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Beamter und Persönlichkeitsrecht

 
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 10:40    Titel: Beamter und Persönlichkeitsrecht Antworten mit Zitat

Stellt der unbefristete Entzug der Beschäftigung bei einem Beamten eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes dar ?

Wäre im oben genannten Fall eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gegeben, wenn dem Beamten eine tatsächlich vorhandene, vollumfänglich geeignete Beschäftigungsmöglichkeit nicht übertragen wird, stattdessen diese Beschäftigungsmöglichkeit aber einem Arbeitnehmer des Unternehmens übertragen wird und damit der gesetzlich bestehende Beschäftigungsanspruch des Beamten verletzt wird und dieser nun unbefristet in einen Stellenpool oder eine Auffanggesellschaft versetzt wird und beschäftigungslos ist ?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 10:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist eine interessante Frage. Im Beamtenrecht ist ein solcher Anspruch durch das BVerwG sowohl dem Grunde nach als auch inhaltlich anerkannt. Urteil vom 27.02.1992 - Az. 2 C 45/89:

"Der Beamte hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, "amtsgemäß", d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden."

Das bezieht sich aber nur auf generell vorhandene Arbeit. Die Übertragung von Tätigkeiten auf normale Arbeitnehmer ist jedoch m.E. eine dieser Frage vorgeschaltete Entscheidung des Dienstherren, die er allein beurteilen kann. Hier könnte lediglich ein allgemeiner Verstoß gegen die Grundsätze des Beamtentums vorliegen, wenn typischer Weise auf Beamte zu übertragende Aufgaben in zu großem Umfang von Privaten erledigt werden. Das kann aber der jeweilige Beamte im Einzelfall kaum geltend machen.

Ich würde daher vermuten, dass die zugrundeliegende Entscheidung, ob die Arbeit überhaupt von einem Beamten zu erledigen ist oder von einem "Arbeitnehmer," im Rahmen des gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs keine Rolle spielt.

Gruß
Dea
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

@cmd.dea
Das war ja eine Blitzantwort Sehr glücklich Vielen Dank. Ich benötige immer endlos lange, um einschlägige Entscheidungen zu finden und bewundere immer, wie andere durch die Rechtsgebiete hoppen und in Minutenschnelle zu jedem Fall einschlägige Entscheidungen präsentieren. Ich hoffe immer noch, dass mir mal jemand diesen Trick verrät.

Ich habe zum Persönlichkeitsrecht auf die Schnelle nur gerade einige Fallgruppen gefunden, die das BVerfG publiziert hat. Gilt aber nur für Arbeitnehmer: z.B.
- Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis § 242 BGB iVm Art 1I, 2I GG

Mal schaun, ob sich das Eingangsproblem noch näher erschließen läßt.

Gruß,
Leon
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Leon6 hat folgendes geschrieben::
@cmd.dea
Das war ja eine Blitzantwort Sehr glücklich Vielen Dank. Ich benötige immer endlos lange, um einschlägige Entscheidungen zu finden und bewundere immer, wie andere durch die Rechtsgebiete hoppen und in Minutenschnelle zu jedem Fall einschlägige Entscheidungen präsentieren. Ich hoffe immer noch, dass mir mal jemand diesen Trick verrät.

Ich habe zum Persönlichkeitsrecht auf die Schnelle nur gerade einige Fallgruppen gefunden, die das BVerfG publiziert hat. Gilt aber nur für Arbeitnehmer: z.B.
- Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis § 242 BGB iVm Art 1I, 2I GG


Das ist die klassische BAG Rechtsprechung im zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis, vgl. Urteil vom 23.11.1988 - Az. 5 AZR 663/87:

"Der Kläger hat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch darauf, im Rahmen seines Arbeitsvertrages beschäftigt zu werden. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG). Eine Freistellung von der Arbeit ist gegen seinen Willen nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. grundlegend BAGE 2, 221, 224 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe). "

Das ist aber nur das zivilrechtliche Pendant zum beamtenrechtlichen Beschäftigungsanspruch und bleibt auch insofern hinter diesem zurück, dass dieser nicht per se eine "angemessene" Tätigkeit des Arbeitnehmers beinhaltet. Das ergibt sich dort nur aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 315 BGB. Diese Schiene wird daher bei der vorliegenden Frage nicht weiterhelfen. Entscheidend kommt es hier einzig darauf an, ob die Verlagerung von Tätigkeiten von Beamten auf normale Arbeitenehmer iRd. gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs für Beamte mit berücksichtigt werden kann oder nicht (wobei ich von letzterem ausgehe).

Gruß
Dea
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Eisenbahner
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.05.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 13:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich wäre vorsichtig in so einem Fall sein Recht durch zusetzen. Denn es kann auch nach hinten los gehen. Wenn man als Bundesbeamter nichts heimat nahes findet, kann man bundesweit versetzt werden. Und ich denke, man wird einen absichtlich dann weit weg versetzen!
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Eisenbahner, es gibt inzwischen etliche Entscheidungen, die diesen beliebten Drohgebärden ein wenig den Wind aus den Segeln nehmen. Gerade bei den Bundesbeamten der berühmten ehemaligen Staatsunternehmen ist die Situation nicht regional beschränkt, so dass es idR immer auch am Ort der vorgesehenen Zuversetzung Beamte mit den gleichen Ansprüchen gibt, die den Job eben so gut besetzen können. Der willkürlichen Überlandverschickung wurden durch die Gericht immer wieder Grenzen gesetzt (Ermessensfehler, familiäre Gründe). Aus der Vielzahl der Urteile und Beschlüsse nur beispielhaft erwähnt der Beschluss des OVG NRW vom 25.09.06, AZ.: 1 B 278/06.
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Das ist die klassische BAG Rechtsprechung im zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis, vgl. Urteil vom 23.11.1988 - Az. 5 AZR 663/87:

"Der Kläger hat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch darauf, im Rahmen seines Arbeitsvertrages beschäftigt zu werden. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG). Eine Freistellung von der Arbeit ist gegen seinen Willen nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. grundlegend BAGE 2, 221, 224 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe). "

Das ist aber nur das zivilrechtliche Pendant zum beamtenrechtlichen Beschäftigungsanspruch und bleibt auch insofern hinter diesem zurück, dass dieser nicht per se eine "angemessene" Tätigkeit des Arbeitnehmers beinhaltet. Das ergibt sich dort nur aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 315 BGB.

Hier tue ich mich schwer, die Zusammenhänge zu verstehen und die richtigen Schlüsse zu ziehen Verlegen Ich lese daraus, dass die Ansprüche des Beamten höher einzuordnen sind, nähmlich durch den gesetzlich bestehenden Beschäftigungsanspruch (Art. 33 GG, Abs. 5, und ggf für die PNUs Art. 143 GG) und darüber hinaus durch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zuletzt bestätigt durch die Urteile des BVerwG 2 C 26.05, 2 C 1.06 v. 22.06.2006 und 2 C 126.07 sowei durch die Berliner Stellenpool-Urteile. Heisst das aber, dass Beamte einen grundsätzlichen Beschäftigungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Schutz ihrer Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG) ableiten können ? Haben Beamte diesbezüglich keinen Schutz ihrer Persönlichkeit ? (vielleicht blöd formuliert, weiss aber nicht, wie ich mich ausdrücken soll)

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Diese Schiene wird daher bei der vorliegenden Frage nicht weiterhelfen. Entscheidend kommt es hier einzig darauf an, ob die Verlagerung von Tätigkeiten von Beamten auf normale Arbeitenehmer iRd. gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs für Beamte mit berücksichtigt werden kann oder nicht

Gruß
Dea

Auch wenn ich mich hier blamiere, aber kann man das noch einmal anders (leichter verständlich) formulieren ? Das interessiert mich sehr.

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
(wobei ich von letzterem ausgehe).
... und dafür noch eine kurze Begründung würde mich freuen. Danke.
.
.
.

Kleiner Nachtrag zu Ihrem ersten interessanten Beitrag:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das bezieht sich aber nur auf generell vorhandene Arbeit. Die Übertragung von Tätigkeiten auf normale Arbeitnehmer ist jedoch m.E. eine dieser Frage vorgeschaltete Entscheidung des Dienstherren, die er allein beurteilen kann. Hier könnte lediglich ein allgemeiner Verstoß gegen die Grundsätze des Beamtentums vorliegen, wenn typischer Weise auf Beamte zu übertragende Aufgaben in zu großem Umfang von Privaten erledigt werden. Das kann aber der jeweilige Beamte im Einzelfall kaum geltend machen.

Nur wie soll in dem Fall dann die grundgesetzlich (§ 143 b (3) GG) fest verankerte Beschäftigungspflicht des (Ersatz-)Dienstherrn (PNU) durchgesetzt werden, wenn der Dienstherr frei entscheiden kann, ob er Arbeit auf AN oder auf Beamte überträgt. Da er als gewinnorientiertes Wettbewerbsunternehmen keine Beamten haben will, überträgt er die Arbeit auf AN und untergräbt damit (legal ?) seine Beschäftigungspflicht gegenüber den Beamten, die dann zu Tausenden beschäftigungslos in diesen Auffanggesellschaften Däumchen drehen (müssen).

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Ich würde daher vermuten, dass die zugrundeliegende Entscheidung, ob die Arbeit überhaupt von einem Beamten zu erledigen ist oder von einem "Arbeitnehmer," im Rahmen des gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs keine Rolle spielt.
Mcht das den gesetzlichen Beschäftigungsanspruch dann nicht zur Farce ?

Schon mal Entschuldigung, falls ich hier etwas gänzlich falsch verstanden haben sollte Geschockt
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Leon6 hat folgendes geschrieben::
cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Das ist die klassische BAG Rechtsprechung im zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis, vgl. Urteil vom 23.11.1988 - Az. 5 AZR 663/87:

"Der Kläger hat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch darauf, im Rahmen seines Arbeitsvertrages beschäftigt zu werden. Das ergibt sich aus dem allgemeinen Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG). Eine Freistellung von der Arbeit ist gegen seinen Willen nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. grundlegend BAGE 2, 221, 224 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAGE 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe). "

Das ist aber nur das zivilrechtliche Pendant zum beamtenrechtlichen Beschäftigungsanspruch und bleibt auch insofern hinter diesem zurück, dass dieser nicht per se eine "angemessene" Tätigkeit des Arbeitnehmers beinhaltet. Das ergibt sich dort nur aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 315 BGB.

Hier tue ich mich schwer, die Zusammenhänge zu verstehen und die richtigen Schlüsse zu ziehen Verlegen Ich lese daraus, dass die Ansprüche des Beamten höher einzuordnen sind, nähmlich durch den gesetzlich bestehenden Beschäftigungsanspruch (Art. 33 GG, Abs. 5, und ggf für die PNUs Art. 143 GG) und darüber hinaus durch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, zuletzt bestätigt durch die Urteile des BVerwG 2 C 26.05, 2 C 1.06 v. 22.06.2006 und 2 C 126.07 sowei durch die Berliner Stellenpool-Urteile.


Richtig.

Zitat:
Heisst das aber, dass Beamte einen grundsätzlichen Beschäftigungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Schutz ihrer Persönlichkeit (Art. 1, 2 GG) ableiten können ? Haben Beamte diesbezüglich keinen Schutz ihrer Persönlichkeit ? (vielleicht blöd formuliert, weiss aber nicht, wie ich mich ausdrücken soll)


Das heißt, dass sie den Anspruch nicht aus dem Persönlichkeitsrecht herleiten müssen, da die Grundsätze des Beamtentums in diesem Fall speziellere und bessere verfassungsrechtliche Grundlagen darstellen. Das Persönlichkeitsrecht ist ein sehr allgemeines Verfassungsrecht, dass in hohem Maße ausgelegt und interpretiert werden kann, bzw. muss. Ein insofern speziellerer Anspruch aus Art. 33 iVm. Art. 143 b GG ist hier besser. Nur, wenn dieser nicht bestünde, müsste auf das Persönlichkeitsrecht sozusagen zurückgegriffen werden.

Zitat:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Diese Schiene wird daher bei der vorliegenden Frage nicht weiterhelfen. Entscheidend kommt es hier einzig darauf an, ob die Verlagerung von Tätigkeiten von Beamten auf normale Arbeitenehmer iRd. gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs für Beamte mit berücksichtigt werden kann oder nicht

Gruß
Dea

Auch wenn ich mich hier blamiere, aber kann man das noch einmal anders (leichter verständlich) formulieren ? Das interessiert mich sehr.


Es wurden in dem Ausgangsfall offensichtlich klassisch von Beamten zu erledigende Tätigkeiten auf Private übertragen. Die Folge hiervon war, dass für den Beamten keine ausreichende, bzw. angemessene Tätigkeit mehr übrig blieb. Die Frage ist nun, ob der Beschäftigungsanspruch aus Art. 33 GG sich nur auf diejenigen Tätigkeiten bezieht, die grundsätzlich erst einmal Beamten übertragen werden, oder auch auf solche, die an sich auch auf Beamten übertragen werden könnten. Im ersten Fall hieße das, dass der Beamte nur aus den Tätigkeiten eine Beschäftigung einklagen kann, die nach dem Willen des Dienstherren von Beamten ausgeführt werden. Im zweiten Fall hieße das, dass der Beamte auch Täigkeiten einklagen könnte, die eigentlich auf Private übertragen wurden.

Zitat:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
(wobei ich von letzterem ausgehe).
... und dafür noch eine kurze Begründung würde mich freuen. Danke.


Ich bin der Ansicht, dass Beschäftigungsanspruch den Sinn und Inhalt hat, dass der Dienstherr die an Beamte zugewiesenen Aufgaben unter diesen auf alle aufteilen muss und dabei die jeweilige Qualifikation, bzw. den jeweiligen Status zu berücksichtigen hat. Kurz: Das, was für Beamte an Arbeit da ist, muss auf diese gleichmäßig und statusrelevant verteilt werden. Der Dienstherr kann hier nicht einfach bestimmte Beamte ausnehmen oder anspruchsvolle Tätigkeiten an niedere Ränge und umgekehrt zuweisen.

Ich bin aber nicht der Ansicht, dass der Beschäftigungsanspruch dem Dienstherren, bzw. dem Staat auch vorschreibt, welche Tätigkeiten er überhaupt an Beamte zu geben hat und wo er Private einsetzen kann. Denn diese, insoweit vorgelagerte Entscheidung, muss viel mehr Komponenten berücksichtigen und beinhaltet weitaus mehr Kriterien, insb. finanzieller Art, so dass sie meines Erachtens vom Staat zunächst selbst entschieden werden kann (solange er nicht zu viele Tätigkeiten an Private vergibt. Hier hat das BVerfG deutlich gemacht, dass das Beamtentum an sich nicht durch die Vergabe an Private ad absurdum geführt werden darf). Erst, wenn er entschieden hat, was alles von Beamten getätigt wird, greift in Bezug auf diese Materien der Beschäftigungsanspruch.
Zitat:

Kleiner Nachtrag zu Ihrem ersten interessanten Beitrag:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Das bezieht sich aber nur auf generell vorhandene Arbeit. Die Übertragung von Tätigkeiten auf normale Arbeitnehmer ist jedoch m.E. eine dieser Frage vorgeschaltete Entscheidung des Dienstherren, die er allein beurteilen kann. Hier könnte lediglich ein allgemeiner Verstoß gegen die Grundsätze des Beamtentums vorliegen, wenn typischer Weise auf Beamte zu übertragende Aufgaben in zu großem Umfang von Privaten erledigt werden. Das kann aber der jeweilige Beamte im Einzelfall kaum geltend machen.

Nur wie soll in dem Fall dann die grundgesetzlich (§ 143 b (3) GG) fest verankerte Beschäftigungspflicht des (Ersatz-)Dienstherrn (PNU) durchgesetzt werden, wenn der Dienstherr frei entscheiden kann, ob er Arbeit auf AN oder auf Beamte überträgt. Da er als gewinnorientiertes Wettbewerbsunternehmen keine Beamten haben will, überträgt er die Arbeit auf AN und untergräbt damit (legal ?) seine Beschäftigungspflicht gegenüber den Beamten, die dann zu Tausenden beschäftigungslos in diesen Auffanggesellschaften Däumchen drehen (müssen).

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Ich würde daher vermuten, dass die zugrundeliegende Entscheidung, ob die Arbeit überhaupt von einem Beamten zu erledigen ist oder von einem "Arbeitnehmer," im Rahmen des gesetzlichen Beschäftigungsanspruchs keine Rolle spielt.
Mcht das den gesetzlichen Beschäftigungsanspruch dann nicht zur Farce ?


Das ist ein typisches Problem des Beschäftigungsanspruchs, der an sich aus Art. 33 V GG folgt und durch Art. 143 b GG im neuen Dienst-, bzw. Arbeitsverhältnis perpetuiert wird. Es gelten also die gleichen Grundsätze, wie iRd. Art. 33 V GG. Und hier ist es immer eine Art Gradwanderung zwischen unternehmerischen und organisatorischen Entscheidungen, die dem Dienstherren gelassen werden, und dem Beschäftigungsanspruch. Würde letzterer sich auf alle Tätigkeiten beziehen, wäre der Dienstherr nicht mehr zu einer angemessenen Organisation in der Lage. Er könnte keine Tätigkeiten mehr auf Private oder, wie hier, nicht Übernommene übetragen (das ist ihm aber grundsätzlich erlaubt), denn er müsste immer damit rechnen, dass ein Beamter oder Übernommener gem. Art. 143 b GG genau diese Tätigkeit wieder zurück klagt. Das ist auch Privaten, die ja ebenfalls Verträge haben, nicht zumutbar.
Umgekehrt darf das Prinzip des Art 33 V GG iVm. Art. 143 b GG natürlich auch nicht ausgehebelt werden. Demnach darf m.E., wie bei Art. 33 V GG, der Dienstherr, bzw. Arbeitgeber zunächst über die Verteilung der Tätigkeiten auf Private und (Ex)Beamte entscheiden, danach greift der Beschäftigungsanspruch. Zugleich darf er nicht zu viele Tätigkeiten auslagern und somit den Beschäftigungsanspruch faktisch aushölen. Wann diese Grenze überschritten ist, kann aber nur konkret und nicht abstrakt entschieden werden.

Gruß
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Leon6
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Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 22:23    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die zu dieser späten Stunde unerwarteten und ausgezeichneten verständlichen Ausführungen !
.. und sry für die umfangreichen Fragen.
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