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Verfasst am: 19.10.08, 10:43 Titel: Anerkennug einer ausländischen Adotion
Hallo,
ich bin auf ein interessantes Thema im internationalen Adoptionsrecht gestoßen:
Wir nehmen an, Frau A ist mit Herrn B verheiratet, haben aber beide ihre Namen und Staatsbürgerschaft behalten. Er ist Deutscher, Sie ist Nicht-EU-Ausländerin, hat aber einen unbegrenzten Aufenthaltstitel. Beide haben Kinder mit dem Familiennamen des Vaters.
Nun entscheidet sich Frau A, in Ihrem Heimatland ein Kind zu adoptieren. Nach dem dortigen Recht darf sie das auch uneingeschränkt tun und erhält für das adoptierte Neugeborene eine Geburtsurkunde, in der sie als leibliche Mutter eingetragen ist. Allerdings lautet der Familienname des Kindes natürlich auf den Familiennamen der Frau.
Jetzt stellen sich bei einer solchen Konstellation folgende Fragen:
1) Da Frau A und Herr B in Deutschland verheiratet sind und das Kind als leibliche Mutter den Namen der Frau A eingetragen hat, würde das adoptierte Kind automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?
2) Der Weg zu einer deutschen Geburtsurkunde des Kindes läuft über das Standesamt I in Berlin. Dort ist anzugeben, ob das Kind ein leibliches oder ein adoptiertes Kind ist. Welche Auswirkungen könnte hier die (falsche) Angabe haben, das Kind sei ein leibliches? Also würde man die deutschen Behörden über die ausländische Adoption in Unkenntnis lassen?
3) Das deutsche Namensrecht schreibt vor, dass alle Kinder eines Paars den gleichen Familiennamen führen. Dies heißt automatisch, dass das adoptierte Kind seinen Namen ändern muss?
4) Entsprechend 3 wird das Kind in seinem Ursprungsland (doppelte Staatsbürgerschaft) einen anderen Namen (auch im Pass eingetragen) haben, als in Deutschland.
Ich freue mich schon auf die interessante Diskussion über diese Thema.
1) Da Frau A und Herr B in Deutschland verheiratet sind und das Kind als leibliche Mutter den Namen der Frau A eingetragen hat, würde das adoptierte Kind automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen?
nein das Kind würde die deutsche Staatsangehörigeit nicht erwerben, da die Mutter das Kind allein adoptiert. Deutsches Adoptionsrecht kennt die Adoption durch eine Einzelperson nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmesituationen. Daher wäre die Adoption nach deutschem Recht nicht wirksam, infolgedessen das Kind nicht deutsch.
Zitat:
2) Der Weg zu einer deutschen Geburtsurkunde des Kindes läuft über das Standesamt I in Berlin. Dort ist anzugeben, ob das Kind ein leibliches oder ein adoptiertes Kind ist. Welche Auswirkungen könnte hier die (falsche) Angabe haben, das Kind sei ein leibliches? Also würde man die deutschen Behörden über die ausländische Adoption in Unkenntnis lassen?
Da das Kind nicht deutsch wird, ist der Weg über den § 41 PStG versperrt. Eine Antwort auf den angedachten Betrug erübrigt sich daher.
Zitat:
3) Das deutsche Namensrecht schreibt vor, dass alle Kinder eines Paars den gleichen Familiennamen führen. Dies heißt automatisch, dass das adoptierte Kind seinen Namen ändern muss?
Da das Kind durch die Mutter allein adoptiert wird, erhält es den Namen nur nach deren Heimatrecht. Den Ehenamen nach deutschem Recht kann das Kind nicht bekommen, weil es nicht mit dem Ehemann der Mutter verwandt wird.
Zitat:
4) Entsprechend 3 wird das Kind in seinem Ursprungsland (doppelte Staatsbürgerschaft) einen anderen Namen (auch im Pass eingetragen) haben, als in Deutschland.
Nein, siehe Antwort zu 1. Die doppelte Staatsangehörigkeit liegt nicht vor....
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Nun bekommt doch Frau A im Heimatland eine Geburtsurkunde für das adoptierte Kind, welches keinerlei Rückschlüsse auf die erfolgte Adoption gibt. Die Geburtsurkunde ist identisch mit der eines leiblich geboren Kindes. Somit wäre eigentlich der Weg offen, nicht per Adoptionsrecht sondern per Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsbürgerschaft auf das Kind zu übertragen. Den steht doch eigentlich nichts entgegen, oder?
Somit wäre eigentlich der Weg offen, nicht per Adoptionsrecht sondern per Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsbürgerschaft auf das Kind zu übertragen. Den steht doch eigentlich nichts entgegen, oder?
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht durch eine inaltlich falsche ausl. Geburtsurkunde erworben.
Eine Anleitung zum Besch... wirds hier nicht geben... _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Naja *denkgrübel*, das Kind ist doch während der bestehenden Ehe geboren. Dehalb wird es als ehelich angesehen, oder? Wenn der Mann die Vaterschaft nicht bestreitet wird nach meiner Theorie das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft und den Namen des Mannes bekommen. Liege ich falsch?
Naja, das scheint kompliziert zu sein. Meine SChlussfolgerung, die ziemlich wackelig sein könnte. Die Frau hat das Kind während der Ehe legal im Ausland adoptiert, wird also als Mutter angesehen. Kinder die während der Ehe "dazukommen" sind ehelich ergo ist der Vater auch der Vater und der ist Deutscher.
Vielleicht muss der Vater allerdings die Adoption des Kindes in Deutschland nachholen, was ja möglich sein müsste.
Oder wenn es keinerlei Adoptionspapiere gibt und die Frau sich als leibliche Mutter ausgibt, würde doch das Kind in Deutschland zusätzlich die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen. ICh weiss allerdings nicht, was passieren würde, wenn dieses Vorgehen herauskommen würde.
Kinder die während der Ehe "dazukommen" sind ehelich ergo ist der Vater auch der Vater und der ist Deutscher.
Neeee so läuft das nicht.
Die Adoption ist für den deutschen Rechtsbereich unbeachtlich weil nicht wirksam.
Damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb, denn der setzte Wirksamkeit der Adoption voraus.
Über den Rest ( all das was illegal sein dürfte ) decke ich den Mantel des Schweigens _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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