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e-Mail an Stadt- und Kreisbehörde? Betr.: SGB II

 
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hato69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 15:39    Titel: e-Mail an Stadt- und Kreisbehörde? Betr.: SGB II Antworten mit Zitat

Hai Forumsgemeinde,

in welchem Umfang ist die Beantwortung, per e-Mail, eines schriftlichen Schreiben erlaubt - möglich - bindend?

in jedem Schreiben eines Sachbearbeiters der genannten Behörden ist eine e-Mail Adresse des Sachbearbeiters angegeben.
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kirchturm
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Erlaubt ist eine E-Mail allemal, möglich natürlich auch, aber bindend ist sie nicht:

Im Verwaltungsverfahren ist die Schriftform vorgeschrieben. Einfach E-Mails genügen dieser Anforderung nicht, dazu bedarf es zusätzlich einer elektronischen Signatur.

Vergleiche z. B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2007, Az. L 9 AS 161/07 ER
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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hato69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 19:45    Titel: Antworten mit Zitat

im Falle eines Widerspruchs verständlich.

*fiktiv*
A bekommt von der Kreisbehörde (job-com) eine Eingliederungsvereinbarung.
In dieser wird ein Teilziel mit einer Frist belegt.
A hat diese Frist, ohne widerspruch (schriftlich mit glaubhafter Begründung), verlängert bekommen.
Da A zu dieser Zeit noch keinen Internetzugang hatte.
A möchte diese Frist (per e-Mail mit glaubhafter Begründung), nochmals verlängern.

Das Problem ist, das A die Portokosten erst auf Antrag zurückerstattet bekommt.

B hat A den Vorschlag gemacht, schriftliche Antworten auf dem Umschlag,
mit einem gedruckten Vermerk "Antwort", "Porto zahlt Emfänger" und der Adresse zu versehen.

Wenn A nun den Vorschlag von B in betracht zieht,
versteht A nicht den Sinn der Angabe einer e-Mail Adresse von seinem FallManager,
wenn der Vorschlag von B doch nur den Verwaltungsakt von Stadt- und Kreisbehörde finanziell unnötig belastet.
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hato69
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 47

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es so, dass man diese e-Mail Adressen der Sachbearbeiter nur dazu benutzen kann (darf),
den beruflichen Anspruch der Sachbearbeiter, an ausreichendem fletisch zu befriedigen?

Dieser, von mir, nicht befridigte, schriftliche fletisch, wurde mir schonmal von einem Sachbearbeiter (dipl. soz.),
der Stadtbehörde, in der Vergangenheit mir Androhung einer rechtlichen Verfolgung beantwortet.

Meine e-Mail an die Kreis-Behörde (Sachbearbeiter) (bezüglich Fristverlängerung), von Montag,
ist heute morgen 7:35 Uhr beantwortet worden.
Zitat:
... Wir habem schon postalisch geantwortet.
... Weiter kann ich nichts für Sie tun.

Bleibt mir also nur der Widerspruch, bei welchen ich aber seitens der Kreisbehörde schon festgestellt habe,
dass Widersprüche, wegen Fehler der Sachbearbeiter gerne persönlich genommen werden.


Weis wer, wo ich etwas über die möglichen Inhaltsformate im e-Mail Verkehr,
an Stadt- und Kreisbehörde finden kann?

Wo kann ich nachlesen, wie die Zusammenarbeit zwischen Kreis- und Stadtbehörde geregelt ist?
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