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Welpenkauf mit nachhaltigen Folgen
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Aileen
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die wenigsten Richter interessiert es, was im Tierschutzgesetz steht.
Verbraucherschutz ist vordergründig.
Da kannst du erzählen, was du willst. Habe schon genügend Urteile in der Form und Art gelesen.
Wenn du den Hund deiner Nachbarn um die Ecke bringst ist das erst mal ne Sachbeschädigung....ganz weit hinten kommt vielleicht mal das TSchG, wenn der Richter Zeit und Lust dazu hat.
Aileen
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

@Ailleen

hast natürlich recht. Hab noch was dazu gefunden Lachen

http://www.tierrecht-aktuell.de/tier_im_bgb_1.html

und so isses nunmal Winken

Gruß roni
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die wenigsten Richter interessiert es, was im Tierschutzgesetz steht.

Das hieße, die Richter interessieren sich nicht für die geltenden Gesetze.
Mit dem Vorwurf wäre ich sehr vorsichtig.
Tatsache ist, dass im zivilrechtlichen Bereich nur das relevant ist, was vorgebracht wird.
Wenn der Prozessbeteiligte bzw. sein Anwalt den Tierschutz nicht vorbringt, dann soll er sich auch nicht wundern, wenn der nicht berücksichtigt wird.
Ansonsten gilt: wo kein Kläger, da kein Richter.
Wer sich selbst nicht für den Tierschutz interessiert, kann sich nicht beschweren, wenn sich in dem von ihm erlebten Fall auch sonst keiner kümmert.
"Das kann man doch nicht machen, da muss doch einer was tun!"
Wer, wenn nicht du selbst?
_________________
Grüße,
Abrazo
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Fall geht es ums Kaufrecht. Und da wird ein Hund juristisch leider nicht anders gewertet als ein CD-Player.

Ich würde als Käufer in diesem Fall zuerst einmal den Züchter von der Geschichte in Kenntnis setzen. Hier handelt es sich um einen sog. Sachmangel, d.h. die "Ware Hund" entsprach zum Zeitpunkt des Kaufes nicht den durch den Verkäufer zugesagten Eigenschaften. Rechtlich gilt ein Welpe als "Neuware", da kann der Verkäufer in den kaufvertrag reinschreiben was er will, um bestimmte Gewährleistungsansprüche des Käufers kommt er nicht herum. Ich denke mal im Kaufvertrag steht drin daß es sich um einen männlichen oder weiblichen Welpen handelt, und ein Zwitter entspricht nun mal ganz eindeutig nicht dem einen und nicht dem anderen. Und der "Gebrauch" der "Ware Hund" kann durch dessen Geschlecht im Alltag stark beeinträchtigt werden. Mitunter wählt man beim Kauf ganz gezielt ein bestimmtes Geschlecht weil es bereits einen oder mehrere Hunde im betreffenden Haushalt bzw. näheren Umeld gibt. Wer bereits eine hündinnenunverträgliche Hündin hält der wird als Zweithund ganz gezielt einen Rüden wählen, oder aber man wählt bei diesbezüglich verträglichen Hunden beim Zweithund das gleiche Geschlecht um Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen in Bezug auf die Läufigkeit der Hündinnen. Mal ganz abgesehen von den persönlichen Vorlieben eines Hundehalters (ich z.B. mag lieber Hündinnen).

In solch einem Fall hat der Käufer Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag (= Welpe zurück zum Züchter, Kaufpreis zurück zum Käufer), auf einen Ersatz durch einen mangelfreien Welpen (= Welpe zurück zum Züchter, ggf. ein Wurfgeschwister des erwünschten Geschlechts zum Käufer) oder auf eine Kaufpreisminderung. Zu allererst einmal hat der Züchter aber die Möglichkeit der Nachbesserung. D.h. die Beseitigung des vorliegenden Mangels auf seine Rechung. Wobei in diesem Fall er einmal abzuklären wäre ob das durch einen operativen Eingriff möglich ist.

LG die Waschbärin
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Einem möglichen operativen Eingriff müsste eine Genanalyse voraus gehen, um festzustellen, welchem Geschlecht ein Zwitter vielleicht eher zuneigen würde.
Dann käme eine hoch komplizierte und extrem teure Operation in Frage (die kein vernünftiger Mensch bei einem Hund vornehmen bzw. vornehmen lassen würde), in der dem Hund äußerlich dieses Geschlecht verpasst werden würde - so notdürftig.
Wäre das Geschlecht verwechselt worden, hättest Du vollkommen recht.
Das ist hier aber nicht der Fall.
Nachbesserung ist m.E. nicht möglich.
Also bleibt nur Wandel oder Rücknahme.
Die Frage ist: will man das?
Und wenn nicht - was dann?
Wer will einen zwei, drei Jahre langen Prozess führen mit dem Risiko, dass daraus ein Vergleich wird und man auch noch einen Teil der Gerichtskosten übernehmen darf? Denn, wie gesagt, ein junger Hund ist ein Naturprodukt. Zuchtmängel, Irrtümer, falsche Information, Verschweigen von Krankheiten usw., dafür kann der Züchter in Haftung genommen werden. Aber Zwitter sein ist eine unbeeinflussbare Naturerscheinung.
Also sage ich: zusehen, eine außergerichtliche vergleichsweise Lösung mit dem Züchter zu erzielen. Was natürlich voraussetzt, dass man dem zivilisiert entgegen tritt.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Waschbärin
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Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Abrazo hat folgendes geschrieben::
Einem möglichen operativen Eingriff müsste eine Genanalyse voraus gehen, um festzustellen, welchem Geschlecht ein Zwitter vielleicht eher zuneigen würde.


Bei Hunden kenne ich mich diesbezüglich nicht aus. Aber bei Ferkeln und Karnikeln läßt sich das teilweise auch ohne Genanalyse feststellen ob ein Zwitter eher zum Männlein oder zum Weiblein neigt.

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Dann käme eine hoch komplizierte und extrem teure Operation in Frage (die kein vernünftiger Mensch bei einem Hund vornehmen bzw. vornehmen lassen würde), in der dem Hund äußerlich dieses Geschlecht verpasst werden würde - so notdürftig.


So wie ich das verstanden habe geht es in diesem Fall weniger um eine kosmetische Operation als um eine medizinisch notwendige.

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Wäre das Geschlecht verwechselt worden, hättest Du vollkommen recht.
Das ist hier aber nicht der Fall.
Nachbesserung ist m.E. nicht möglich.
Also bleibt nur Wandel oder Rücknahme.


S.o. Möglicherweise erfüllt auch der Zwitter den Zweck, für den er vom Käufer angeschafft wurde. Das kann man nur in jedem Fall einzeln abklären. Würde bedeuten wenn sich der Verkäufer um die OP kümmert bzw. diese zahlt erfüllt der Welpe u.U. die Ansprüche, die der Käufer beim Kauf an diesen gestellt hat.

Abrazo hat folgendes geschrieben::

Aber Zwitter sein ist eine unbeeinflussbare Naturerscheinung.


Behauptet ja niemand etwas anderes. Aber der Zwitter war bereits beim Kauf/Verkauf ein Zwitter und entspricht somit nicht der Beschaffenheit, die der Verkäufer dem Käufer beim Kauf zugesichert hat (und ich denke mal das hat er getan, zumindest habe ich das noch nie anders erlebt beim Hundekauf).

LG die Waschbärin
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber der Zwitter war bereits beim Kauf/Verkauf ein Zwitter und entspricht somit nicht der Beschaffenheit, die der Verkäufer dem Käufer beim Kauf zugesichert hat

Zugesichert war ein Weibchen.
Es ist ein Zwitter.
Aus einem Zwitter ist mit vertretbarem Aufwand kein Weibchen zu machen.
Nachbesserung also nicht möglich.
Zitat:
Möglicherweise erfüllt auch der Zwitter den Zweck, für den er vom Käufer angeschafft wurde.

Dann wäre eine Nachbesserung wg zugesicherter Eigenschaft nicht nötig.
Damit würde das Argument "zugesicherte Eigenschaft" entfallen.
Zitat:
Würde bedeuten wenn sich der Verkäufer um die OP kümmert bzw. diese zahlt erfüllt der Welpe u.U. die Ansprüche, die der Käufer beim Kauf an diesen gestellt hat.

Nun hat der Käufer allerdings bereits unterschrieben, dass ihm die Reizung und die zu kleinen Schamlippen bekannt waren.
Wenn das Argument "zugesicherte Eigenschaft" hier nicht zieht: mit welchem Argument willst Du dann vom Verkäufer die Kosten der Operation bezahlt bekommen?

Ich sag Dir was: ein zivilrechtlicher Prozess würde in diesem Falle wohl ziemlich sicher mit einem Vergleich abschließen, vielleicht fifty-fifty.
Und jede Partei trägt ihre Anwalts- und Gerichtskosten selber bzw. sie werden auch als Ganzes entsprechend aufgeteilt.

Ich errechne mal, dass beide Seiten günstiger davon kommen, wenn sie sich außergerichtlich auf einen solchen Vergleich einigen.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Aileen
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 05:58    Titel: Antworten mit Zitat

Fakt ist, es wurde eine Hündin verkauft und ein Zwitter ist nun mal keine.
Da kannst du reden wie du willst Abrazo...da ändert sich nichts dran.
Das Geschlecht wurde zugesichert und dem entspricht der Hund nicht.
Also ein klarer Mangel!!!!
Wenn der Käufer 100 Mal unterschrieben hat, daß der Hund eine Reizung hat und zu kleine Schamlippen....das ändert nichts an der Tatsache, daß der Käufer einen Zwitter bekommen hat, davon steht aber nichts im Kaufvertrag.
Wenn der Züchter das nicht einmal festgestellt hat, wie hätte der Käufer das feststellen sollen beim Kauf??? Er ist ein Laie. Von einem Züchter dürfte man wohl etwas mehr Sachverstand erwarten.
So sieht das auch unsere Gesetzgebung vor, da der Züchter ja eine "Ursprungsproduktion" macht.
Er ist sozusagen "Hersteller" der Ware, die er verkauft-in dem Falle ja die Welpen.
Glaube auch nicht, daß es auf einen Vergleich bei Gericht rauslaufen würde, da die Haftung hier ganz klar beim Züchter liegt.
Bei manch anderen Sachen ist es da nicht so einfach, da sich bestimmte Krankheiten erst im Wachstum enwickeln können und da mehrere Faktoren eine Rolle spielen könnten, wie die Krankheit überhaupt entstanden ist.
Dieser Hund wurde aber nun als Zwitter geboren und hat nicht mal eben angefangen sein Geschlecht zu wandeln, weil er vielleicht lieber ein Rüde sein möchte.
Du machst es dir ein wenig zu einfach.
Klar, kann man den zugesagten Ursprung des Hundes (nämlich, daß er eine Hündin sein soll) nicht nachbessern. Deshalb sieht der Gesetzgeber ja mehrere Möglichkeiten wie Tausch oder Wandlung zum Schutz des Verbrauchers vor.
Es gilt nun, herauszufinden, was im Rahmen des Möglichen ist und was der Käufer möchte.
Wenn der Käufer damit leben könnte oder wollte, und die Kosten für die OP selbst tragen wollte, hätten wir dieses Posting nicht.

In dem o.g. Fall würde ich als Käufer sogar das Risiko eingehen, ohne Anwalt auf dem Gericht zu erscheinen, denn das Recht liegt hier auf der Seite des Käufers.

Aileen
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Abrazo
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Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.10.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Aileen, wie oft soll ich mich noch wiederholen?
Wenn, wie in diesem Fall, Nachbesserung nicht möglich ist, dann kommen gem. BGB einzig und allein Rückgabe oder Wandlung in Frage (wobei auch die Wandlung problematisch wäre, denn ein Züchter hat ja nicht beständig irgend welche Welpen auf Lager), nicht aber die Übernahme der Operationskosten, und da wäre zu fragen, inwieweit der Käufer Rückgabe oder Wandlung will.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Aileen
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 458

BeitragVerfasst am: 24.10.08, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ist schon gut Abrazo...jeder hat es hier kapiert, nur du nicht.
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