisch beim Bereitschaftsrichter erreicht werden können. Die Voraussetzungen von „Gefahr im Verzug“ lagen nicht vor. Der Bereitschaftsrichter hätte die Anordnung zur Blutentnahme getroffen."

LG Heidelberg, Beschluss vom 19.06.2008 - Az. 1 Qs 41/08:

"Nach Ziffer III des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Heidelberg vom 15.11.2007 sind die für den Bereitschaftsdienst zuständigen Richter zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO), also hier zwischen 21.00 Uhr und 04.00 Uhr, grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für Eilentscheidungen telefonisch bereit zu halten, soweit sich nicht im Ausnahmefall ein praktischer Bedarf für eine solche Bereitschaft konkret ankündigt." (was also im Umkehrschluss die Zulässigkeit der telefonischen Bereitschaft bejaht).

Allerdings: Ich denke, Du meinst den Beschluss des LG Hamburg vom 12.11.2007 - Az. 603 Qs 470/07 und ich gestehe, dass ich dieses Urteil, dass Deine Ansicht stützt, nicht kannte.

Hierzu sei aber folgendes anzumerken:

1. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierüber liegt nicht vor, da offensichtlich kein Rechtsmittel mehr eingelegt wurde (oder möglich war, dann aber VerfBeschw.).

2. Das Urteil ist m.E. (und als Richter beim LG erlaube ich mir diese Bemerkung) dogmatisch vollkommen falsch. Denn das Gericht argumentiert wie folgt:

Es sagt einerseits: "Durch eine solch bloße telefonische Einschaltung des Richters würde dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan. Keinem Richter kann zugemutet werden, ohne Aktenkenntnis, ohne schriftliche Entscheidungsgrundlage, nur aufgrund telefonischer Anhörung der Beteiligten eine Entscheidung zu fällen." Das bedeutet also, dass das Gericht eine telefonische Anordnung als nicht ausreichend hält, um den verfassungsrechtlich und gem. § 81a StPO erforderlichen Richtervorbehalt zu gewährleisten, was ja letztlich einzig und ganz allein den Betroffenen durch gerichtliche Kontrolle der polizeilichen Tätigkeit schützen soll.

Und nun schließt das Gericht hieraus, dass aus diesem Grunde der Richter vor Ort sein und sich ein ausreichendes Bild machen müsste. Da das aber in der Zeit nicht geht, schafft das LG - und das ist dogmatisch eigentlich eine Katastrophe - den Richtervorbehalt jetzt ganz ab und nimmt grundsätzlich Gefahr im Verzug an, was bedeutet, dass für den Betroffenen, zu dessen alleinigem Schutz der Richtervorbehalt da ist, nunmehr überhaupt keine gerichtliche Überprüfung vorgenommen wird. Jetzt könnte man den Betroffenen mal fragen, was ihm lieber ist.

Hiermit verringert es den Schutz des Betroffenen durch den Richtervorbehalt nicht nur noch weiter, es entscheidet auch ausdrücklich gegen den Wortlaut des § 81a StPO und konterkariert das Prinzip der Gefahr im Verzug auch noch grundsätzlich, dass eben allein seiner Natur nach nur die Ausnahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist.

Wie gesagt. Da ich das Urteil nicht kannte und ein solches auch nicht erwartet hätte, muss ich mich da revidieren und akzeptiere natürlich, dass Du (Ihr) Dich darauf berufen kannst. Man sollte aber, und diese Hoffnung habe ich jetzt mal bei unseren Polizeibehörden, erkennen, dass es a) eine Einzelfallentscheidung ist und b) dem Schutzzweck des Richtervorbehalts in § 81a StPO nicht ansatzweise gerecht wird.

So, nu iss glaube ich aber wirklich gut. Ich habe das Urteil des LG Hamburg ja zur Kenntnis genommen und verstehe so, dass man sich darauf beruft. Dass das nicht herrschende Meinung und gesetzgebericher Wille ist, habe ich aber hoffentlich deutlich klargestellt.

Gruß
Dea
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ChrisC
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Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Urteil des LG Hamburg: http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/archiv/seite-2/lg-hamburg-beschl-v-12112007-603-qs-47007/

Der § 81a StPO beinhaltet die Befugnis den Beschuldigten zum Zwecke der Blutentnahme zu einem Arzt zu verbringen. Der Kommentar spricht zwar von Festnahme, meint damit aber nicht eine Festnahme im Sinne des §127 StPO. Dies ergibt sich aus Randnummer 29 zu § 81a StPO ( Lutz Meyer-Goßner 46. Auflage).

Weiter läst sich das daran festmachen, dass ein zur Blutentnahme verbrachter Beschuldigter kein Gefangener im Sinne des § 120 StGB ist, eine nach § 127/II StPO festgenommene Person aber schon (Tröndle/Fischer, 51. Auflage Randnummer 2 zu § 120 StGB).
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Aber zu den wichtigsten Fragen hast Du doch noch gar nicht Stellung bezogen:

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

...
Und nun schließt das Gericht hieraus, dass aus diesem Grunde der Richter vor Ort sein und sich ein ausreichendes Bild machen müsste...

Muss er das? Das ist aus meiner Sicht die entscheidende Frage!

Zitat:
Da das aber in der Zeit nicht geht, schafft das LG - und das ist dogmatisch eigentlich eine Katastrophe - den Richtervorbehalt jetzt ganz ab und nimmt grundsätzlich Gefahr im Verzug an...

Wenn das in der Zeit nicht geht, dann geht es eben nicht. Dann läge Gefahr im Verzug vor. Was ist daran so katastrophal?
Das die Gefahr im Verzuge im Einzelfall geprüft werden muss, wird doch gar nicht abgestritten.

Zitat:
...was bedeutet, dass für den Betroffenen, zu dessen alleinigem Schutz der Richtervorbehalt da ist, nunmehr überhaupt keine gerichtliche Überprüfung vorgenommen wird. Jetzt könnte man den Betroffenen mal fragen, was ihm lieber ist.

Mir als Betroffenen wäre es herzlich egal, ob die Polizei die Blutprobe anordnet oder ob es ein Richter einzig und allein auf Grundlage der Angaben der Polizei telefonisch tut.
Der Sinn des Richtervorbehalts besteht doch darin, dass die polizeiliche Maßnahmen von einem neutralen, sachkundigen Volljuristen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft wird, bevor sie stattfindet. Wo findet das hier statt? Wie will ein Richter das am Telefon prüfen, wenn er nur die Angaben der Polizei zur Verfügung hat? Wieso wird der Betroffene vor eventuellen unrechtmäßigen Maßnahmen der Polizei geschützt, wenn der Richter allein aufgrund der Angaben der Polizei entscheidet?
Was ist ein solcher Richtervorbehalt wert?

Edit:
Herrje! Ich habe diesen gesonderten Thread nun gerade deshalb erstellt, weil ich eben nicht darüber diskutieren wollte, ob § 81a StPO nun eine Festnahme rechtfertigt oder nicht. Könnt ihr das nicht im Ursprungstread weiter diskutieren?! Traurig
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
[quote="Klein-Fritzchen"]Aber zu den wichtigsten Fragen hast Du doch noch gar nicht Stellung bezogen:

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

...
Und nun schließt das Gericht hieraus, dass aus diesem Grunde der Richter vor Ort sein und sich ein ausreichendes Bild machen müsste...

Muss er das? Das ist aus meiner Sicht die entscheidende Frage!


Richtig. Er muss es nicht, telefonisch reicht das aus, weshalb wir es in der Bereitschaft genau so machen. Das LG Hamburg sieht es, als einziges Gericht, anders, was ich aber nicht für überzeugend halte und auch sonst nirgends zu finden ist.

Zitat:
Zitat:
Da das aber in der Zeit nicht geht, schafft das LG - und das ist dogmatisch eigentlich eine Katastrophe - den Richtervorbehalt jetzt ganz ab und nimmt grundsätzlich Gefahr im Verzug an...

Wenn das in der Zeit nicht geht, dann geht es eben nicht. Dann läge Gefahr im Verzug vor. Was ist daran so katastrophal?


Katastrophal ist die rechtliche Wertung. Denn der Richtervorbehalt dient einzig dem Schutz des Betroffenen. Es ist daher zu seinen Gunsten zumindest ein telefonischer Richtervorbehalt anzumehmen, anstatt zu sagen, das genügt nicht, und deshalb überprüft der Richter garnicht. Das genügt den Anforderungen des § 81a StPO nicht und ebenso wenig dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es ist rechtlich einfach falsch.

Zitat:
Das die Gefahr im Verzuge im Einzelfall geprüft werden muss, wird doch gar nicht abgestritten.


Doch. Denn sie muss laut § 81a StPO so irgend möglich, vom Richter geprüft werden, und nur ganz ausnahmsweise von der Polizei. Und da ist eine telefonische Prüfung besser als gar keine. Deshalb wird es in der Justiz nunmal auch so gehandhabt.

Zitat:
Mir als Betroffenen wäre es herzlich egal, ob die Polizei die Blutprobe anordnet oder ob es ein Richter einzig und allein auf Grundlage der Angaben der Polizei telefonisch tut.


Diese Überlegung kann ich nicht ansatzweise nachvollziehen, da ein Richter gegenüber der Polizei eben eine neutrale Instanz ist und genügend telefonische Anfragen auch abgelehnt werden.

Zitat:
Der Sinn des Richtervorbehalts besteht doch darin, dass die polizeiliche Maßnahmen von einem neutralen, sachkundigen Volljuristen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft wird, bevor sie stattfindet. Wo findet das hier statt? Wie will ein Richter das am Telefon prüfen, wenn er nur die Angaben der Polizei zur Verfügung hat? Wieso wird der Betroffene vor eventuellen unrechtmäßigen Maßnahmen der Polizei geschützt, wenn der Richter allein aufgrund der Angaben der Polizei entscheidet?


Und was willst Du jetzt damit sagen? Meinst Du, der Schutz ist besser, wenn der Richter garnicht prüft und die Polizei das ganz alleine macht? Auch telefonisch kann man entscheidende Informationen erlangen und feststellen, ob dies ausreicht. Da die telefonische Prüfung schlechter ist als eine vor Ort, machen wir sie dann eben garnicht. So manchmal kann ich die Gedankengänge von Menschen wirklich nicht nachvollziehen und will es ehrlich gesagt auch nicht, weshalb ich zu diesem Thema jetzt auch wirklich keine weitere Stellungnahme mehr abgeben werde.

Da Du aber die Fragen gestellt hast, hier noch die Antworten:

Zitat:
1.) Erfolgt die Anordnung der Blutprobe telefonisch durch einen Richter an die Polizei? Ist eine telefonische Anordnung der Blutprobe oder insbesondere auch die ausdrückliche Ablehnung einer Blutprobenentnahme für die Polizei bindend?


Ja, ist sie.
Zitat:

2.) Was ist Grundlage für die richterliche Entscheidung? Allein die Angaben der Polizei, die ebenfalls telefonisch hervorgebracht werden?


Nein, auch die Angaben des Betroffenen, die die Polizei ebenfalls übermittelt, sowie alle sonstigen vorliegenen Informationen.

Zitat:
3.) Wie macht der Richter sich ein neutrales Bild von der Sachlage?


Der Richter ist neutral. Das ist sein Beruf. Ist er es nicht, hat er den falschen Job.

Zitat:
4.) Kann der Betroffene in irgendeiner Weise Einwände hervorbringen?


Ja, die hat die Polizei mitzuteilen und der Richter hat sie zu berücksichtigen.

Zitat:
5.) Wie lange dauert die ganze Prozedur von dem Zeitpunkt, an dem der Aufgriff erfolgt, bis zur richtlerlichen Entscheidung?


Völlig unmöglich zu sagen. Hängt davon ab, wie lange das Gespräch vor Ort dauert, die Fahrt zum Revier, die Auslastung der Beamten dort, etc. Das kann 20 Minuten bis 2 Stunden dauern (dafür gibt es ja auch die Rückrechnung des Alkoholabbaus).

Zitat:
6.) Warum kann das Vorliegen von Gefahr im Verzuge (auch während der richterlichen Bereitschaftszeit) völlig ausgeschlossen werden, so dass in jedem Fall ein Strafverfahren gegen die Polizei eingeleitet wird?


Weil Gefahr im Verzug dem eigenen Prinzip nach nur vorliegt, wenn die eigentlich zuständige Stelle nicht erreichbar ist. Das ist ihre Natur und daher ist sie grundsätzlich subsidiär. Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Richter trotzdem irgendwie nicht erreichbar ist. Unmöglich ist es aber, es trotz Bereitschaftszeit garnicht zu versuchen, den Richter zu erreichen, und einfach so Gefahr im Verzug anzunehmen. Das ergibt sich ohnehin aus dem ganz eindeutigen Wortlaut des § 81a StPO. Denn dann hat man die Voraussetzung des Prinzips garnicht geprüft.

Ein Strafverfahren wird eingeleitet, weil eine gefährliche Körperverletzung gegeben ist. Diese ist rechtswidrig, weil die Anordnung gem. § 81a StPO dann nicht rechtmäßig war, wenn die Polizei das selbst macht, obwohl der Richter erreichbar war.

Nun aber wirlklich: In diesem Sinne
Dea
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Eierhahn
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BeitragVerfasst am: 19.10.08, 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Edit:
Herrje! Ich habe diesen gesonderten Thread nun gerade deshalb erstellt, weil ich eben nicht darüber diskutieren wollte, ob § 81a StPO nun eine Festnahme rechtfertigt oder nicht. Könnt ihr das nicht im Ursprungstread weiter diskutieren?! Traurig

Würde ich ja gerne, aber cmd.dea ignoriert von mir aufgeführte Quellen und entzieht sich leider der Diskussion... Traurig
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 19.10.08, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Eierhahn hat folgendes geschrieben::
Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::

Edit:
Herrje! Ich habe diesen gesonderten Thread nun gerade deshalb erstellt, weil ich eben nicht darüber diskutieren wollte, ob § 81a StPO nun eine Festnahme rechtfertigt oder nicht. Könnt ihr das nicht im Ursprungstread weiter diskutieren?! Traurig

Würde ich ja gerne, aber cmd.dea ignoriert von mir aufgeführte Quellen und entzieht sich leider der Diskussion... Traurig

Kann ich auch nicht ganz nachvollziehen! Geschockt

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

...
Auch telefonisch kann man entscheidende Informationen erlangen und feststellen, ob dies ausreicht....

Ja, aber nur die Informationen, von denen die Polizei will, dass der Richter sie erlangt. Das mag dann seitens der Polizei ein höchst illegales Verhalten sein; dem Betroffenen nützt das für den Moment nur nichts.
Gerade aktuell ist in meinem Dunstkreis ein Fall vorgekommen, in dem ein Richter telefonisch eine Blutprobenentnahme angeordnet hat. Hinterher stellte sich heraus, dass dem Richter offenbar wesentliche Informationen nicht genannt wurden (möglicherweise, weil der Polizeibeamte die Tragweite dieser Informationen nicht erkannt hat). Der Richter musste dann feststellen, dass er die Blutprobe nie angeordnet hätte, wenn ihm diese Informationen bekannt gewesen wären. Der Polizeibeamte gab ebenfalls an, dass er die Blutprobenentnahme in diesem Fall ohne richterliche Anordnung nicht durchgeführt hätte. In diesem Fall wäre keine richterliche Prüfung für den Betroffenen besser gewesen als die telefonische Prüfung.
Was ist ein solcher Richtervorhalt für den Betroffenen wert?
Der Polizeibeamte hat in diesem Fall wahrscheinlich gar nicht mal böswillig, sondern aus Unkenntnis gehandelt (bzw. geschwiegen).
Hier muss man doch als Richter erkennen, dass so etwas immer wieder passieren kann, wenn man sich sein Bild von der Sachlage am Telefon macht.

Zitat:
Der Richter ist neutral. Das ist sein Beruf. Ist er es nicht, hat er den falschen Job.

Die Neutralität darf die Polizei ruhig auch für sich in Anspruch nehmen, sonst hätte die Polizei auch den falschen Beruf.

Zitat:
Das kann 20 Minuten bis 2 Stunden dauern (dafür gibt es ja auch die Rückrechnung des Alkoholabbaus).

Bislang war ich nur anderer Meinung, konnte Deine Argumente aber nachvollziehen. Hiermit stellst Du aber mein Weltbild auf den Kopf.
Wie man mit einer Blutprobe irgendetwas zurückrechnen will, muss Du mir mal erklären? Da müssen schon enorme Toleranzen eingebaut werden, die sich dann zugunsten des Betroffenen auswirken. Im Zweifelsfall wird man wohl zugunsten des Betroffenen annehmen müssen, dass dieser den Alkohol besonders langsam abbaut.
Wieso soll es hingenommen werden, dass jemand, der zur Tatzeit tatsählich 1,2 %o im Körper hatte, auf diese Weise die 1,1 %o-Grenze dann doch unterschreitet.
Hier wird doch durch den zeitlichen Verzug ganz klar das Untersuchungsergebnis ungenau. Das ist doch gerade unser Argument für das Vorliegen der Gefahr im Verzug.
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Anliegend die Meinung des Generalstaatsanwaltes des Landes XXX

Zitat:
Sehr geehrter Herr Klein-Fritzchen,

die Vorgaben im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Februar 2007 – 2 BvR 273/06 – dürften nicht vollständig auf die Entnahme von Blutproben zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration bei Straßenverkehrsdelikten zu übertragen sein. Denn bei diesen Verfahren ist die Evidenz der Dringlichkeit einer sofortigen Entscheidung regelmäßig gegeben, weil jede eintretende zeitliche Verzögerung zugleich eine Änderung der festzustellenden Blutalkoholkonzentration bewirkt. Wegen des fortschreitenden Alkoholabbaus im Blut ist eine möglichst zeitnahe Entnahme des Bluts für die Beweisführung gerade bei „Trunkenheitsfahrten“ besonders wichtig. Zwar kann die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auch im Wege einer Rückrechnung über einen längeren Zeitraum erfolgen, jedoch ist dies mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, die sich regelmäßig zugunsten des Beschuldigten auswirken.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Bemühungen um die Beteiligung der Staatsanwaltschaft bzw. eines Ermittlungsrichters zwangsläufig mit einer weiteren Freiheitsbeschränkung zum Nachteil des Beschuldigten verbunden wären, weil dieser in der Zeitspanne bis zur – richterlich oder staatsanwaltschaftlich verfügten – Blutprobenentnahme zur Verhinderung eines Nachtrunks festgehalten und beaufsichtigt werden müsste.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
XXX
Oberstaatsanwalt

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Schoggi
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Anmeldungsdatum: 21.04.2007
Beiträge: 307

BeitragVerfasst am: 20.10.08, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr interessant! Vielen Dank, Klein-Fritzchen!
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 00:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dea,
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Aber, und das ist das Entscheidende, die Blutentnahme wird ja nicht vor Ort am Auto durchgeführt. Die Person wird ja auf das Revier gebracht und dort nimmt der Arzt sie vor. Dieser Eingriff in die Freiheit ist nicht von § 81a StPO gedeckt, hierfür ist die Norm auch garnicht geschaffen worden. Hierzu bedarf es, so ja auch ausdrücklich Kleinknecht/Meyer-Goßner, daher auch der Festnahme zur Durchführung der Blutentnahme. Dies kann ja auch ohne richterliche Anordnung geschehen. Würde man das direkt am Auto machen, würde § 81a StPO reichen.

Wenn der Eingriff in die Freiheit nicht durch den §81a StPO gedeckt sein soll, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt er dann? Das hier jetzt plötzlich der §127 II StPO zusammen mit dem Haftgrund einer Verdunkelungsgefahr herhalten soll, kann ich mir nicht wirklich vorstellen. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der §81b StPO für sich die mit einer zwangsweisen Vorführung verbundene Freiheitsbeschränkung rechtfertigen soll, der §81a StPO dagegen nicht.

Viele Grüße
Daniel

@Klein-Fritzchen:
Sorry, aber ich halte den Punkt noch nicht für geklärt und es nicht für sinnvoll, dazu noch einen Thread aufzumachen.
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McClaine
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 16:18    Titel: Praxisfremd Antworten mit Zitat

Hallo erst mal!

Es ist erschreckend, was ich soeben hier gelesen habe und auch noch von Personen, die sich Juristen nennen. Sowohl die Ausführungen zur Freiheitsbeschränkung nach § 81a StPO noch zur richterlichen Anordnung kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Warum kann sich von Euch allen nicht einmal einer wenigstens nur 1 Minute darüber Gedanken machen, wie denn das ganze in der Praxis gehandhabt werden soll?

Wie ich hier las, haben einige hier erhebliche Schwierigkeiten die Termini Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung richtig zuzuordnen bzw. auseinander zu halten.
Deshalb eine kleine Erklärung:

Sinn und Zweck einer vorläufigen Festnahme ist, in Eilsituationen einer Person habhaft zu werden, damit eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Freiheitsentziehung ergehen kann. Die Zielrichtung ist eindeutig der Entzug der Freiheit des Beschuldigten = Freiheitsentziehung (vgl. Art. 104 (2) – (4) GG).

Sinn und Zweck von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ist nie und nimmer der Freiheitsentzug, sondern immer die Durchführung einer Maßnahme (z.B. Blutentnahme oder Personenfeststellung usw.) bei der die körperliche Bewegungsfreiheit des Beschuldigten „so nebenbei“ eingeschränkt wird, um eben diese primäre Maßnahme durchführen zu können. (Beim §163b StPO hat der Gesetzgeber es sogar explizit hinein geschrieben).

Natürlich beginnt die Freiheitsbeschränkung auf der Straße, am Unfallort, am Kontrollort oder wo auch immer die Trunkenheitsfahrt festgestellt wird. In dem Moment, wenn die Blutentnahme vom Polizeibeamten angeordnet wird, dann beginnt die freiheitsbeschränkende Maßnahme. Eine vorgeschaltete Festnahme ist nicht möglich, da die Zielrichtung der Festnahme eine andere ist. Dazu kommt, dass die Straftaten, die zu einer Blutentnahme führen, regelmäßig keine Festnahme zulassen. Ich kann mir den Lachanfall des Staatsanwalts vorstellen, der so etwas beim Richter beantragen soll.
Zur Klarstellung: Die richterliche Anordnung nach § 81a StPO umfasst NICHT die Anordnung der Freiheitsbeschränkung (weil diese einfach eine Nebenfolge ist) sondern die Zielrichtung der Anordnung ist die Durchführung der Blutentnahme selbst.
Nochmal: Die Anordnung der Untersuchung steht dem Richter zu, aber nur die Anordnung der Untersuchung. Natürlich ist der Beschuldigte wieder auf freien Fuß zu setzen, wenn die Blutentnahme nicht angeordnet wird. Es empfiehlt sich wirklich einmal den §81a StPO zu lesen.

Wie stellen sich manche Personen das mit der richterlichen Anordnung eigentlich in der Praxis vor. Ich lese hier von Anzeigen wegen Körperverletzung gegen Polizeibeamte. Hallo, haben wir nicht noch die Freiheitsberaubung vergessen?!?! Wer sich lächerlich machen will, soll das ruhig mal durchziehen. Straftat wegen Formvorschriftverstoß – dass ich nicht lache!
In der ganzen Diskussion wird wohl noch vergessen, dass es sich bei diesem Richtervorbehalt nach § 81a StPO doch um
1.) eine längst überholte Vorschrift
2.) keinen im Grundgesetz definierten Richtervorbehalt wie bei Festnahmen
handelt (vgl. wieder Art. 104 GG).

Hat von Euch jemand nur die geringste Ahnung, wie viele Blutentnahmen Nacht für Nacht in dieser Republik durchgeführt werden. Wenn alle diese Blutentnahmen durch einen Richter angeordnet würden und dazu jeder noch beim Richter vorgeführt wird, dann freuen sich alle anderen Kriminellen, denn Polizisten gibt’s dann nur noch auf der Straße zwischen Krankenhaus und Amtsgericht.
Ich kenne auch ein paar Richter, die die utopische Vorstellung hatten, dass man sich Betrunkene im Bereitschaftsdienst (am besten zuhause) vorführen lässt und zwar als es um einen Gewahrsam nach dem Polizeigesetz ging (wir erinnern uns: Zielrichtung Freiheitsentzug – Art. 104 GG). Das ging nicht lange, denn die Herren Richter haben sehr schnell gemerkt, dass total besoffene Mitbürger nicht gerade immer Gentleman sind. Es liegt doch in der freien Beweiswürdigung des Richters, wie er sich seine Meinung bildet. Ich bin wirklich dafür, dass jeder Richter sich ein paar Leute nachts mit über 3 Promille vorführen lässt um sich ein eigenes Bild zu machen. Die Richter die ich kenne bilden sich ihre Meinung zwischenzeitlich alle am Telefon.
Wenn jede Blutentnahme bei einem Richter vorgeführt werden muss, dann weiß ich jetzt schon, dass zukünftig in den Amtsgerichten auch nachts um 3.00 Uhr Licht brennen wird.

Wer Urteile wälzt, sollte sich zu diesem Thema die zwischenzeitlich ergangenen Urteile von Gerichten in Berlin anschauen. Dort wird nämlich immer wieder versucht, ein Beweisverwertungsverbot wegen einer fehlenden richterlichen Anordnung zu erwirken. Bisher allerdings ergebnislos.

Gedanken kann man sich noch machen, bei welchen Fällen eine Gefahr im Verzug überhaupt noch vorliegen kann. Ich könnte mir vorstellen, dass bei festgestellten Fahrten unter Drogeneinwirkung von einer Dringlichkeit ausgegangen werden kann, da sich bestimmte Drogen in Windeseile abbauen bzw. nicht linear abbauen wie beim Alkohol. Drogen lassen sich somit nicht rückrechnen wie der Alkohol, der sich linear abbaut.

Habe fertig…………

P.S.: was macht dieser Thread eigentlich im Forum „Polizeirecht“???
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Eierhahn
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BeitragVerfasst am: 28.11.08, 16:28    Titel: Re: Praxisfremd Antworten mit Zitat

McClaine hat folgendes geschrieben::

P.S.: was macht dieser Thread eigentlich im Forum „Polizeirecht“???

Seit über einem Monat ruhen, weil der einzige Volljurist (der übrigens der Einzige ist, der anderer Meinung war als du) sich aus der Diskussion ausgeklinkt hat.
Hier im FDR werden im Polizeirechtsunterforum auch Maßnahmen aus der StPO diskutiert.
Hier läufts halt anders als bei copzone... Winken
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die richterliche Anordnung einer Blutentnahme bei Verkehrsdelikten wird stets die Ausnahme sein, da gerade hier Gefahr im Verzuge anzunehmen ist. Jede Verzögerung der Blutentnahme zieht eine Verfälschung des Untersuchungsergebnisses nach sich.
Bekanntermaßen ist die Polizei ein Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft. Dieses Ermittlungsorgan hat alle unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen um die Verdunkelung der Sache zu verhindern. Wenn ergo die Polizei erst einmal den Staatsanwalt als Herr des Verfahrens von einer beabsichtigen Blutentnahme in Kenntnis setzt und dieser dann einen Antrag auf Anordnung der Entnahme einer Blutentnahme durch den Bereitschaftsrichter stellt und dem von der Polizei vorläufig festgenommenen Probanten rechtliches Gehör nach Art. 104 GG eingeräumt wird und seine etwaige Vorführung vonnöten ist bzw. angeordnet wird, dann ist die korrekte Feststellung der Blutalkoholkonzentration völlig in Frage gestellt.
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.


Zuletzt bearbeitet von Obermotzbruder am 05.12.08, 09:00, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Eierhahn
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BeitragVerfasst am: 05.12.08, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

@ Obermotzbruder:
Du hast mit fast allem vollkommen recht. Nur hiermit:
Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
Auch wenn es Herr Klein Fritzchen nicht hören möchte:

liegst du glaub ich falsch. Ich glaube, Klein Fritzchen sieht das genauso.
cmd.dea hat da wohl so seine Probleme mit, dass genauso zu sehen.
Und das obwohl (oder gerade weil) er behauptete Richter am Landgericht zu sein. Und genau deswegen überrascht mich ja seine Rechtsauffassung so!
Aber wie schon weiter oben erwähnt, er hat sich aus der Diskussion zurückgezogen... Geschockt
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