Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - wirksamer Erwerb von Sicherungseigentum?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

wirksamer Erwerb von Sicherungseigentum?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Internationales Recht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 17.10.08, 12:04    Titel: wirksamer Erwerb von Sicherungseigentum? Antworten mit Zitat

Liebe Wissende,
folgende Konstellation sei gegeben: A ist im Ausland ansässig, B im Inland. A bestellt bei B eine Maschine. Diese Maschine wird zunächst bei B probeweise aufgebaut. Im Vertrag ist als Erfüllungsort der Sitz von A bezeichnet; das Eigentum soll mit Einbringen in die Halle von A bzw. Verbindung mit dem Gebäude übergehen. A läßt sich den Kauf von C (auch im Ausland ansässig) finanzieren. A und C schließen eine Vereinbarung nach deutschem Recht, wonach A das Sicherungseigentum auf C überträgt.
Frage: bin ich schief gewickelt oder ist wegen Art. 43 EGBGB gar kein Sicherungseigentum bei C entstanden, jedenfalls nicht, solange die Maschine nicht zu A geliefert wurde?
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 21.10.08, 07:29    Titel: Antworten mit Zitat

Sofern Art. 43 EGBGB anzuwenden ist gelangt man doch über Abs. 1 zur Anwendung des deutschen Rechts, da Belegenheitsort der Sache ja nach wie vor Deutschland ist.
Insofern kann an der Sache doch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB das Sicherungsübereigentum übertragen werden.
Nach Lieferung der Maschine an A kann das SE nicht mehr nach §§ 929 ff. BGB erworben werden, da sich die Sache dann in einem anderen Staat befindet. Hierbei ist jedoch wieder zu fragen, ob die Parteien nicht eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben...
Oder hab ich jetzt was übersehen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
mwjm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
Sofern Art. 43 EGBGB anzuwenden ist gelangt man doch über Abs. 1 zur Anwendung des deutschen Rechts, da Belegenheitsort der Sache ja nach wie vor Deutschland ist. Insofern kann an der Sache doch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB das Sicherungsübereigentum übertragen werden.
Ja schon, aber zur Zeit hat A nicht einmal mittelbaren Besitz und allenfalls (aufgrund von Vorauszahlungen) ein Anwartschaftsrecht.
ThoT hat folgendes geschrieben::
Nach Lieferung der Maschine an A kann das SE nicht mehr nach §§ 929 ff. BGB erworben werden, da sich die Sache dann in einem anderen Staat befindet.
Das ist klar.
ThoT hat folgendes geschrieben::
Hierbei ist jedoch wieder zu fragen, ob die Parteien nicht eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen haben...
..., die aber ungültig wäre!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Internationales Recht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.