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Verfasst am: 20.10.08, 20:20 Titel: Erschliessungskosten (Anteil der Gemeinde)
Laut Baugesetzbuch $129 Asbatz 1 beträgt der Gemeindeanteil an den Erschliessungskosten mindestens 10%. Daneben gibt es für Baden-Württemberg ein Kommunalabgabengesetzt in welchem im $23 Absatz 1 ein Anteil von 5% festgelegt ist. Wie ist hier die Rechtslage. Steht nicht ein Bundesgesetz über einem Ländergesetz ? Und wenn ein Landesgesetz Bundesrecht brechen kann, muss dies nicht im Bundegesetz entsprechend erwähnt werden?
Erschließungsbeitragsrecht ist seit einer Änderung des Grundgesetzes Landesrecht, so dass die Baden-Württembergische Regelung gilt. In den Ländern, die bisher kein eigenes Gesetz gemacht haben - das sind die meisten - gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches fort. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Somit gilt das KAG ab dem 01.01.2005. Wenn Vorrausleistung bereits vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden läßt dann die Rechtslage zu, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, für die Endabrechnung 5% annehmen darf, oder gelten nicht nach wie vor die 10% des vor dem 01.01.2005 geltenden Bundesgesetzes ?
Sieht die aktuelle Rechtslage vor, dass zwischen der veranschlagten Kosten und den tastächlichen Kosten kein all zu großer Unterschied bestehen darf ? Bzw. ist die Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verpflichtet die Bürger auf eine eklatante Kostenerhöhung (z.B. 13% zzgl. der Verminderung des Gemeindeanteiles von 10% auf 5%) rechtzeitig aufmerksam zu machen um eventuelle ein Mitspracherecht auszuüben, indem kostenträchtige Teile der Erschließung geändert werden können ? (z.B. statt Pflaster Teer, ....)
Somit gilt das KAG ab dem 01.01.2005. Wenn Vorrausleistung bereits vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden läßt dann die Rechtslage zu, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, für die Endabrechnung 5% annehmen darf, oder gelten nicht nach wie vor die 10% des vor dem 01.01.2005 geltenden Bundesgesetzes ?
Für die Endabrechnung ist die Verteilungsregelung massgeblich, wie sie die Satzung vorsieht, die am Tag der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten gilt, also vermutlich die neue Satzung mit 5% Gemeindeanteil. Auf den danach errechneten Beitrag wird die - wie auch immer erhobene - Vorausleistung angerechnet.
pickard hat folgendes geschrieben::
Sieht die aktuelle Rechtslage vor, dass zwischen der veranschlagten Kosten und den tastächlichen Kosten kein all zu großer Unterschied bestehen darf ? Bzw. ist die Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verpflichtet die Bürger auf eine eklatante Kostenerhöhung (z.B. 13% zzgl. der Verminderung des Gemeindeanteiles von 10% auf 5%) rechtzeitig aufmerksam zu machen um eventuelle ein Mitspracherecht auszuüben, indem kostenträchtige Teile der Erschließung geändert werden können ? (z.B. statt Pflaster Teer, ....)
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