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Verfasst am: 23.09.08, 17:53 Titel: Teilweise Einbehaltung des Reisepreises - Rechtens
Hallo,
ein hypothetischer Fall:
Unternehmen A bucht eine Tagesveranstaltung mit diversen Programmpunkten bei Reiseveranstalter B. Es wird eine Zahlung 70% vor der Tour, 30% nach der Tour vereinbart.
Unternehmen A ist nach der Tour der Ansicht das 1Programmpunkt nicht zu 100% der Beschreibung entsprochen hat.
Von der noch ausstehenden Rechnung behält Unternehmen A einfach pauschal ohne Absprache (allerdings mit schriftlicher Ankündigung)15% ein.
Während der Tour war permanent ein Reiseleiter vort Ort bzw. erreichbar. Am Tag der Reise wurden keine Mängel angemahnt, so das eine Nachbesserung nicht möglich war.
Ist dies rechtens?
Wenn nicht, muss zuerst noch gemahnt werden oder ist der einfachste Weg ein Mahnbescheid über die Restsumme?
Es kommt darauf an, was das für ein Programmpunkt war und was an dem nicht ok gewesen sein soll. Wenn es eine Tagestour war und es nur um 15 % des Reisepreises geht, wird das wohl vielleicht auch keine Riesensumme sein. Fraglich ist, ob der Veranstalter B sich das antun will, deswegen ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Da könnten die Gerichtskosten leicht höher sein als die Hauptforderung.
Naja, sagen wir es handelt sich um 500€ was meines Erachtens nach schon eine Menge ist.
Alternativ dazu kann doch nicht einfach so nach Gutdünken die Summe X einbehalten werden. Zudem ja auch, wie bereits erwähnt, die gesamte Zeit einer der Organisatoren erreichbar war und einen potentiellen MAngel auch abgestellt hätte.
Zumal ja niemand der Reisegruppe ienen Mangel beklagte (während der Veranstaltung).
Tritt ein Reisemangel auf, so hat der Kunde unverzüglich mit zumutbaren Mitteln den Reiseveranstalter oder seinen Vertreter von diesem Mangel in Kenntnis zu setzen und Abhilfe verlangen. Kann er keine Abhilfe schaffen, ist dies ein Reisemangel, der zu einer Reisepreisminderung führen kann.
Der Reiseveranstalter hat ein Recht und Anspruch auf Bezahlung der vereinbarten Summe.
Behält der Kunde einen Teil des Reisepreises ein, so kann der Reiseveranstalter diesen Teil gerichtlich einfordern.
Denn Reisepreiszahlung und Gewährleistungansprüche sind zwei getrennte Dinge.
So könnte der Fall wie folgt ausgehen: die Klage auf Restzahlung ist erfolgreich in der Sache. Der Veranstalter bekommt sein Geld, der Kunde zahlt auch seine Rechtskosten. Die Klage auf Gewährleistung hat nicht Erfolg, weil nicht dem Reiseleiter gemeldet und binnen einem Monat nach Ende der Reise schriftlich beim RV reklamiert wurde. Der Kunde hat die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.
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