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Fall :
Tochter und Mutter haben eine notarielle Pflege-und Betreuungsverpflichtung. Tochter stirb, Éhemann (hier :Schwiegersohn) übernimmt als Erbe die Verpflichtung. Nach neuer Heirat kommt einer anderen Tochter der Verdacht daß die Mutter übervorteilt wird. Sie stellt den Antrag auf Betreuung. Betreuer wird eingesetzt (Rechtsanwalt). 2 Jahre lang geht trotz ständiger Schreiben an den Betreuer die Betreuung ohne Beanstandung weiter. Nach stichhaltigen Beweisen räumt der Schwiegersohn ein, daß er seit Jahren von Konto seiner Schwiegermutter Geld abgehoben hat, monatlich € 1.700,- für die er keine Erklärung hat, außer das er selbst keine Einkünfte mehr hat.
Nun : Vollmachten entzogen, Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt.
Frage : Haftet der Betreuer für die 2 Jahre "Untätigkeit" ?
Wird vom Vormundschaftsgericht automatisch Strafantrag gestellt ?
Gruss Julia
wenn 2 Jahre ein Betreuer (Anwalt) eingesetzt war, dann musste er auch jedes Jahr eine Abrechnung für das Gericht erstellen. Da hier nichts anderes geschrieben wurde gehe ich davon aus, dass alles seine Richtigkeit hatte. Wohlgemerkt, richtig aus der Sicht des Gerichtes !
Der Anwalt wird ja nicht den gesamten Schriftverkehr vorgelegt haben, so dass für das Gericht bis dahin alles in Ordnung sein dürfte.
Dem Betreuer einen Fehler nachzuweisen dürfte schwer sein. Generell ist nach meiner Meinung nur auf dem Wege der Zivilklage etwas zu erreichen, ich bezweifle, ob das Gericht noch etwas unternimmt.
Grundsätzlich würde ich mich fragen: was will ich erreichen ? Soll das Geld zurück gezahlt werden ? Und noch wichtiger: kann der Schuldner überhaupt bezahlen ?
Falls kein Kapital da ist, dann kann man jede Forderung in den Wind schreiben, es sei denn, man hofft auf den berühmten Lottogewinn des Schuldners.
Am Ende sieht es so aus: reingefallen, nichts zu machen, ausser Spesen nichts gewesen.
Hallo Andreas,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach 2 Jahren hat das Vormundschaftsgericht den ersten Bericht mit der Honorar-abrechnung vom Betreuer bekommen.
Mich würde noch interessieren : das ist doch eine Straftat ??
Die betreute Person lebt im Haushalt des "Täters". Vom wem wird nun der Strafantrag gestellt, da die Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt ist.
Hallo Andreas,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nach 2 Jahren hat das Vormundschaftsgericht den ersten Bericht mit der Honorar-abrechnung vom Betreuer bekommen.
Mich würde noch interessieren : das ist doch eine Straftat ??
Die betreute Person lebt im Haushalt des "Täters". Vom wem wird nun der Strafantrag gestellt, da die Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt ist.
Im Voraus besten Dank.
Gruss Julia
Hallo,
jein, es ist eine Straftat.
Also: nach dem BGB ist es eine Straftat, soweit ich weiss, sogar ein Offizialdelikt. Das heißt, das Gericht muss (!) Strafantrag stellen.
Aber - wenn der Betreuer der ersten Bericht erst nach 2 Jahren abgibt, dann hat das Gericht wohl geschlafen. Wahrscheinlich war der Termin nicht in der Terminsliste der Rechtspfleger eingetragen. Denn der normale Termin ist nach einem Jahr, und das Gericht überwacht dies.
Sonst hätte bei korrekter Prüfung durch das Gericht der Schaden früher bemerkt und entsprechend gehandelt werden können.
Demnach würde also auch den Rechtspfleger eine Mitschuld treffen. Da aber eine Krähe der anderen kein Auge aushackt kann man hier nicht erwarten, dass das Gericht einen Strafantrag stellt, da dann einer der eigenen Leute viel ärger bekommen würde.
Das ist meine Meinung, ob sich das beweisen lässt weiss ich nicht.
Also: nach dem BGB ist es eine Straftat, soweit ich weiss, sogar ein Offizialdelikt. Das heißt, das Gericht muss (!) Strafantrag stellen.
Aua, aua, aua. Selten habe ich soviele inhaltliche Fehler in einem Satz gesehen. Aber irgendwie auch erfrischend, solche Beiträge, die von keinerlei Sachkenntnis getrübt sind...
Also: nach dem BGB ist es eine Straftat, soweit ich weiss, sogar ein Offizialdelikt. Das heißt, das Gericht muss (!) Strafantrag stellen.
Aua, aua, aua. Selten habe ich soviele inhaltliche Fehler in einem Satz gesehen. Aber irgendwie auch erfrischend, solche Beiträge, die von keinerlei Sachkenntnis getrübt sind...
Gruß
Vormundschaftsrichter
Hallo, Herr Vormundschaftsrichter.
Sie benutzen hier ein Pseudonym, dass den Eindruck hervorruft, Sie seien Richter an einem Vormundschaftsgericht. Können Sie das denn beweisen ? Ansonsten kann man sich mal über Themen wie Amtsanmassung usw. unterhalten.
Also: nach dem BGB ist es eine Straftat, soweit ich weiss, sogar ein Offizialdelikt. Das heißt, das Gericht muss (!) Strafantrag stellen.
Aua, aua, aua. Selten habe ich soviele inhaltliche Fehler in einem Satz gesehen. Aber irgendwie auch erfrischend, solche Beiträge, die von keinerlei Sachkenntnis getrübt sind...
Gruß
Vormundschaftsrichter
Hallo, Herr Vormundschaftsrichter.
Sie benutzen hier ein Pseudonym, dass den Eindruck hervorruft, Sie seien Richter an einem Vormundschaftsgericht. Können Sie das denn beweisen ? Ansonsten kann man sich mal über Themen wie Amtsanmassung usw. unterhalten.
Hallo Andreas,
vielen Dank für den Link.
Ich habe beim Gericht angerufen, der Vormundschaftsrichter gibt keine Auskunft, da keine Auskunftspflicht besteht.
Gruss Julia.
Hallo Andreas,
vielen Dank für den Link.
Ich habe beim Gericht angerufen, der Vormundschaftsrichter gibt keine Auskunft, da keine Auskunftspflicht besteht.
Gruss Julia.
Hallo Julia,
dann würde ich es bei der öffentlichen Rechtsauskunft der Gemeinde versuchen, falls es die gibt. Kostet so ca. 10 Euro. Dort geben erfahrene Anwälte Auskunft.
Verfasst am: 24.03.05, 14:30 Titel: Was ist das für eine unqualifizierte Diskussion
Au weia, wenn ich diese Diskussion lese, wird mir ziemlich schlecht. Zum einen möchte ich mal auf die Mailingliste Betreuungsrecht der Ruhr-Uni-Bochum verweisen, an der rund 1800 Leser teilnehmen und wo man immer vernünftige Antworten auf seine Fragen erhält.
Zum Fall: ob der Betreuer sich pflichtwidrig verhalten hat und wegen der Untätigkeit bei der Rückforderung von veruntreuten Beträgen Dritter hätte einschreiten müssen, bestimmt sich daran, ob er die Veruntreuungen erkannt hatte oder bei sorgfältiger Arbeit hätte erkennen müssen. Wäre dies der Fall und wäre der Betreuer untätig geblieben, haftet er für die Verluste jedenfalls soweit, wie sie vom eigentlichen Schädiger damals hätten zurückgeholt werden können.
Also wie man sieht, viele wenns und abers. Aber nicht ganz sinnlos.
Das richtige wäre wohl, den bisherigen Betreuer zu entlassen und einen neuen, aktiveren Betreuer zu bestellen.
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