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Verfasst am: 22.10.08, 18:47 Titel: Anwalt will Geld, trotz Beratungsschein
Hallo,
nehmen wir einmal an, A hat einen Rechtsstreit, bekommt einen Beratungsschein vom Amtsgericht, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
A sucht sich einen Anwalt, der den Beratungsschein annimmt und daraufhin der gegnerischen Partei einen Brief schreibt. Die gegnerische Partei meldet sich allerdings nicht.
Der nächste Schritt wäre die Klage. Vorher stellt der Anwalt aber eine Vorschussrechnung und fragt an, ob er Klage einreichen soll.
Die Rechnung umfasst ca. 300€.
Muss A diese Rechnung zahlen, trotz Beratungsschein? Wie sollte sich A denn jetzt am besten verhalten?
der Beratungsschein gilt nur für die außergerichtliche Beratung. Wird der Anwalt gerichtlich tätig, gilt der Beratungshilfeschein nicht mehr.
Für die gerichtliche Tätigkeit kann er dann einen Vorschuss verlangen. Wenn Sie Beratungshilfe genehmigt bekommen haben, ist fast davon auszugehen, das auch Prozesskostenhilfe bewilligt wird und bis diese Bewilligung besteht, kann der Anwalt einen Vorschuss verlangen.
Berichtigt mich, wenn ich falsch liege.
Meint,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
Vorher stellt der Anwalt aber eine Vorschussrechnung und fragt an, ob er Klage einreichen soll.
Zu recht.
Henge hat folgendes geschrieben::
Er stellt die bisherigen außergerichtlichen Kosten trotzdem in Rechnung.
Zu unrecht.
Henge hat folgendes geschrieben::
Wie sollte sich A denn jetzt am besten verhalten?.
Den Anwalt mal ganz höflich fragen, ob da ein Missverständnis vorliegt. Wenn er auf der Rechnung besteht, um 2 Wochen Zahlungsaufschub ersuchen, da man die Rechnung mit der Bitte um Zahlung beim Beratungshilfegericht vorlegen möchte.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Zu Recht, da er bisher eine Leistung erbracht hat, die im Fall von A aber durch den Staat übernommen wird!?
Also was denn nun? Hat er eine Rechnung erstellt für die außergerichtliche Tätigkeit (das Briefeschreibe) -- das dürfte er nicht, wie Milo schon sagte, oder hat er einen Vorschussrechnung gestellt für die zu erstellende Klage? Dazu ist er natürlich berechtigt.
Meint
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV,
§§ 13, 14 RVG 222,22€
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal)
20€
Zwischensumme
+ 19% Umsatzsteuer
Endsumme
das wars.
Also er schreibt einmal Vorschußrechnung, setzt aber auch Postgebühren in Rechnung.
Eine Seite vorher bittet der Anwalt A aber die Kosten wie oben aufgeführt zu begleichen.
Hat A vielleicht einfach nur etwas falsch verstanden? Oder versucht der Anwalt zu verwirren? Naja, A wird mal anrufen und ggf. um 2 Wochen Aufschub bitten.
Grundsätzlich darf der Anwalt vom Beratungshilfemandanten nicht die 1,3 2300 VV RVG fordern.
Wenn die außergerichtliche Tätigkeit beendet ist und die Klage ansteht, ist die weitere Tätigkeit nicht von Beratungshilfe umfasst. Dafür gibt es Prozesskostenhilfe. Bei der müssen nicht nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern die Klage muss auch Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Damit kann der Anwalt nicht sicher sein, ob der Richter seinen Ausführungen folgt und die Erfolgsaussichten und damit die PKH bejaht.
Für den PKH-Antrag entsteht eine 1,0 3335 VV RVG. Diese darf der Anwalt nicht nur nach § 9 RVG als Vorschuss verlangen, sondern sollte es sogar. Er weiss ja schließlich, dass sein Mandant kein Geld hat und im Falle der PKH-Ablehnung mit diesem Argument die Zahlung verweigert...
Wenn die PKH bewilligt wird, ist diese Gebühr voll auf die 1,3 Gebühr 3100 VV RVG Verfahrensgebühr anzurechnen.
So weit, so einfach. Jetzt wird es hässlich.
Wenn der Anwalt außergerichtlich tätig war, dann muss er sich die halbe Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Wenn also der Anwalt eine 1,3 2300 VV RVG (berechtigt) verdient hat, dann erhält er nur noch eine 0,65 3100 VV RVG. Die 1,3 2300 VV RVG muss er als Nebenforderung mit einklagen.
Wenn der Beratungshilfemandant im Recht ist, erhält der Anwalt einen eigenen Anspruch gegen den Gegner auf die volle 2300 VV RVG. Diesen Anspruch hat eben der Mandant nicht, da dieser ja dank Beratungshilfe keinen "Schaden" hat. Der Anwalt kann im Anschluss seine Gebühren auf eigene Kosten titulieren. Wenn er diesen Anspruch in dem gleichen Verfahren geltend machen wollte, müsste er als Kläger beitreten und würde damit auch gesamtschuldnerisch neben dem (mittellosen) Mandanten für das Prozesskostenrisiko haften - keine tolle Vorstellung.
Darüberhinaus gibt es Rechtspfleger, die noch nicht 100 % fitt im Kostenrecht sind und nur auf Grund vorgerichtlicher Korrespondenz in der Akte sofort mal die 0,65 kürzen.
Noch geringer ist die Anzahl derer, die sich mit der Anrechnung der Beratungshilfevergütung auskennen. Bei 1234 € ist die 2300 VV RVG 136,50 €. Damit wird die zunächst gleichhohe Verfahrensgebühr um 68,25 € gekürzt. Die Beratungshilfegebühr liegt bei 70 € vom Staat und 10 vom Mandanten. Ob die 3100 jetzt um 40 (80/2), 35 (70/2) oder 11,75 € (damit der Beratungshilfeanwalt durch die Anrechnungsvorschrift nicht schlechter oder besser gestellt ist) gekürzt wird, ist mir bis heute nicht klar.
Damit hat der Anwalt bei der Kombi Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe 5 mal mehr Mühe mit der Abrechnung der Gebühren als mit dem Fall selbst. Da vergisst man gerne mal so versteckte Grundsätze wie z.B.
Zitat:
§ 16 Bora
2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.
Um auf die Frage oben zurückzukommen. Nein, mit der Vorschussrechnung braucht der Mandant nicht zum Gericht gehen. Wenn das Gericht die PKH direkt bewilligt, entfällt die Vorschussrechnung. Die Vorschussrechnung soll ja gerade den Fall abdecken, dass der Anwalt für den Mandanten zum Gericht geht und um PKH ersucht und dort wider erwarten vom Hof gejagt wird.
Jetzt mag der geneigte Leistungsbezieher fragen: Woher den Vorschuss nehmen, wenn ich doch so arm bin, dass der Staat grundsätzlich bereit ist, den Anwalt für mich zu bezahlen?
So habe ich auch lange gedacht und habe auf den Vorschuss für PKH-Verfahren viele Jahre verzichtet. Seit wir den Vorschuss für den PKH-Antrag verlangen, haben sich 2wesentliche Dinge gezeigt:
1) Wenn es sein muss, ist das Geld plötzlich verfügbar (Sozialgerichtliche Eilverfahren wegen vollständiger Streichung der SGB2-Leistungen mal ausgenommen)
2) Die Mandanten wissen die Arbeit des Anwalts viel besser zu würdigen. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Verfasst am: 17.11.08, 12:42 Titel: überprüfen lassen ( RAK )
hi,
bevor was schimmes dir passiert, wende dich an RAK.( Rechtsanwaltskammer ).
wenn schreibe an Anwalt, wenn du durch seine mangelnde Tätigkeit irgendwelche schaden bekommen würdest, würdest du von ihm verlangen etc....
er soll deine Schaden an seine Haftpflichtversicherung melden.....
wir befinden uns hier im Unterforum Anwaltshaftung. Dadurch sind Anwaltsfehler zwangsläufig ein ständiges Thema. Hier in jeden Thread den selben nutzlosen - und nebenher sprachlich mehr als dürftigen - Beitrag zu kopieren, ist erfüllt nicht den Sinn dieses Forums.
Milo (Mod) _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
hi,
bevor was schimmes dir passiert, wende dich an RAK.( Rechtsanwaltskammer ).
wenn schreibe an Anwalt, wenn du durch seine mangelnde Tätigkeit irgendwelche schaden bekommen würdest, würdest du von ihm verlangen etc....
er soll deine Schaden an seine Haftpflichtversicherung melden.....
Die Überprüfung von anwaltlichen Gebührenrechnungen gehört nicht zu den dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben. Die Entscheidung über die Berechtigung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts liegt vielmehr allein in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, dem Mandanten bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten Rechtsrat zu erteilen. Dies ist ausschließlich Sache der Rechtsanwaltschaft. Wird Rechtsrat benötigt, muss also ein Rechtsanwalt mandatiert werden.
_________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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