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Verfasst am: 22.10.08, 10:28 Titel: SGB II § 22 (4) Zahlungsweise bei Kaminofen
Zitat:
§ 22
...
(4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
...
Brennstoffe wurden hier vom Ortsansässigen Brennstoffhändler nurgegen Barzahlung geliefert (abgegeben).
Die Kosten der Brennstoffe wurden hier dem Hilfebedürftigen nurgegen Vorlage einer Quittung erstattet.
Ergo: Der Hilfsbedürftige (Empfangsberechtigte?) mussmit seiner Grundsicherung in Vorleistung gehen.
Der Hilfsbedürftige kann diese Frag nicht beantworten.
1.) liegt in der Zukunft.
2.) Frage der Zuständigkeit (Stadt- oder Kreisbehörde, beide benutzen das gleiche Aktenzeichen)
3.) 80% Behindert = Unwissenheit bleibt auch hier nicht straffrei.
4.) Hilfe durch gesetzlichen Betreuer nicht tragbar.
5.) Ist es nicht einfach, ohne Verluste, zu seinem Recht zu kommen.
In der Hoffnung auf ein Recht zu existieren,
wird der Hilfsbedürftige mit dem Verlust seines Leben rechnen können dürfen...
Mit der Sicherheit, somit für Stadt- und Kreisbehörde Recht tragbar zu sein.
Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.
Bezug zur TE:
Eine zu Erwartende Kürzung der Regelleistung durch die Kreisbehörde -job-com-
siehe Querverweis, Verfasst am: 22.10.08, 10:12
Dazu nochmal die Frage: Wo kann ich nachlesen, wie die Zusammenarbeit zwischen Kreis- und Stadtbehörde geregelt ist?
Frist der Kreisbehörde: vom 06.10.2008 (zugestellt:11.10.2008) zum 31.10.2008
Antwort des Bedürftigen: vom 14.10.2008, siehe problem der TE = Fristverlängerung?
Antwort der Kreisbehörde: Info! Zuständigkeit liegt bei Stadtbehörde. Fristverlängerung abgelehnt
hato69 hat folgendes geschrieben::
...
2.) Frage der Zuständigkeit (Stadt- oder Kreisbehörde, beide benutzen das gleiche Aktenzeichen)
3.) 80% Behindert = Unwissenheit bleibt auch hier nicht straffrei.
4.) Hilfe durch gesetzlichen Betreuer nicht tragbar.
Der Hilfsbedürftige hat seit September keinen Kontakt zu seinem SB der Stadtbehörde SGB II herstellen können.
Die Vertretung des zuständigen SB fraste bei persönlichen Vorsprachen;
"Ich bin leider nicht mit Ihrer Sachlage vertraut und Ihre Akte sei gerade in Bearbeitung."
Muss ich denn wirklich soweit gehen und gegen jede und alle Antwoten,
sei es von Kreis- oder Stadbehörde mit einem Widerspruch zu Antworten?
Das kann ja nicht im Sinn des Erfinders, des Widerspruchs sein, oder?
Existiert dieses Manifest einer linken Partei, das HARTZ IV verfassungswidrig sei
und in jedem Fall widersprochen werden muss, eigentlich noch?
PS.: "Psyschophat/Amokläufer-How-to-do"
Einem Hilfsbedürftigen mit 80% Behinderung subjktiv,
mit der konkludent objektiven Norm, eines Verwaltungsaktes, zwischen Stadt- un Kreisbehörde,
seinen Bedarf an fletisch nicht zu befriedigen. Mit freundlichen Grüßen für sexuelle Gefälligkeiten
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