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Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 17.10.08, 08:39 Titel:
Verboten ist nur die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche. Der Jugendliche selbst macht sich weder durch Rauchen, noch Trinken und auch nicht durch den Besitz von Tabak strafbar. Davon ist im JuSchG nirgends die Rede.
Allerdings kann es ihm natürlich von berechtigter Seite verboten werden, an bestimmten Orten zu rauchen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verboten ist nur die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche. Der Jugendliche selbst macht sich weder durch Rauchen, noch Trinken und auch nicht durch den Besitz von Tabak strafbar. Davon ist im JuSchG nirgends die Rede.
Allerdings kann es ihm natürlich von berechtigter Seite verboten werden, an bestimmten Orten zu rauchen.
Hmm, das glaube ich nicht.
Das Ordnungsamt "vernichtet" regelmäßig bei uns in der Gegend alkoholische Getränke, die Minderjährige gerade mit sich führen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/juschg/gesamt.pdf
Zitat:
"§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren
an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies
gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können."
Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer vierzehn (außer im Jugendarbeitsschutzgesetz, dort ab fünfzehn), aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Im Kontext des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), ist in Deutschland Jugendlicher,
Ein Gesetz, das sich wiederspricht ?
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht
nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten
Person begleitet werden.
Finde ich Interessant, also dürfte mein noch nicht 16 Jähriger Sohn, wenn er mit mir unterwegs ist, in der Kneipe ein Bier trinken.
Zitat:
„Das Ordnungsamt "vernichtet" regelmäßig bei uns in der Gegend alkoholische Getränke, die Minderjährige gerade mit sich führen.“
Finde ich in Ordnung, da die Mitarbeiter im Rahmen der Garantenpflicht sicherlich nur Alkohol nach §9 Abs. 1 Satz 1 bzw.
Zitat:
„(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes
dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten,
§ 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden.“
vernichten.
Mit freundlichen Grüßen
Heini
PS: werde mal weitersuchen
Zuletzt bearbeitet von heini12 am 26.10.08, 16:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes
In §10 Abs. 1 und2 Satz2 Nr.1 und 2 sowie §28 Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetze vom 23. Juli 2002, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „unter 16 Jahren“ gestrichen.
Siehe Artikel 7 Nr. 3
Also ab 01.01.2009 ist die Welt wieder in Ordnung und keine Missverständnisse.
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 26.10.08, 17:58 Titel:
@heini12:
War sie denn vorher in Unordnung?
Zitat:
"§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren
an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet
werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies
gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist
oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können."
Was gilt denn jetzt mit 16 Jahren ?
Zitat:
Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer vierzehn (außer im Jugendarbeitsschutzgesetz, dort ab fünfzehn), aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Im Kontext des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), ist in Deutschland Jugendlicher,
Ein Gesetz, das sich wiederspricht ?
1. Es gibt keine Definition eines Jugendlichen 'nach deutschem Recht'. Das Jugendschutzgesetz bestimmt selbst und nur für sich, was das ist. Das Sozialgesetzbuch braucht man dafür nicht bemühen, denn es fände hier keine Anwendung.
2. Der § 10 erlaubt das Aufstellen von Zigarettenautomaten an Orten, die vor dem Zugriff von Jugendlichen unter 16 Jahren gesichert sind. Das bedeutet aber nicht, dass dort die Abgabe von Zigaretten an Jugendliche über 16 deshalb erlaub wäre, nur weil da dann ein Automat steht. Es gilt also, was im Satz 1 steht.
Da widerspricht sich nichts.
HendrikL.:
Es wird nicht klar, WAS du eigentlich nicht glaubst.
Was hat das Vernichten von Alkohol mir der (Nicht)strafbarkeit seines Konsums durch Jugendliche zu tun? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Zuletzt bearbeitet von Karsten am 26.10.08, 18:07, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 26.10.08, 18:17 Titel:
Weil es dazu verpflichtet und berechtigt ist, den Konsum zu verhindern (Heini12 hat das schon richtig benannt). Ob dabei auch der Alkohol vernichtet werden darf, war hier schon Gegenstand heftiger Diskussionen. Fest steht aber, dass kein Jugendlicher für den Besitz bestraft werden kann. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Also ab 01.01.2009 ist die Welt wieder in Ordnung und keine Missverständnisse.
Rauchverbot für alle Jugendlichen. ...
Hallo heini,
um den Automatenbetreibern Zeit zur Umstellung der Zigarettenautomaten im öffentlichen Raum zu geben, gilt für § 10 (2) Nr.2 JuSchG (a.F.) bis zum 31.12.2008. Ab 01.01.2009 müssen alle Zigarettenautomaten umgerüstet sein und eine Alterskontrollmöglichkeit haben (EC-Chipkarte oder Lesegerät für den Personalausweis).
Diese Übergangsfrist wurde im damaligen Gesetzgebungsverfahren mit den Automatenherstellern vereinbart.
Es ist wohl einleuchtend, daß die Zigarettenautomaten bundesweit nicht von heute auf morgen umgerüstet werden konnten.
Nunja, wie ist es denn wenn z.B. es die Eltern eines 15 Jährigen erlauben Bier zu trinken und das Ordnungsamt es wegkippt?!
Oder der Vater eines 14 Jährigen hat sich ein Bier geholt und muss ebend aufs Klo und der 14 Jährige hält das Bier solange fest (ohne zu trinken) und das Ordnungsamt kippt es weg weil sie ihm das nicht abnehmen das sein Vater auf die Toilette geangen ist? (der 14 Jährige trinkt }kein{ Alkohol)
Nunja, wie ist es denn wenn z.B. es die Eltern eines 15 Jährigen erlauben Bier zu trinken und das Ordnungsamt es wegkippt?!
Oder der Vater eines 14 Jährigen hat sich ein Bier geholt und muss ebend aufs Klo und der 14 Jährige hält das Bier solange fest (ohne zu trinken) und das Ordnungsamt kippt es weg weil sie ihm das nicht abnehmen das sein Vater auf die Toilette geangen ist? (der 14 Jährige trinkt }kein{ Alkohol)
Da waren die Toiletten wieder mal weeeeeeit weg....
Aber im Ernst. Ich glaube nicht, dass die Ordnungshüter durch die Reihen gehen und alles auskippen was nicht bei 3 auf den Bäumen ist.
Soviel Fingerspitzengefühl sollte man den Damen und Herren zutrauen finde ich. _________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
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