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Kein Mini-Club im Hotel

 
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ct22359
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2008
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 07:18    Titel: Kein Mini-Club im Hotel Antworten mit Zitat

Hallo ,

wir waren vom 10.10.08 bis 24.10.08 in der Türkei.
Leider mussten wir feststellen , dass hingegen der Katalogbeschreibung keine Kinderanimation im Hotel stattfand . Es sollte eigentlich ein Miniclub ( Kids 4-12 ) stattfinden . Aber an keinem der Tage war dies der Fall.

Darüber hinaus war das Hotel sehr verdreckt und im gesamten Hotel liefen so ca 30 Katzen umher . Da ich vor diesen Tieren einen wahnsinnigen Ekel habe war der Urlaub echt eine Katastrophe . Man sagte uns vor Ort ( Hotelangestellte ) das dies nun einmal so sei . Die Katzen haben beim Essen gestört, sprangen wahllos auf Ligen und Handtücher etc.. Selbst Klamotten , wie Badetücher und Badeanzüge haben die Viecher vom alkon geholt .

Im Hotel waren ausserdem überall die Gehewege kaputt und man musste wirklich aufpassen , dass man sich nicht irgendwo die Füsse verletzt.

Gibt es da die Möglichkeit , etwas vom Reisepreis zurück zu verlangen ?

Ein Reiseleiter war trotz Ankündigung ( 2 x die Woche , DI und Do ) nicht im Hotel anzutreffen .
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 09:00    Titel: Reisemängel Antworten mit Zitat

Das ReiseR ist in den §§ 651 a ff. BGB geregelt. Der Reisende R muss vor Ort den Mangel anzeigen und dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, den Reisemangel abzustellen. Wenn R insoweit vor Ort alles getan hat, was ihm zumutbar war, er aber niemanden antreffen konnte, die Mängel nicht abzustellen waren und auch sonst keine zumutbare Einflussmöglichkeit auf den Veranstalter (Telefon/Fax) bestanden hat, so ist er möglicherweise berechtigt, Minderung nach § 651 d BGB oder Schadenersatz nach § 651 f BGB zu verlangen.

Achtung: Die Ansprüche müssen einen Monat nach Beedigung der Reise schriftlich geltend gemacht werden, § 651 g BGB. Wenn der Reisende eine Vertrags-Rechtsschutzversicherung (RSV) sein Eigen nennt, kann er einen RA seiner Wahl beauftragen, dem Reiseveranstalter auf Kosten der RSV ein "Briefchen" zu schreiben.
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