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Verfasst am: 19.10.08, 00:10 Titel: Fristen für Nachzahlung einer Gehaltskürzung
Angenommen einem Beamten würden bis zu 50% seines Gehaltes gekürzt, da die Behörde davon ausgeht, dass der Beamte aufgrund eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden wird.
Nun wäre dieses Disziplinarverfahren mit Einstellung des selbigen beendet worden. Gäbe es nun eine Frist, in welcher die Behörde das "normale" Gehalt wieder zahlen müsste bzw. die Nachberechnung des gekürzten Gehaltes durchführen müsste ?
Ich kenne keine Behörde, die im Falle eines Falles von einer Unschuldsvermutung ausgeht, leider . . . der oder die Beamten stehen meist allein auf weiter Flur, aber das ist ein anderes Thema
in meinem fiktiven Fall geht es um einen Ruhestandsbeamten, dem für die Dauer des Disziplinarverfahrens das Ruhegehalt um ein Drittel gekürzt wurde. Nach 5 Jahren der Kürzung wäre dann endlich das Disziplinarverfahren eingestellt worden und nun würde die Wartezeit losgehen, bis die Nachzahlung eingeht.
Mich hätte nur interessiert, ob es für solche Fälle eine Fristenregelung gibt ?
Man sollte hier bevor man antwortet sich mit den Rechtsgrundlagen vertraut machen.
Natürlich gibt es eine rechtliche Grundlage für die Einbehaltung von Dienstbezügen wärend eines Disziplinarverfahrens. Es ist in dem jeweils anzuwenden Disziplinargesetz nachzulesen.
Darin steht dann auch, wie sie die Einleitungsbehörde zu verhalten hat, wenn das Verfahren eingestellt wurde.
Also, einschlägiges Gesetz aufschlagen und nachlesen.
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